Entscheidungsstichwort (Thema)

Geschäftswert bei Übertragung eines landwirtschaftlichen Betriebes. Notariatskostensache. Notarkostenrechnung des Notars … vom 25. Februar 1999 zu UR-Nr. 252/1998

 

Leitsatz (amtlich)

Von der zur Privilegierung nach § 19 Abs. 4 KostO führenden hinreichenden Leistungsfähigkeit eines landwirtschaftlichen Betriebes ist zumindest dann auszugehen, wenn nach den für die Alterssicherung der Landwirte geltenden Bewertungsgrundsätzen die erforderliche Mindestgröße für die Beitragspflicht überschritten wird, also die Voraussetzungen des § 1 Absätze 2 und 5 des Gesetzes über die Alterssicherung von Landwirten vorliegen.

 

Normenkette

KostO § 19 Abs. 4

 

Verfahrensgang

LG Paderborn (Aktenzeichen 3 T 141/99)

 

Tenor

Die weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Verfahrens der weiteren Beschwerde wird auf 601,00 DM bis zu 1.200,00 DM festgesetzt.

 

Gründe

I.

Der Beteiligte zu 1) – ein Landwirt – und seine Stiefmutter schlossen am 25. November 1998 einen Vertrag, wonach dem Beschwerdeführer im Wege der vorweggenommenen Erbfolge mehrere Grundstücke mit einer Gesamtgröße von 9,59,64 ha übertragen wurden. Dabei handelte es sich im Wesentlichen um Ackerland und Grünflächen, zu einem geringen Teil auch um Freiflächen, zudem um Wege-, Hof- und Gebäudeflächen. Dieser Vertrag wurde von dem Beteiligten zu 2) notariell beurkundet (UR-Nr. 252/1998).

In § 7 des Vertrages bezifferten die Vertragsparteien den Wert des übertragenen Grundbesitzes mit 480.000,00 DM. Diesen Wert legte der Beschwerdegegner für die aus § 36 Abs. 2 und § 146 Abs. 1 KostO zu erhebenden Gebühren zugrunde und stellte dem Beschwerdeführer unter dem 25. Februar 1999 insgesamt 2.520,68 DM in Rechnung.

Gegen diese Kostenrechnung hat der Beteiligte zu 1) unter dem 19. Juli 1999 Beschwerde erhoben. Zur Begründung hat er vorgetragen, dass der Beteiligte zu 2) gemäß § 19 Abs. 4 KostO als Geschäftswert nur das Vierfache des letzten Einheitswertes zugrunde legen dürfe. Der landwirtschaftliche Betrieb sei, insbesondere aufgrund der Zupachtung von ca. 20,5 ha, als leistungsfähiger Betrieb anzusehen, zumal sich ein angemessener Rohertrag erzielen lasse und die Fläche eine ausreichende Mindestgröße aufweise.

Der Beteiligte zu 1) ist der Beschwerde entgegengetreten und hat geltend gemacht, dass allein das im Vertrag vom 25. November 1998 übertragene Anwesen nicht ausreiche, um die Existenzgrundlage des Beschwerdeführers zu sichern. Das folge auch daraus, dass dieser vom elterlichen Hof aus ein landwirtschaftliches Lohnunternehmen betreibe. Es sei daher evident, dass der Beschwerdeführer nur durch die Zupachtung und den intensiven Betrieb des Lohnunternehmens seine wirtschaftliche und familiäre Existenz sichern könne. § 19 Abs. 4 KostO sei zudem nur anwendbar, wenn der sogenannte Wirtschaftswert des landwirtschaftlichen Anwesens mehr als 10.000,00 DM betrage. Der Wirtschaftswert des Betriebes belaufe sich allerdings lediglich auf 7.715,00 DM.

Die Kammer hat eine Stellungnahme der Präsidentin des Landgerichts als Dienstvorgesetzte des Notars eingeholt, die diese im September 1999 abgegeben hat.

Das Landgericht hat die Kostenberechnung des Beteiligten zu 2) durch Beschluss vom 23. November 1999 aufgehoben, da der Geschäftswert für die Gebührenberechnung gemäß § 19 Abs. 4 KostO zu bilden sei. Die Kammer hat die weitere Beschwerde zugelassen.

Gegen diese Entscheidung, richtet sich die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 2), die er mit einem beim Oberlandesgericht am 14. Januar 2000 eingegangenen Schriftsatz vom selben Tage eingelegt hat.

Der Beteiligte zu 1) ist der weiteren Beschwerde entgegengetreten.

II.

Die weitere Beschwerde ist nach § 156 Abs. 2 S. 2 KostO infolge Zulassung durch das Landgericht statthaft sowie fristgerecht eingelegt. Die Beschwerdebefugnis des Beteiligten zu 2) folgt daraus, dass das Landgericht seine Kostenberechnung aufgehoben hat.

In der Sache bleibt das Rechtsmittel ohne Erfolg, weil die Entscheidung des Landgerichts nicht auf einer Verletzung des Gesetzes beruht (§ 156 Abs. 2 S. 4 KostO).

Das Landgericht hat zu Recht festgestellt, dass der Geschäftswert für die Gebührenberechnung nach § 19 Abs. 4 KostO zu bemessen ist. Danach ist die Bewertung mit dem Vierfachen des letzten Einheitswertes unter anderem dann vorgeschrieben, wenn ein landwirtschaftlicher Betrieb mit Hofstelle übertragen wird. Diese Vorschrift ist verfassungsgemäß (vgl. BVerfG, NJW 1996, 1463). Ihre Voraussetzungen liegen vor.

Es besteht kein Zweifel, dass der übertragene Grundbesitz nach dem äußeren Erscheinungsbild einem landwirtschaftlichen Betrieb mit Hofstelle entspricht. Allerdings ist – wie das Landgericht zu Recht ausgeführt hat – zu beachten, dass die Wertprivilegierung des § 19 Abs. 4 KostO der Erhaltungleistungsfähiger Höfe in bäuerlichen Familien dienen soll (vgl. BVerfG, a.a.O.). Daraus folgt nach zutreffender Auffassung indessen nicht, dass die Vorschrift nicht eingreift, wenn der Betrieb nur nebenberuflich geführt wird (vgl. BayObLG, NJWE-FER 1997...

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