Leitsatz (amtlich)
1. Gehört im Zeitpunkt des Erbfalls ein Hof i. S. d. HöfeO zum Gesamtgut der Eheleute, dann wird der überlebende Ehegatte Hoferbe.
2. Das Gesamtgut entsteht kraft Gesetzes an allen beweglichen und unbeweglichen Sachen. Eines dinglichen Übertragungsaktes bedarf es nicht . Bei Grundstücken ist die entsprechende Eintragung im Grundbuch nicht konstitutiv. Das Grundbuch ist lediglich unrichtig. Der nicht eingetragene Ehegatte hat einen Anspruch auf Berichtigung gemäß § 1416 Abs. 3 BGB. Die Gütergemeinschaft ist durch den notariellen Ehevertrag wirksam vereinbart. Es bedarf auch keiner Eintragung in das Güterrechtsregister.
Normenkette
BGB §§ 1416, 1418; HöfeO § 1Abs. 1 S. 1; HöfeO § 8 Abs. 1
Verfahrensgang
AG Borken (Aktenzeichen 21 Lw 84/17) |
Tenor
Die Beschwerde des Beteiligten zu 2) gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Landwirtschaftsgericht - Borken vom 27.06.2018 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beteiligten zu 1), 3) und 4) werden dem Beteiligten zu 2) auferlegt.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die Beteiligten streiten um die Hofnachfolge nach dem am 00.00.1928 geborenen und am 00.00.2017 verstorbenen Erblasser E betreffend den im Rubrum genannten Hof, der seit dem 25.03.1950 als Hof im Sinne der Höfeordnung eingetragen ist.
Der Erblasser war seit dem 00.00.1956 bis zu seinem Tod mit der Antragstellerin verheiratet. Aus der Ehe des Erblassers und der Antragstellerin sind der am 00.00.1959 geborene Antragsgegner sowie die beiden weiteren Beteiligten, die am 000.00.1957 geborene U und die am 00.00.1964 geborene T, hervorgegangen.
Mit Urkunde des Notars Dr. J aus C vom 21.01.1960 (UR-Nr. 01) schlossen die Antragstellerin und der Erblasser einen Ehevertrag, in dem sie den Güterstand der Gütergemeinschaft vereinbarten und festlegten, dass die Verwaltung des Gesamtgutes dem Ehemann allein zustehen solle. Von einer Eintragung dieser Güterstandsänderung im Güterrechtsregister wurde zunächst Abstand genommen, sie erfolgte auch nachträglich nicht.
Durch weitere Urkunde des gleichen Notars vom gleichen Tag (UR-Nr. 02), in der die Antragstellerin nicht als Beteiligte aufgeführt ist, übertrugen die Eltern des Erblassers diesem ihr gesamtes beiderseitiges bewegliches und unbewegliches Vermögen, insbesondere den verfahrensgegenständlichen, seinerzeit im Grundbuch von I, Blatt 00, eingetragenen Hof nebst dem gesamten lebenden und toten Inventar sowie weiteren Grundbesitz. Im Gegenzug verpflichtete sich der Erblasser u. a., seine Eltern lebenslang zu pflegen und zu versorgen, ihnen ein monatliches Taschengeld i.H.v. 60 DM zu zahlen, seinen Eltern nach ihrem Tod auf seine Kosten ein christliches und standesgemäßes Begräbnis zuteilwerden zu lassen, seiner Schwester B Kost und Logis und die noch fehlende Aussteuer zu gewähren, seinen drei Schwestern jeweils 2.000 DM als Abfindung zu zahlen und für den Fall der Rückkehr des als vermisst geltenden Bruders X, diesen bei sich aufzunehmen und zu unterstützen, bis sich dieser eine eigene Existenz aufgebaut habe.
Weder der Familienstand des Erblassers noch die am gleichen Tag erfolgte Änderung des Güterstandes finden in dem Übertragungsvertrag Erwähnung.
Am 28.04.1972 wurde der verfahrensgegenständliche Hof umgeschrieben auf das Grundbuch von I, Blatt 000, Amtsgericht Bocholt. Als Eigentümer des Hofes war seit der Übertragung durch seine Eltern durchgängig und ist weiterhin ausschließlich der Erblasser eingetragen.
Am 16.06.1989 schlossen der Erblasser und die Antragstellerin als Verpächter mit dem Antragsgegner als Pächter einen Pachtvertrag über den verfahrensgegenständlichen Hof, der seit dieser Zeit von dem Antragsgegner, der eine landwirtschaftliche Ausbildung erfolgreich absolviert hat, bewirtschaftet wird.
Gemäß § 2 des Pachtvertrages wurde dieser für die Dauer von zehn Jahren für die Zeit vom 01.07.1989 bis einschließlich 30.06.1999 geschlossen und sollte sich im Falle nicht rechtzeitiger Kündigung jeweils stillschweigend um ein weiteres Jahr verlängern.
Unter der Überschrift "Hoferbenbestimmung" enthält der Pachtvertrag unter § 17 folgende Regelung:
"(1) Sollte durch diesen Pachtvertrag eine Berufung des Pächters zum Hoferben gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 HöfeO erblickt werden können, so erklären die Parteien hiermit, daß durch diesen Vertrag ausdrücklich eine derartige Berufung des Pächters zum Hoferben nicht gegeben sein soll.
(2) Der § 17 ist zu streichen, wenn es sich nicht um eine Verpachtung an einen etwaigen Hoferben handelt.
Soll bei Verpachtung an einen etwaigen Hoferben die Verpachtung der Bestimmung des Hoferben dienen, so ist der § 17 ebenfalls zu streichen."
Am 00.00.2017 ist der Erblasser verstorben, ohne zuvor eine letztwillige Verfügung errichtet zu haben.
In Bezug auf das hoffreie Vermögen des Erblassers hat das Amtsgericht - Landwirtschaftsgericht - Borken am 22.11.2017 einen Erbschein erteilt, wonach der Erblasser von seiner Ehefrau, der Antragstellerin, und den gemei...