Verfahrensgang

AG Hamm (Entscheidung vom 14.01.2011; Aktenzeichen 20 F 4/10)

 

Tenor

Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Hamm vom 14.01.2011 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.000,00 € festgesetzt.

 

Gründe

I.

Die Antragsteller sind kosovarische Staatsangehörige; sie sind seit dem 11.06.2007 miteinander verheiratet und haben keine Kinder. Der Antragsteller lebt seit 1994, die Antragstellerin seit 1999 in Deutschland. Ihre Heimat Kosovo besuchen sie nur noch im Urlaub.

Die Antragsteller haben am 09.01.2010 beim Amtsgericht beantragt, die Adoptionsentscheidung des Amtsgerichts in Decan, Kosovo, vom 04.05.2009, wonach die Adoption des am ####1995 in X, Kosovo geborenen G3 durch die Antragsteller ausgesprochen wurde, nach dem Adoptionswirkungsgesetz in Deutschland anzuerkennen. G3 ist das vierte von fünf Kindern der Eheleute G2, geb. am ####1948 und G4, geb. am ####1959. Gemäß den Ausführungen zur Begründung der kosovarischen Adoptionsentscheidung sowie den Angaben der Antragsteller anlässlich ihrer Anhörung vor dem Amtsgericht am 23.02.2010 sind beide Kindeseltern körperlich behindert, die Kindesmutter ist zudem psychisch krank. Mit ihr ist die Antragstellerin entfernt verwandt. Sie kennt G3 bereits seit seiner Geburt. Sie hat sich zur Zeit des Krieges im Jahre 1997 um G3 gekümmert, später wurde die Familie finanziell unterstützt. Die Kindeseltern stehen in keinem Arbeitsverhältnis und leben von Sozialhilfe. Beide Antragsteller halten regelmäßigen Kontakt zur Familie von G3 und besuchen diese mindestens einmal im Jahr.

Die Antragsteller entschlossen sich, G3, den die Antragstellerin nach ihren Angaben von Anfang an als "ihr Kind" betrachtete, im Hinblick darauf, dass die leiblichen Eltern nach Einschätzung der Antragsteller außerstande waren, für G3 aufzukommen und seine Erziehung zu gewährleisten, im Kosovo zu adoptieren. Auf ihren Antrag sowie nach Vorlage der erforderlichen Urkunden und Einholung von Auskünften über die Antragsteller und die Kindeseltern, der Einholung der Einwilligung der leiblichen Eltern, der Anhörung von G3 und nach Ablauf einer dreimonatigen Probezeit, während der sich G3 in der Obhut der Antragsteller im Kosovo aufhielt und hierzu ein Bericht der zuständigen Vormundschaftsbehörde eingeholt wurde, wurde mit Beschluss vom 04.05.2009 die Adoption ausgesprochen. Wegen der Begründung wird auf die Ausführungen des Beschlusses des Amtsgerichts in Decan, Bl. 8 f. d.A., verwiesen.

Das Amtsgericht hat nach Anhörung der Antragsteller - insoweit wird auf den Inhalt des Anhörungsprotokolls vom 23.02.2010, Bl. 11 f. d.A., verwiesen - sowie nach Einholung einer Stellungnahme des Bundesamtes für Justiz, Bundeszentralstelle für Auslandsadoptionen vom 09.08.2010 - auf deren Inhalt zur Vermeidung von Wiederholungen ebenfalls verwiesen wird - den Antrag der Antragsteller auf Anerkennung der kosovarischen Adoptionsentscheidung abgelehnt. Hierzu hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass dahinstehen könne, ob nach der derzeitigen unklaren Rechtslage im Kosovo die Adoptionsentscheidung wirksam zustande gekommen sei. Jedenfalls sei sie nicht anzuerkennen, da sie mangels ausreichender Kindeswohlprüfung mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts unvereinbar sei.

Gegen diesen ihnen am 19.01.2011 zugestellten Beschluss haben beide Antragsteller, beim Amtsgericht eingegangen am 09.02.2011, "Widerspruch" eingelegt, den sie trotz Aufforderung des Senats vom 31.03.2011 nicht begründet haben.

II.

Die am 09.02.2011 beim Amtsgericht form- und fristgerecht gem. § 5 Abs. 4 S. 2 AdwirkG eingelegten Beschwerden sind ohne Erfolg.

Zu Recht hat das Amtsgericht den Antrag nach §§ 2, 5 AdwirkG auf Anerkennung der durch das Amtsgericht in Decan/Kosovo vom 04.05.2009 ausgesprochenen Adoption zurückgewiesen. Dabei hat das Amtsgericht zutreffend darauf hingewiesen, dass letztlich die Frage, ob der Beschluss des Amtsgerichts in Decan überhaupt eine wirksame Adoptionsentscheidung gem. § 1 AdwirkG nach kosovarischem Recht darstellt, dahinstehen kann. Insoweit verweist das Bundesamt für Justiz in seinem Bericht vom 09.08.2010 darauf, dass nach Reformierung des kosovarischen Adoptionsrechts die Rechtslage durch die kosovarischen Fachministerien nicht hinlänglich geklärt werden konnte, welches Organ in der Republik Kosovo für die Entscheidung über eine Adoption zuständig ist, welches Sachrecht anzuwenden ist und in welcher Konstellation im Ergebnis von einer rechtswirksamen Entscheidung ausgegangen werden kann.

Die Adoptionsentscheidung des Amtsgerichts in Decan ist aber auch aus materiell-rechtlichen Gesichtspunkten gem. § 109 Abs. 1 Ziff. 4 FamFG nicht anerkennungsfähig, da sie mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar ist. Eine dem deutschen ordre public genügende Kindeswohlprüfung im Herkunftsstaat setzt voraus, dass der Adoptionsentscheidung eine fachliche Begutachtung der Adoptionsbewerber vorausgegangen ist,...

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