Verfahrensgang

LG Arnsberg (Aktenzeichen 6 T 479/00)

 

Tenor

Der angefochtene Beschluß wird mit Ausnahme der Wertfestsetzung aufgehoben.

Die erste Beschwerde der Beteiligten zu 1) gegen den Beschluß des Amtsgerichts vom 13.08.1999 wird zurückgewiesen.

Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten des Verfahrens der ersten und der weiteren Beschwerde findet nicht statt.

Der Gegenstandswert des Verfahrens der weiteren Beschwerde wird auf 100.000,00 DM festgesetzt.

 

Tatbestand

I.

Die Erblasserin war kinderlos verheiratet mit W, der am 07.10.1989 vorverstorben ist. Die Beteiligte zu 1) ist die Tochter und Alleinerbin des am 13.11.1998 verstorbenen Herrn M, eines Großcousins des Ehemannes der Erblasserin. Bei den Beteiligten zu 2) bis 6) handelt es sich um Geschwister bzw. Geschwisterkinder der Erblasserin. Die Rechte einer weiteren Nichte der Erblasserin, Frau T, nimmt nach deren Tod der Beteiligte zu 7) als deren Ehemann wahr.

Die Ehegatten errichteten am 22.09.1993 ein notarielles Testament (UR-Nr. ####/1983 Notar K in N), das in seinem hier maßgeblichen Teil lautet:

„Wir setzen uns gegenseitig zu Alleinerben ein. Der Längstlebende von uns kann über den Nachlaß frei verfügen. Er soll befreiter Vorerbe sein. Zum Nacherben bestimmen wir Herrn M2 in B, S-Straße.”

Nach dem Tod ihres Ehemannes hat die Erblasserin in einem notariellen Testament vom 21.06.1993 (UR-Nr. ####/1993 Notar T2 in N) acht Personen aus ihrer Verwandtschaft sowie die Beteiligten zu 8) und 9) zu gleichen Teilen zu ihren Erben berufen. In einem letzten notariellen Testament vom 23.05.1997 (UR-Nr. ####/1997 Notar T2) hat die Erblasserin die Beteiligten zu 6), 8) und 9) sowie die zwischenzeitlich verstorbene Frau T zu gleichen Teilen als Erben eingesetzt.

Nach dem Tod der Erblasserin hat die Beteiligte zu 1) in notarieller Urkunde vom 23.07.1999 (UR-Nr. ##/99 Notar I in H) die Erteilung eines Erbscheins beantragt, der sie als Alleinerbin der Erblasserin ausweisen soll. Zur Begründung hat sie im wesentlichen geltend gemacht, das gemeinschaftliche Ehegattentestament sei in Anwendung der Auslegungsregel des § 2102 Abs. 1 BGB dahin zu verstehen, daß ihr Vater nicht lediglich als Nacherbe des erstverstorbenen Ehemannes, sondern auch als Ersatzerbe der letztverstorbenen Erblasserin eingesetzt sei. Die erbrechtliche Stellung ihres Vaters sei auf sie, die Beteiligte zu 1), als dessen Alleinerbin übergegangen. Die Verfügungen der Ehegatten stünden zueinander im Verhältnis der Wechselbezüglichkeit. Der Hinweis auf die Befugnis des überlebenden Ehegatten zur Verfügung über den Nachlaß beschreibe lediglich näher dessen Rechtsstellung als befreiter Vorerbe.

Das Amtsgericht hat durch Beschluß vom 13.08.1999 den Erbscheinsantrag zurückgewiesen.

Gegen diesen Beschluß hat die Beteiligte zu 1) mit Schriftsatz ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 04.10.1999 Beschwerde eingelegt, mit der sie ihren Antrag weiterverfolgt hat.

Das Landgericht hat die übrigen Beteiligten mit Verfügung vom 18.10.1999 zum Verfahren hinzugezogen, ihnen Abschriften der bisherigen Verfahrensvorgänge übermittelt und sie auf die Möglichkeit einer anderweitigen Auslegung des gemeinschaftlichen Ehegattentestaments vom 22.09.1983 im Sinne des § 2269 BGB (Berliner Testament) hingewiesen. Durch Beschluß vom 11.02.2000 hat das Landgericht unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses das Amtsgericht angewiesen, der Beteiligten zu 1) einen Erbschein zu erteilen, der sie als Alleinerbin der Erblasserin ausweist. Das Amtsgericht hat am 15.03.2000 die Erteilung eines dem Antrag entsprechenden Erbscheins verfügt; ihren Verfahrensbevollmächtigten ist jedoch lediglich eine Abschrift des Erbscheins, nicht jedoch eine Ausfertigung desselben ausgehändigt worden.

Gegen die Entscheidung des Landgerichts richten sich die weiteren Beschwerden der Beteiligten zu 6) bis 9), die sie mit Schriftsätzen ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 10.03.2000 bzw. 08.05. 2000 bei dem Landgericht bzw. bei dem Oberlandesgericht eingelegt haben.

Die Beteiligte zu 1) beantragt die Zurückweisung der Rechtsmittel.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die weiteren Beschwerden sind gem. §§ 27, 29 FGG statthaft sowie formgerecht eingelegt. Die Anweisung des Landgerichts an das Amtsgericht, einen dem Antrag der Beteiligten zu 1) entsprechenden Erbschein zu erteilen, ist unbeschränkt mit der weiteren Beschwerde anfechtbar, solange die Erbscheinserteilung noch nicht vollzogen ist. Daran fehlt es hier, weil die Publizitätswirkungen des Erbscheins erst eintreten, wenn dem Antragsteller eine Ausfertigung des Erbscheins ausgehändigt wird (vgl. Palandt/Edenhofer, BGB, 60. Aufl., § 2353, Rdnr. 23).

Die Beschwerdebefugnis der Beteiligten zu 6), 8) und 9) folgt daraus, daß sie aufgrund des Testamentes der Erblasserin vom 23.05.1997 ein Erbrecht für sich in Anspruch nehmen, das in dem Erbschein keine Berücksichtigung findet. Die Beschwerdebefugnis des Beteiligten zu 7) kann der Senat nicht abschließend feststellen. Er will sich am Verfahren als Erbeserbe beteiligen, nämlich als Allei...

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