Entscheidungsstichwort (Thema)
Wohnungseigentumssache: Rechtsfolgen fehlgeschlagener Begründung eines Sondernutzungsrechts
Leitsatz (amtlich)
1. Werden in einer Teilungserklärung mehrere Sondernutzungsrechte in der Weise begründet, daß hinsichtlich der Lage der Sondernutzungsflächen auf einen Lageplan Bezug genommen wird, so entsteht das Sondernutzungsrecht ungeachtet der erfolgten Eintragung im Grundbuch nicht, wenn in einer für zwei Sondernutzungsrechte vorgesehenen Gesamtfläche keine Abgrenzung der einzelnen Sondernutzungsflächen zueinander markiert ist.
2. Läßt in einem solchen Fall der Lageplan erkennen, daß die gesamte Gartenfläche der Anlage in Sondernutzungsflächen aufgeteilt werden soll, so kann aufgrund des Gemeinschaftsverhältnisses der Wohnungseigentümer ein Anspruch auf Mitwirkung an einer Änderung der Teilungserklärung bestehen, die nachträglich zur Entstehung der Sondernutzungsrechte führt. Dieser Anspruch kann auch der Geltendmachung eines Anspruchs entgegengehalten werden, der den nach dem Grundbuchinhalt bestehenden gemeinschaftlichen Gebrauch an dieser Fläche zur Grundlage hat.
Normenkette
WEG § 10 Abs. 2, § 15
Verfahrensgang
LG Hagen (Zwischenurteil vom 21.09.1998; Aktenzeichen 3 T 876/98) |
AG Schwelm (Zwischenurteil vom 09.09.1998; Aktenzeichen 7 II 8/98) |
Tenor
Die sofortige weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Beteiligte zu 1) trägt die Gerichtskosten des Verfahrens der sofortige weiteren Beschwerde.
Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten des Verfahrens dritter Instanz findet nicht statt.
Der Gegenstandswert des Verfahrens der sofortige weiteren Beschwerde wird auf 2.500,00 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Die Beteiligten sind die Miteigentümer der vorbezeichneten, aus 6 Wohnungen bestehenden Eigentumsanlage, die durch Teilungserklärung vom 19.06.1990 mit Ergänzungsurkunde vom 09.11.1990 begründet worden ist. Die Teilungserklärung sieht in § 1 Abs. 2 – vor, daß jedes Sondereigentum mit einem gleichnummerierten Sondernutzungsrecht verbunden ist, wobei hinsichtlich der Lage dieser Flächen auf einen Lageplan Bezug genommen wird. Dieser zwischenzeitlich in den Grundakten rekonstruierte Lageplan nimmt eine Aufteilung der gesamten, südlich, östlich und westlich des Gebäudes gelegenen Gartenfläche vor, wobei die einzelnen Teilflächen mit Nummern gekennzeichnet und durch schwarze Striche voneinander abgegrenzt sind. Daneben finden sich dünn markierte Striche, die mit auf das Gebäude bezogenen Maßangaben beschriftet sind. Auf der westlichen Grundstücksseite verbleibt eine Sondernutzungsfläche in unregelmäßigem Zuschnitt – im wesentlichen durch die Grundstücksgrenze sowie die westliche Gebäudeseite und die sich in ihrer Verlängerung südlich anschließende Sondernutzungsfläche Nr. 1 begrenzt –, innerhalb derer sowohl die Ziffern 2 als auch 4 eingezeichnet sind. Eine Linie, die eine Abgrenzung der Sondernutzungsflächen Nr. 2 und 4 zueinander markiert, ist nicht vorhanden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den bei den Grundakten befindlichen Lageplan Bezug genommen. Ergänzend wird in der bereits herangezogenen Regelung der Teilungserklärung den Eigentümern der Wohnungen Nr. 4 und Nr. 5 – um die Erreichbarkeit der ihnen zugewiesenen Sondernutzungsflächen zu gewährleisten – das Recht zur Begehung der Sondernutzungsflächen Nr. 2 bzw. 6 eingeräumt.
Der Beteiligte zu 1) ist Eigentümer der Wohnung Nr. 1, die Beteiligten zu 2) sind Eigentümer der Wohnung Nr. 2. Beide Beteiligten haben das Eigentum im Jahre 1997 jeweils durch Zuschlag in der Zwangsversteigerung erworben.
Am 16.11.1997 fand im Gartenbereich der Anlage eine Eigentümerversammlung statt. U.a. wünschten die Beteiligten zu 2) wegen ihrer Kinder einen Zaun im Bereich ihres Sondernutzungsrechts aufstellen zu können. Bei der Erörterung dieses Tagesordnungspunktes vertraten die Miteigentümer unterschiedliche Auffassungen dazu, über welche Grundstücksteilfläche sich der Bereich des Sondernutzungsrechts mit der Nr. 2 erstreckt. Der Beteiligte zu 1) vertrat den Standpunkt, dieses Sondernutzungsrecht beschränke sich auf eine Teilfläche, deren südliche Grenze durch die Fluchtlinie der südlichen Gebäudeseite gebildet werde. Daran schließe sich zwischen der westlichen Grenze seines Sondernutzungsbereichs Nr. 1 und der Grundstücksgrenze eine Gemeinschaftsfläche an. Dort befindet sich u. a. ein von früheren Eigentümern errichtetes Gartenhaus, das der Beteiligte zu 1) derzeit ausschließlich nutzt. Das Sondernutzungsrecht Nr. 4 beschränke sich indessen auf den südlich der Sondernutzungsfläche Nr. 1 gelegenen Grundstücksteil, wobei die Begrenzung zu der nach der Vorstellung des Beteiligten zu 1) bestehenden Gemeinschaftsfläche durch die Verlängerung der südlichen Begrenzung der Sondernutzungsfläche Nr. 1 bis zur Grundstücksgrenze gebildet werde. Die übrigen Miteigentümer einschließlich der Beteiligten zu 2) nahmen demgegenüber den Standpunkt ein, der gesamte westliche Teil des Grundstücks unterliege dem Sondernutzungsrecht der Wohnungseinheiten Nr. 2 bzw. 4, wobe...