Entscheidungsstichwort (Thema)
Vieraugenprinzip. Geschwindigkeitsmessung. Lasermessgerät
Leitsatz (amtlich)
Ein "Vier-Augen-Prinzip" zur Überprüfung eines Ergebnisses einer Geschwindigkeitsmessung per Laser-Messgerät gibt es nicht. Zur Feststellung des Geschwindigkeitsverstoßes sind die Grundsätze der freien Beweiswürdigung heranzuziehen.
Normenkette
StVG § 24; StVO § 49; StPO § 261
Verfahrensgang
AG Dortmund (Aktenzeichen 724 OWi (41/11)) |
Tenor
Die Rechtsbeschwerde wird als unbegründet verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Betroffene (§§ 46 Abs. 1 OWiG, 473 Abs. 1 StPO).
Gründe
I.
Das Amtsgericht hat den Betroffenen mit dem angefochtenen Urteil wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu einer Geldbuße von 160 Euro verurteilt sowie gegen ihn ein Fahrverbot von einem Monat angeordnet.
Nach den Feststellungen des Amtsgerichts wurde bei dem Betroffenen mittels des Lasergeschwindigkeitsmessgerätes Riegel FG 21P innerorts bei einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h eine (nach Abzug eines Toleranzwertes) tatsächlich gefahrene Geschwindigkeit von 84 km/h gemessen.
Gegen das Urteil wendet sich der Betroffene mit der Rechtsbeschwerde mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt. Die Generalstaatsanwaltschaft hat die Verwerfung der Rechtsbeschwerde nach § 79 Abs. 3 S. 1 OWiG i.V.m. § 349 Abs. 2 StPO beantragt.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 79 Abs. 1 Nr. 3 OWiG) und zulässig. Rechtsmitteleinlegung und Rechtsmittelbegründung erfolgten fristgerecht per Computerfax mit eingescannter Unterschrift - wie der Verteidiger mit Schriftsatz
vom 04.09.2012 zur Überzeugung des Senats dargelegt. Dies wahrt die Schriftform nach § 79 Abs. 3 OWiG i.V.m. § 341 StPO (vgl. GemObS Beschl. v. 05.04.2000
- NJW 2000, 2340; OLG Nürnberg NStZ-RR 2008, 316, 317; OLG Stuttgart
NJW 1976, 1905) bzw. die Form der Unterzeichnung durch den Verteidiger nach
§ 79 Abs. 3 OWiG i.V.m. § 345 Abs. 2 StPO (GemObS a.a.O.; OLG München
NJW 2003, 3429, 3430).
III.
Die Rechtsbeschwerde ist aber unbegründet.
1.
Verfolgungsverjährung ist bzgl. der Tat des Betroffenen nicht eingetreten. Die Verjährungsfrist richtet sich nach § 26 Abs. 3 StVG. Die Tat wurde am 13.11.2010 begangen. Eine erste Unterbrechung der Verjährung erfolgte nach § 33 Abs. 1 Nr. 9 OWiG durch Erlass des Bußgeldbescheids am 25.11.2010 (zugestellt am 27.11.2010). Mit Eingang der Akten beim AG Dortmund am 17.02.2011 wurde die nach Erlass des Bußgeldbescheides nunmehr sechsmonatige Verjährsfrist nach § 33 Abs. 1 Nr. 10 OWiG erneut unterbrochen. Die nächste Unterbrechung geschah durch Anberaumung eines Hauptverhandlungstermins am 21.02.2011 (§ 33 Abs. 1 Nr. 11 OWiG). In der Hauptverhandlung vom 14.06.2011 wurde der Betroffene richterlich vernommen, was wiederum zu einer Unterbrechung führte (§ 33 Abs. 1 Nr. 2 OWiG). Durch Beauftragung eines Sachverständigen wurde die Verjährungsfrist am 31.08.2011 erneut unterbrochen (§ 33 Abs. 1 Nr. 3 OWiG). Die Anberaumung des zweiten Hauptverhandlungstermins am 13.12.2011 unterbrach die Verjährung erneut. Mit Erlass des angefochtenen Urteils am 28.02.2012 ruht die Verjährung (§ 32 Abs. 1 OWiG), da zu diesem Zeitpunkt seit der Tat noch nicht mindestens 2 Jahren verstrichen waren
(§ 33 Abs. 3 S. 2 OWiG).
2.
Die Verfahrensrüge der Verletzung rechtlichen Gehörs wegen Übergehens eines Beweisantrages ist jedenfalls unbegründet. Die Generalstaatsanwaltschaft Hamm hat in ihrer Antragsschrift dazu zutreffend Folgendes ausgeführt:
"Die Verfahrensrüge, mit der die Rechtsbeschwerde die Verletzung des Beweisantragsrechts beanstandet, ist jedenfalls unbegründet, wobei offen bleiben kann, ob das entsprechende Beweisbegehren den strengen Kriterien eines Beweisantrages entspricht oder ob lediglich von einem so genannten Beweisermittlungsantrag auszugehen ist. Denn die im Beschlusswege erfolgte Ablehnung nach § 77 Abs. 2 Nr. 1 OWiG ist im Ergebnis nicht zu beanstanden.
Nach § 77 Abs. 2 Nr. 1 OWiG kann die Tatrichterin von weiterer Beweiserhebung absehen, wenn bereits eine Beweisaufnahme über die entscheidungserheblichen Tatsachen stattgefunden hat, die nach Überzeugung der Richterin zur Klärung des wahren Sachverhalts geführt hat, und eine weitere Beweiserhebung nach dem pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts zur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich ist.
Nach den Darlegungen der Tatrichterin im Urteil waren diese Voraussetzungen hier erfüllt. Das Gericht hatte zu den Umständen und zur Ordnungsgemäßheit der Geschwindigkeitsmessung bereits den Zeugen und Polizeibeamten S vernommen, ohne dass sich irgendwelche Anhaltspunkte für eine fehlende Eichung, fehlerhafte Bedienung oder eine sonstige Fehlerhaftigkeit des eingesetzten (standardisierten) Messverfahrens ergeben hätten. Für die Frage, ob eine weitere Beweiserhebung erforderlich war, ist nicht entscheidend, welche Vorstellung der Betroffene vom bisherigen Beweisergebnis hat, sondern wie sich dieses der Tatrichterin darstellen musste (zu vgl. BayObLGSt 1994, 1/3 = VRS 87...