Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine Beschwerde gegen ablehnenden PKH-Beschluss im einstweiligen Anordnungsverfahren
Leitsatz (amtlich)
Die Beschwerde gegen einen ablehnenden PKH-Beschluss im einstweiligen Anordnungsverfahren des FamG nach § 644, 621 Abs. 1 Nr. 4, 5 ZPO ist unzulässig, da auch gegen die Hauptsache kein Rechtsmittel gegeben wäre. § 127 Abs. 2 Nr. 2 ZPO gilt entsprechend.
Normenkette
ZPO § 127 Abs. 2, § 621 Abs. 1, § 644
Verfahrensgang
AG Hamm (Beschluss vom 21.12.2004; Aktenzeichen 32 F 417/04) |
Tenor
Die Beschwerde des Antragsgegners vom 20.1.2005 gegen den Beschluss des AG - FamG - Hamm vom 21.12.2004 wird als unzulässig verworfen.
Gründe
Die Beschwerde des Antragsgegners, mit der er sich dagegen wendet, dass das AG ihm für seine beabsichtigte Rechtsverteidigung gegen den im einstweiligen Anordnungsverfahren geltend gemachten Anspruch der Antragstellerin auf Zahlung von Trennungs- und Kindesunterhalt durch den angefochtenen Beschluss nur in eingeschränktem Umfang Prozesskostenhilfe bewilligt hat, ist unzulässig.
Gemäß § 127 Abs. 2 Nr. 2 ZPO findet eine Beschwerde gegen eine Prozesskostenhilfe versagende Entscheidung dann nicht statt, wenn der Streitwert der Hauptsache die Berufungssumme des § 511 ZPO von 600 EUR nicht übersteigt, es sei denn, das Gericht hat ausschließlich die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse für die PKH verneint. Das Beschwerdegericht darf in diesem Fall die Erfolgsaussichten nicht prüfen, da der Rechtszug in der Nebensache PKH nicht weiter gehen darf als in der Hauptsache. Nach verbreiteter und vom Senat geteilter Auffassung ist die Regelung des § 127 Abs. 2 Nr. 2 ZPO in einstweiligen Anordnungsverfahren nach den §§ 644, 621 Abs. 1 Nr. 4, 5 ZPO (Familiensachen betreffend die durch Verwandtschaft oder Ehe begründete gesetzliche Unterhaltspflicht) wie dem hier vorliegenden, für die die §§ 644 S. 2, 620c S. 2 ZPO eine in der Hauptsache ergangene Anordnung für unanfechtbar erklären, entsprechend anzuwenden. Auch hier beurteilt das FamG die Erfolgsaussicht einer unanfechtbaren einstweiligen Anordnung abschließend. Seine Beurteilung ist daher auch für das Beschwerdegericht maßgeblich, wenn Beschwerde gegen die aus sachlichen Gründen erfolgte Versagung der Prozesskostenhilfe eingelegt wird (so auch Zöller/Philippi, ZPO, 25. Aufl., § 127 Rz. 47, unter Hinweis auf OLG Brandenburg v. 25.11.2002 - 9 WF 202/02, FamRZ 2003, 1398; OLG Bamberg v. 27.11.2002 - 2 WF 215/02, OLGReport Bamberg 2003, 297 = FamRZ 2004, 38; OLG Köln v. 13.3.2003 - 14 WF 5/03, FamRZ 2004, 39 f.; OLG Naumburg v. 4.2.2003 - 8 WF 248/03, OLGReport Naumburg 2003, 542 = FamRZ 2004, 478; vgl. weiter OLG Frankfurt v. 19.6.2001 - 1 WF 93/01, OLGReport Frankfurt 2001, 272; OLG Brandenburg OLGReport Brandenburg 2001, 431).
Fundstellen
Haufe-Index 1440371 |
FamRZ 2006, 352 |
OLGR-Mitte 2005, 620 |