Verfahrensgang
LG Bielefeld (Aktenzeichen 3 O 15/15) |
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Kläger vom 13.09.2019 wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Bielefeld vom 30.01.2019 abgeändert und klarstellend wie folgt neu gefasst:
Auf Grund des Vergleichs des Landgerichts Bielefeld vom 16.12.2015 sind von der Beklagten 3.657,14 EUR - dreitausendsechshundertsiebenundfünfzig Euro und vierzehn Cent - nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 06.12.2018 an die Kläger zu erstatten.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Beklagte.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
I. Die Parteien streiten um die Erstattung von Privatsachverständigenkosten im Rahmen des Kostenfestsetzungsverfahrens.
Die Kläger nahmen als Erben ihres Vaters dessen Rechtsstreit gegen die Beklagte auf Vorschusszahlung bzw. Freistellung von Kosten für die Beseitigung von Mängeln, die im Rahmen von Dachsanierungs- und Wärmedämmungsarbeiten am Haus des Klägers entstanden sein sollten, auf. Vorangegangen war ein selbständiges Beweisverfahren vor dem Landgericht Bielefeld (3 OH 13/13) wegen der streitigen Mängel, in dem der gerichtlich bestellte Sachverständige zwecks Begutachtung die teilweise Öffnung des Daches für erforderlich gehalten hat, aber die hierzu erforderlichen Arbeiten nicht selbst beauftragt, sondern den Antragsteller in der Pflicht gesehen hat.
Die Parteien beendeten den Rechtsstreit durch Abschluss eines Vergleichs, nach dem sich die Beklagte zur Erledigung aller streitgegenständlichen und wechselseitigen Ansprüche der Parteien zu einer Zahlung von 5.000,00 EUR verpflichtete. Weiter vereinbarten die Parteien, dass die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten des selbständigen Beweisverfahrens sowie des Vergleichs gegeneinander aufgehoben wurden.
Anschließend haben die Kläger beantragt, neben den Gerichtskosten des Rechtsstreits und des selbständigen Beweisverfahrens auch die Kosten der Dachöffnung zur Vorbereitung der Begutachtung durch den gerichtlichen Sachverständigen in Höhe von insgesamt 1.685,04 EUR auszugleichen (vgl. Bl. 144 d.A.), denn Kosten zur Vorbereitung von Ortsterminen seien bei der Kostenausgleichung zu berücksichtigen.
Die Beklagte hat die Ansicht vertreten, dass die - ihr bisher unbekannten - Vorbereitungskosten aus dem Jahr 2014 nicht zu berücksichtigen seien. Hilfsweise hat sie die Einrede der Verjährung erhoben.
Die Rechtspflegerin hat durch den angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschluss angeordnet, dass von der Beklagten aufgrund des geschlossenen Vergleichs insgesamt 2.814,62 EUR an die Kläger zu erstatten seien. Eine ausdrückliche Begründung oder Absetzung ist nicht erfolgt. Tatsächlich sind allein die Gerichtskosten für das streitige Verfahren sowie das selbständige Beweisverfahren ausgeglichen worden, aber nicht die von dem Vater der Kläger aufgewendeten Kosten zur Dachöffnung.
Gegen diese Entscheidung wenden sich die Kläger mit ihrer sofortigen Beschwerde, mit der sie die Abänderung des Kostenfestsetzungsbeschlusses dahingehend begehren, dass weitere 842,52 EUR zu erstatten seien. Zur Begründung führen sie aus, dass Aufwendungen, die eine Prozesspartei zur gerichtlich angeordneten Begutachtung getätigt habe, zu den notwendigen Kosten des Rechtsstreits zählten. Der Sachverständige hätte die Arbeiten zur Dachöffnung nicht selbst beauftragen wollen und dies dem Vater der Kläger überlassen. Wenn der Sachverständige diese Arbeiten selbst vergeben hätte, hätte er dies abrechnen können und die entsprechenden Kosten wären sodann hälftig gegen die Beklagte festgesetzt worden.
Die Beklagte hat keine Stellungnahme im Beschwerdeverfahren abgegeben.
Die Rechtspflegerin hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt. Es sei zwischen gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten zu unterscheiden. Auslagen der Partei zur Vorbereitung der Ortstermine seien außergerichtliche Parteikosten, die laut Kostenentscheidung jede Partei selbst zu tragen habe. Gerichtliche Kosten seien nur die im GKG vorgesehenen Gebühren und Auslagen, also nur die an den Sachverständigen zu zahlenden Beträge.
Der Senat hat die Parteien unter Verweis auf einen früheren Senatsbeschluss (25 W 106/18), gegen den die Rechtsbeschwerde bei dem BGH (VII ZB 55/18) anhängig ist, darauf hingewiesen, dass die sofortige Beschwerde der Kläger begründet sein dürfte, weil die notwendigen Kosten i.S.d. § 91 Abs. 1 ZPO auch Kosten umfassten, die dem Kostengläubiger für die Vorbereitung einer durch das Gericht angeordneten Beweisaufnahme entstanden seien. Der rein formalistische Ansatz, der allein darauf abstelle, in wessen Auftrag die Kosten entstanden seien, erscheine bedenklich. Wegen der Einzelheiten der Senatshinweise wird auf Bl. 198ff. d.A. verwiesen.
Eine Stellungnahme der Parteien ist hierauf nicht erfolgt.
II. Die nach §§ 104 Abs. 3 S.1, 567 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, 569 Abs. 1 ZPO statthafte und zulässige sofortige Beschwerde der Kläger ist begründet.
1. Die Klä...