Entscheidungsstichwort (Thema)

Streitwerterhöhung durch Hilfsaufrechnungen

 

Leitsatz (amtlich)

Ein außergerichtlich erzielter Vergleich der Parteien reicht für die Anwendung des § 19 Abs. 4 GKG nicht aus.

 

Normenkette

GKG § 19 Abs. 4

 

Verfahrensgang

LG Siegen (Beschluss vom 04.04.2003; Aktenzeichen 7 O 101/02)

 

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

 

Gründe

Die Streitwertfestsetzung des LG ist nicht zu beanstanden.

Die zur Rechtsverteidigung geltend gemachten Hilfsaufrechnungen wirken sich nicht streitwerterhöhend aus, weil weder die Voraussetzungen des § 19 Abs. 3 GKG noch die des § 19 Abs. 4 GKG gegeben sind. Der Rechtsstreit ist durch die Abgabe beidseitiger Erledigungserklärungen gem. § 91a Abs. 1 ZPO beendet worden. Damit ist keine der Rechtskraft fähige Entscheidung über die geltend gemachten Hilfsaufrechnungen ergangen (§ 19 Abs. 3 GKG). Ebenso wenig ist der Rechtsstreit durch einen Vergleich i.S.d. § 19 Abs. 4 GKG erledigt worden. Zwar lag den abgegebenen Erledigungserklärungen eine außergerichtlich erzielte Einigung der Parteien über den Prozessgegenstand zugrunde. Dies reicht für eine Streitwerterhöhung nach § 19 Abs. 4 GKG aber nicht aus. Vielmehr ist hierfür erforderlich, dass der Rechtsstreit unmittelbar durch einen gerichtlich protokollierten Vergleich beendet wurde, vgl. OLG Koblenz JurBüro 1977, 1264 [1267]; OLG Hamm JurBüro 1984, 256; Markl/Meyer, GKG, § 19 Rz. 39. Ein solcher Prozessvergleich ist hier nicht geschlossen worden.

Wegen des Ausnahmecharakters der Vorschrift kommt auch eine analoge Anwendung des § 19 Abs. 4 GKG auf einen außergerichtlichen Vergleich nicht in Betracht.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 25 Abs. 4 GKG.

Albert

 

Fundstellen

Haufe-Index 1106396

OLGR Hamm 2004, 14

AGS 2004, 27

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