Normenkette

StVG § 25 Abs. 2 a; StVG § 25 Abs. 2 a S. 1; OWiG §§ 20, 46 Abs. 1, § 69 Abs. 4, § 79 Abs. 3; StPO §§ 155, 206a, 260 Abs. 3, §§ 264, 267 Abs. 1 S. 3, § 354 Abs. 1, § 467 Abs. 1, 3 Nr. 2

 

Verfahrensgang

AG Essen (Aktenzeichen 68 OWi 80 Js 2369/08-139/08)

 

Tenor

Das angefochtene Urteil wird aufgehoben.

Das Verfahren wird eingestellt.

Die Kosten des Verfahrens einschließlich der des Rechtsbeschwerdeverfahrens hat die Staatskasse zu tragen, die der Betroffenen auch die ihr entstandenen notwendigen Auslagen zu ersetzen hat.

 

Gründe

I.

Im vorliegenden Verfahren verhängte der Oberbürgermeister der Stadt Essen gegen die Betroffene mit Bußgeldbescheid vom 22. September 2008 eine Geldbuße in Höhe von 275,- EUR sowie ein zweimonatiges Fahrverbot unter Gewährung der sog. 4-Monats-Frist des § 25 Abs. 2 a StVG. In dem vorgenannten Bußgeldbescheid ( Az. 0323/5.368 281.2) wurde der Betroffenen zur Last gelegt, am 15. Juni 2008 um 5.54 Uhr als Fahrerin des PKWs mit dem amtlichen Kennzeichen RE-HG 6063 auf der BAB 40 in Essen, Fahrtrichtung Bochum, in Höhe der T-Straße die dort zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 63 km/h überschritten zu haben. Das entsprechende Bußgeldverfahren war am 27. Juni 2008 eingeleitet und zunächst gegen "Unbekannt" geführt worden, bevor es sich nach entsprechender Fahrerermittlung aufgrund einer entsprechenden Verfügung der bei der Bußgeldstelle der Stadt Essen tätigen Sachbearbeiterin mit dem Bearbeiter-Kürzel "U395326" seit dem 22. August 2008, 11.57 Uhr, gegen die Betroffene richtete.

In einem weiteren bei der Staatsanwaltschaft Essen unter dem Aktenzeichen 80 Js 2282/08 OWi geführten und beim Senat in der Rechtsbeschwerdeinstanz unter dem Aktenzeichen 5 Ss OWi 358/09 anhängigen Bußgeldverfahren verhängte der Oberbürgermeister der Stadt Essen gegen die Betroffene mit Bußgeldbescheid vom 23. September 2008 (Az. 0323/5.072 662.2) eine Geldbuße in Höhe von 150,- EUR sowie ein Fahrverbot für die Dauer von einem Monat, wobei der Betroffenen auch insoweit die 4-monatige Frist des § 25 Abs. 2 a StVG gewährt wurde. In jenem Bußgeldbescheid wurde der Betroffenen vorgeworfen, am 15. Juni 2008 um 5.55 Uhr als Führerin des o.g. Fahrzeugs auf der BAB 40 in Fahrtrichtung Bochum in Höhe der Anschlussstelle Gelsenkirchen die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 56 km/h überschritten zu haben. Zwischen der (ersten) Messstelle T-Straße und der ca. 2 km entfernt liegenden weiteren Messstelle AS H befinden sich eine weitere Anschlussstelle mit einer entsprechenden Auf- und Abfahrt sowie eine unfallträchtige Kurve (sog. Buderus-Kurve). Die zulässige Höchstgeschwindigkeit ist in dem gesamten Streckenabschnitt aufgrund einer entsprechenden Leuchtzeichen-Schilderbrücke durchgängig auf 80 km/h beschränkt , wobei sich die erste Leuchtzeichen-Schilderbrücke ca. 400 m vor der ersten Messstelle T-Straße und die weitere Leuchtzeichen-Schilderbrücke in etwa gleicher Entfernung vor der zweiten Messstelle AS H befindet. Das dem Bußgeldbescheid vom 23. September 2008 zugrunde liegende Bußgeldverfahren richtete sich zunächst ebenfalls gegen "Unbekannt", bevor es aufgrund einer am 22. August 2008 um 11.12 Uhr getroffenen Verfügung der Sachbearbeiterin bei der Bußgeldstelle der Stadt Essen mit dem Bearbeiter-Kürzel "U395321" fortan gegen die Betroffene als tatverdächtige Fahrerin geführt wurde.

Gegen beide, ihr jeweils am 26. September 2008 zugestellten Bußgeldbescheide legte die Betroffene mit Verteidigerschriftsätzen vom 25. bzw. 26. September 2008 Einspruch ein. Das Amtsgericht Essen, dem die Akten in vorliegender Sache am 31. Oktober 2008 und in der Parallelsache 80 Js 2282/08 OWi am 15. Oktober 2008 gemäß § 69 Abs. 4 OWiG vorgelegt wurden, führte in beiden Verfahren - jeweils am 20. Januar 2009 und mit identischer Besetzung - gesonderte Hauptverhandlungen durch. Es sprach die Betroffene mit Urteilen vom selben Tage jeweils der fahrlässigen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit schuldig und verhängte gegen die Betroffene in vorliegender Sache eine Geldbuße in Höhe von 150,- EUR sowie ein 2-monatiges Fahrverbot und in der Parallelsache 80 Js 2282/08 OWi eine Geldbuße von 100,- EUR sowie ein 1-monatiges Fahrverbot, wobei es jeweils Bestimmungen i.S.d. § 25 Abs. 2 a S. 1 StVG traf. In den Gründen des in vorliegender Sache ergangenen Urteils ist ausgeführt, dass die Betroffene mit dem von ihr geführten PKW mit dem amtlichen Kennzeichen RE-HG 6063 am 15. Juni 2008 gegen 5.54 Uhr auf der BAB 40 in Fahrtrichtung Bochum im Bereich T-Straße auf dem mittleren Fahrstreifen die dort durch eine Leuchtzeichen-Schilderbrücke auf 80 km/h beschränkte Höchstgeschwindigkeit fahrlässig um 63 km/h überschritten habe, wobei die mit dem Geschwindigkeits-Überwachungsgerät TPH-S des T GmbH durchgeführte Messung eine Geschwindigkeit von 148 km/h ergeben habe, was abzüglich eines Toleranzwertes von 5 km/h einer vorwerfbaren Geschwindigkeit von 143 km/h entspreche. Nach der Messung habe die Betroffene ihre Fahrt fortges...

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