Entscheidungsstichwort (Thema)
Aufwendungsersatzanspruch eines Wohnungseigentümers gegen den Verband der Wohnungseigentümer; Verjährungsbeginn
Leitsatz (amtlich)
1. a) Ein Wohnungseigentümer, dem im Zusammenhang mit der Begleichung von Rechnungen an die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer Kosten entstanden sind, hat einen Anspruch auf Aufwendungsersatz. Dieser richtet sich gegen die rechtsfähige Gemeinschaft der Wohnungseigentümer, weil es sich um Kosten handelt, welche die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums betreffen.
b) Die entgegenstehende frühere Rechtsprechung, wonach Erstattungsansprüche aus Geschäftsführung in früheren Wirtschaftsperioden gegen die später anders zusammengesetzte Wohnungseigentümergemeinschaft nicht mehr durchgesetzt werden könnten, sondern ausschließlich im ursprünglichen Haftungsverband auszugleichen seien, ist wegen der Teilrechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft überholt.
2. Die Änderung der Rechtsprechung zur Teilrechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft, die der Gesetzgeber in § 10 Abs. 6 WEG n.F. übernommen hat, hat auf den regelmäßigen Beginn der Verjährung keinen Einfluss.
Normenkette
BGB § § 199 ff., § 683 S. 1, § 670; WEG § 10 Abs. 6
Verfahrensgang
LG Bochum (Beschluss vom 05.10.2006; Aktenzeichen 7 T 233/06) |
AG Bochum (Aktenzeichen 71 II 211/05) |
Tenor
Die sofortige weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Gerichtskosten des Verfahrens der weitern Beschwerde werden dem Beteiligten zu 1) auferlegt, der auch der Beteiligten zu 2) die ihr in dieser Instanz entstandenen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten hat.
Der Geschäftswert wird auf 8.435 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Der Antragsteller war bis zum 18.4.2005 Miteigentümer der eingangs genannten Anlage, die er von deren Entstehung im Jahr 1997 bis zum 31.12.2000 verwaltet hatte. Verwalterin der Anlage ist seit dem 14.4.2004 Frau Rechtsanwältin S.
Ursprünglich waren der Antragsteller und Frau T2 gemeinschaftliche Eigentümer der Grundbesitzung I-Straße. Am 2.12.1996 teilten sie ihr Eigentum in sechs Miteigentumsanteile auf, die jeweils mit dem Sondereigentum an einer Wohnung verbunden waren. In der in § 3 der Teilungserklärung niedergelegten Gemeinschaftsordnung heißt es unter Nr. 5:
"Abschlagszahlungen
Der Wohnungseigentümer hat auf die Bewirtschaftskosten angemessene monatliche Abschlagszahlungen zu leisten ...
Der Verwalter ist verpflichtet, nach Schluss eines jeden Geschäftsjahres, das vom 1.1. bis zum 31.12. läuft, jedem Wohnungseigentümer eine Abrechnung über die von diesem zu erbringenden Geldleistungen und die Abschlagszahlungen vorzulegen. Soweit sich danach die Abschlagszahlungen als nicht ausreichend erweisen, ist der Wohnungseigentümer zur unverzüglichen Nachzahlung verpflichtet; soweit die Abrechnung einen Überschuss ausweist, ist dieser auf das nächste Geschäftsjahr anzurechnen."
Jeder der teilenden Eigentümer verfügte zunächst über drei Eigentumswohnungen, wobei dem Antragsteller 505/1.000 und der Miteigentümern T2 495/1000 Miteigentumsanteile gehörten. Der Antragsteller veräußerte im Jahr 1999 zwei seiner Wohnungen an Herrn T und Frau N und im Jahr 2003 die letzte ihm verbliebene Wohnung an Frau R, die am 18.4.2005 im Grundbuch als Eigentümerin eingetragen worden ist. Zwei der drei Wohnungen der Miteigentümerin T2 wurden im August 2003 und die letzte im Januar 2005 versteigert, Ersteher war in allen drei Fällen Herr Prof. Dr. K.
Mit seinem am 18.12.2005 bei dem AG eingegangenen Antrag hat der Antragsteller die damaligen Eigentümer der Wohnanlage auf Zahlung von 8.435,54 EUR in Anspruch genommen. Diesen Antrag hat er mit Schreiben vom 25.2.2006 dahin umgestellt, dass er anstelle der Wohnungseigentümer nunmehr die Wohnungseigentümergemeinschaft in Anspruch nimmt. Er hat geltend gemacht, ihm stehe der geltend gemachte Betrag als Guthaben aus den Jahresabrechnungen 1997 bis 2000 sowie als Ersatz für Aufwendungen zu, die er in Jahren 2001 bis 2003 für die Gemeinschaft geleistet habe. Im Einzelnen errechne sich dieser Betrag wie folgt:
- Die von ihm erstellte Jahresabrechnung 1997 wies eine Forderung der Gemeinschaft gegen ihn i.H.v. 1.794,94 DM aus.
- Die von ihm erstellte Jahresabrechnung 1998 wies eine Forderung zu seinen Gunsten gegen die Gemeinschaft i.H.v. 4.749,21 DM aus.
- Die von ihm erstellte Jahresabrechnung 1999 wies eine Forderung zu seinen Gunsten gegen die Gemeinschaft i.H.v. 4.494,60 DM aus.
- Die von ihm am 26.10.2003 erstellte, von der Gemeinschaft aber in der Versammlung vom 4.3.2005 nicht beschlossene Jahresabrechnung 2000 weise eine Forderung zu seinen Gunsten gegen die Gemeinschaft i.H.v. 507,94 EUR aus. Die von der Verwalterin erstellte und am 4.3.2005 beschlossene Abrechnung für 2003 sei nicht ordnungsgemäß gewesen und deshalb gerichtlich für ungültig erklärt worden.
- Im Jahr 2001 habe er für die Wohnungseigentümergemeinschaft 3.770,15 EUR gezahlt, die nicht in der ebenfalls am 4.3.2005 beschlossenen, später aber für ungültig erklärten Jahresabrechnung 2001 berücksichtigt und ihm nicht ...