Normenkette
ZPO § 91 Abs. 2, § 104 Abs. 1; BRAGO § 52
Verfahrensgang
LG Essen (Aktenzeichen 41 O 120/96) |
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird abgeändert.
Die von dem Streithelfer der Beklagten an den Kläger zu erstattenden Kosten werden anderweitig auf 11.342,70 EUR nebst 4 % Zinsen seit dem 3.8.2001 festgesetzt.
Die weiter gehende Beschwerde des Streithelfers der Beklagten und der weiter gehende Kostenfestsetzungsantrag des Klägers werden zurückgewiesen.
Der Streithelfer trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens nach einem Gegenstandswert bis zu 300 EUR.
Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kläger nach einem Gegenstandswert bis zu 13.000 EUR.
Gründe
Die als Erinnerung bezeichnete zulässige sofortige Beschwerde des Steithelfers der Beklagten hat nahezu in vollem Umfang Erfolg.
Die Kosten des im Revisionsverfahren vor dem BGH als Verkehrsanwalt tätigen erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten des Klägers sind bis auf den Betrag einer Unkostenpauschale von 40 DM nicht prozessnotwendig angefallen; sie haben insoweit außer Ansatz zu bleiben.
Anknüpfungspunkt für die Zubilligung von Verkehrsanwaltskosten ist die Notwendigkeit, den Prozessbevollmächtigten über den entscheidungserheblichen Sachverhalt zu unterrichten. Die Einschaltung von Verkehrsanwälten ist daher grundsätzlich nur für die 1. und 2. Instanz als Tatsacheninstanz gerechtfertigt. Eine Sachstandsunterrichtung des Revisionsanwalts ist hingegen i.d.R. nicht gefordert, da in der Revisionsinstanz das angefochtene Urteil lediglich anhand des vom Berufungsgericht festgestellten und aus den Gerichtsakten ersichtlichen Sachverhalts auf Rechtsfehler überprüft wird (vgl. OLG Hamm JurBüro 1972, 782; Beschl. v. 4.11.1991 – 23 W 426/91; v. 25.5.1992 – 23 W 236/92).
Nur wenn im Revisionsverfahren ausnahmsweise weiterer Sachvortrag erforderlich wird, z.B. aufgrund einer Auflage des Revisionsgerichts (vgl. OLG Hamm Rpfleger 1961, 260), der eine Unterrichtung des Revisionsanwalts über tatsächliche Umstände notwendig macht, gilt etwas anderes. Im vorliegenden Fall ging es im Revisionsverfahren ausschließlich um Rechtsfragen aus dem Gesellschaftsrecht, insbesondere des GmbH-Rechts, die sich in Zusammenhang mit der streitigen Aktivlegitimation des Klägers im Rahmen der von ihm angestrengten Feststellungsklage und dem Einwand der Nichtigkeit des vom Streithelfer der Beklagten als damaligem Geschäftsführer der Beklagten zu 2) in Zusammenwirken mit der Geschäftsführerin der Beklagten zu 1) vereinbarten Grundstücksveräußerungsvertrages. Auflagen des BGH, das bisherige Vorbringen zu bestimmten Punkten in tatsächlicher Hinsicht zu ergänzen, die eine Unterrichtung des Revisionsanwalts des Klägers über tatsächliche Umstände erforderlich gemacht hätten, sind nicht erfolgt. Die Revisionserwiderung des Klägers enthält wohl aus diesem Grunde insgesamt keinen Tatsachenvortrag, der nicht bereits Gegenstand des Berufungsverfahrens gewesen wäre. Auch dieser Umstand indiziert die Entbehrlichkeit zusätzlicher Informationen an die Revisionsanwälte des Klägers. Die Weiterleitung der im Schriftsatz vom 3.12.2001 angeführten Unterlagen und Dokumente durch den erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten des Klägers an dessen BGH-Anwälte war daher mangels Prozessnotwendigkeit i.S.d. § 91 ZPO überflüssig. Eine Überbürdung der dadurch ausgelösten Verkehrsanwaltsgebühr (§ 52 BRAGO) auf den Streithelfer der Beklagten im Wege der Kostenfestsetzung verbietet sich daher. Bei kostenbewusstem Verhalten hätte der Kläger seine Revisionsanwälte schriftlich beauftragt und im weiteren Verlauf des Revisionsverfahrens weiterhin auf schriftlichem Wege oder fernmündlich den Kontakt zu ihnen aufrechterhalten. In diesem Falle wären lediglich Porto- oder Telefonkosten angefallen. Hierfür ist ein Pauschbetrag von 40 DM in Ansatz zu bringen.
Die dem Vortrag des Klägers zufolge notwendige Abklärung zusätzlicher Sach- und Rechtsfragen aus Anlass des Widerspruchs des Pflegers der Beklagten gegen die Revision ihres Streithelfers erforderte ebenfalls nicht die Einschaltung eines zweiten Anwalts. Derartige Fragen sind grundsätzlich unmittelbar zwischen dem Revisionsanwalt und seinem Mandanten zu erörtern. Der Hinweis des Klägers, durch seine intensive juristische Aus- und Fortbildung sei er hieran gehindert gewesen, ist in dieser Form mangels konkreter zeitlicher Angaben zu seiner damaligen ausbildungsbedingten Einbindung und zeitlichen Belastung nicht nachvollziehbar und damit nicht geeignet, die erhebliche Mehrkosten auslösende Inanspruchnahme eines Verkehrsanwalts im dritten Rechtszug zu rechtfertigen.
Nach alledem reduzieren sich die erstattungsfähigen Kosten des Klägers für das Revisionsverfahren auf den Betrag von 22.184,40 DM (Kosten der Revisionsanwälte: 22.144,40 DM zzgl. Auslagenpauschale: 40 DM) entsprechend 11.342,70 EUR.
Auf diesen letztgenannten Betrag war der angefochtene Beschluss abzuändern.
Die Kostenentscheidung folgt aus Nr. 1953 der Anl. 1 zu § 11 GKG und § 92 Abs. 2 ZPO; die W...