Verfahrensgang
LG Bielefeld (Beschluss vom 02.12.2004; Aktenzeichen 3 O 292/04) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Kostenbeschluss der Einzelrichterin der 3. Zivilkammer des LG Bielefeld vom 22.12.2004 - 3 O 292/04 - wird auf Kosten des Beklagten als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf bis zu 2.000 EUR festgesetzt.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
Der Beklagte wendet sich gegen einen Kostenbeschluss gem. § 91a ZPO.
I. In dem Rechtsstreit vor dem LG hat der Kläger den Beklagten auf Räumung eines von diesem angemieteten gewerblichen Objekts sowie Zahlung rückständiger Miete in Anspruch genommen. Nach mündlicher Verhandlung vor dem LG haben sich die Parteien außergerichtlich geeinigt, u.a. darauf, dass der Rechtsstreit von ihnen in der Hauptsache für erledigt erklärt werden und das LG unter Verzicht auf eine Begründung über die Kosten gem. § 91a ZPO entscheiden soll. Nachdem die Parteien die entsprechenden Erklärungen ggü. dem LG abgegeben haben, hat dieses durch den angefochtenen und nicht begründeten Beschluss die Kosten des Rechtsstreits zu 5 % dem Kläger und zu 95 % dem Beklagten auferlegt. Hiergegen richtet sich die form- und fristgerechte sofortige Beschwerde des Beklagten, mit der er eine Aufhebung der Kosten gegeneinander begehrt. Er ist der Ansicht, das LG sei an die Vereinbarung eines Begründungsverzichts der Parteien nicht gebunden gewesen und habe seinen Beschluss daher gleichwohl begründen müssen. Da es dies nicht getan habe, sei die sofortige Beschwerde begründet. Im Übrigen wendet er sich in der Sache gegen die Kostenentscheidung des LG. Der Kläger hingegen meint, die sofortige Beschwerde sei bereits unzulässig, da mit dem Verzicht auf eine Begründung konkludent auch ein Rechtsmittelverzicht erklärt worden sei.
Das LG hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem OLG zur Entscheidung über die sofortige Beschwerde vorgelegt.
II. Die sofortige Beschwerde des Beklagten ist unzulässig, da beide Parteien unter Verzicht auf eine Begründung der Kostenentscheidung das Gericht gebeten haben, über die Kosten des Rechtsstreits nach den Grundsätzen des § 91a ZPO zu entscheiden. Der in erster Instanz vorbehaltlos erklärte Begründungsverzicht der Parteien beinhaltet nämlich zugleich den Verzicht auf eine Anfechtung des Kostenbeschlusses, den das Gericht zumindest auf Grund des entsprechenden Einwandes des Klägers zu beachten hat.
1. In der Rechtsprechung wird allerdings zum Teil die Ansicht vertreten, dass der Verzicht auf eine Begründung des Kostenbeschlusses nicht zugleich einen Rechtsmittelverzicht enthalte (OLG Hamm v. 4.6.1999 - 9 W 9/99, NJW-RR 2000, 212; v. 3.12.1999 - 19 W 138/99, OLGReport Hamm 2000, 114 = MDR 2000, 721; v. 24.7.2002 - 30 W 13/02, MDR 2003, 116 = OLGReport Hamm 2002, 360). Für den Verzicht auf die Rechtsmittel der Berufung der Revision sei anerkannt, dass dieser erst wirksam nach Verkündung der gerichtlichen Entscheidung erklärt werden könne. Entsprechendes müsse daher auch für den im Wesentlichen gleich gelagerten Fall eines Verzichts auf das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gelten (OLG Hamm v. 4.6.1999 - 9 W 9/99, NJW-RR 2000, 212). Voraussetzung für einen konkludenten Rechtsmittelverzicht sei im Übrigen, dass die Handlung unzweideutig erkennen lasse, dass die Partei auf ein Rechtsmittel verzichten wolle. Dies sei bei einem bloßen Verzicht auf eine Begründung einer gerichtlichen Entscheidung jedoch nicht der Fall. Zwar dürfe gem. § 313a Abs. 1 ZPO von einer Urteilsbegründung nur abgesehen werden, wenn die Entscheidung unanfechtbar sei, was auch für Beschlüsse gelte. Daraus könne jedoch nicht ohne weiteres der Schluss gezogen werden, dass mit dem Begründungsverzicht gleichzeitig konkludent ein Rechtsmittelverzicht erklärt werde. Denn es bestehe auch die Möglichkeit, dass den Beteiligten nicht bewusst gewesen sei, dass ein Begründungsverzicht bei einer rechtsmittelfähigen Entscheidung unwirksam und daher unbeachtlich sei. Es bedürfe daher - abgesehen von dem Begründungsverzicht - weiter gehender Umstände, denen eindeutig entnommen werden könne, dass die Partei auf ein Rechtsmittel verzichten wolle (OLG Hamm v. 3.12. 1999 - 19 W 138/99, OLGReport Hamm 2000, 114 = MDR 2000, 721, m.w.N.). Schließlich gingen bei einem Verzicht auf eine Begründung die Parteien erkennbar davon aus, dass das Gericht eine für beide Seiten akzeptable Kostenentscheidung treffen werde. Diese Erklärung lasse sich jedoch nicht zwanglos dahin auslegen, dass die Parteien auch bereit seien, eine fehlerhafte Kostenentscheidung hinzunehmen. Das Argument, ein Kostenbeschluss nach § 91a ZPO dürfe schließlich nur dann ohne Begründung bleiben, wenn er keinem Rechtsmittel unterliege, sei nur scheinbar zwingend, da es voraussetze, was zu beweisen sei (OLG Hamm v. 24.7.2002 - 30 W 13/02, MDR 2003, 116 = OLGReport Hamm 2002, 360).
2. Nach anderer Auffassung in der Rechtsprechung beinhaltet hingegen ein Begründungsverzicht konkludent a...