Verfahrensgang

AG Soest (Beschluss vom 18.11.2003; Aktenzeichen 16 F 211/03)

 

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird teilweise abgeändert.

Dem Antragsteller wird ergänzend für das PKH-Verfahren unter Beiordnung von Rechtsanwalt M. ratenfreie Prozesskostenhilfe bewilligt.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.

 

Gründe

Die zulässige sofortige Beschwerde hat Erfolg.

Nach der im PKH-Verfahren im Termin zur mündlichen Verhandlung am 18.11.2003 erzielten vergleichsweisen Erledigung des Rechtsstreits ist der PKH-Antrag des Antragstellers - erst recht unter Berücksichtigung des Beschwerdeschriftsatzes vom 18.11.2003 - dahin auszulegen, dass nunmehr Prozesskostenhilfe für das PKH-Prüfungsverfahren begehrt werde.

Ob bei einem im PKH-Prüfungsverfahren geschlossenen Vergleich nur für diesen selbst oder für das Prüfungsverfahren insgesamt PKH zu bewilligen ist, ist umstritten.

Zum Teil wird die Ansicht vertreten, es gelte auch hier der allgemeine Grundsatz, dass für das PKH-Prüfungsverfahren selbst eine Bewilligung von PKH nicht in Betracht kommt (vgl. OLG Hamburg JurBüro 1983, 287; OLG München v. 21.11.1986 - 11 WF 1437/86, MDR 1987, 239).

Dieser Auffassung wird entgegengehalten, es laufe dem Zweck der PKH, die bedürftige Partei von Kosten freizustellen, zuwider, wenn diese bedürftige Partei bei einem Vergleichsschluss in dem gem. § 118 Abs. 1 S. 3 ZPO anberaumten Erörterungstermin einen Teil ihrer Anwaltskosten selbst tragen müsse (so Zöller/Philippi, ZPO, 23. Aufl., § 118 Rz. 8, m.w.N.).

Der Senat schließt sich der letztgenannten Auffassung an. Die zu einer kostengünstigen vergleichsweisen Beilegung des Streits bereits im PKH-Prüfungsverfahren bereite Partei wäre unangemessen benachteiligt, wenn sie trotz ihrer Bedürftigkeit einen Teil ihrer Anwaltskosten selbst tragen müsste. Denn ein derartiges Ergebnis ließe sich für die bedürftige Partei ohne weiteres dadurch vermeiden, dass sie den Vergleich zunächst ablehnte, weiterhin PKH für die Hauptsache verlangte und nach deren Bewilligung den Vergleich - zu erhöhten Kosten - im Hauptsacheverfahren abschlösse. Im Ergebnis würde damit diejenige Partei, die in vermeidbarer Weise zusätzliche Kosten verursacht, besser gestellt als diejenige, die einer kostengünstigen Regelung zustimmt. Dieses sachwidrige Ergebnis ist dadurch zu vermeiden, dass einer bedürftigen Partei im Falle eines Vergleichsschlusses im PKH-Prüfungsverfahren nicht nur für den Vergleichsabschluss, sondern auch für das PKH-Verfahren selbst Prozesskostenhilfe bewilligt wird.

 

Fundstellen

Haufe-Index 1147558

MDR 2004, 832

KammerForum 2004, 236

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