Entscheidungsstichwort (Thema)
Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens bei beschränkter Beschwerde
Leitsatz (amtlich)
1. Die gem. § 71 Abs. 2 S. 2 GBO beschränkte Beschwerde bildet i.S.d. Art. 111 Abs. 1 S. 1 FGG-RG eine verfahrensrechtliche Einheit nicht mit dem Verfahren, das mit der beanstandeten Eintragung im Grundbuch abgeschlossen worden ist, sondern mit dem Amtsverfahren auf Eintragung eines Amtswiderspruchs bzw. einer Amtslöschung gem. § 53 Abs. 1 S. 1 bzw. 2 GBO.
2. Eingeleitet wird dieses Verfahren i.S.d. Art. 111 Abs. 1 S. 1 FGG-RG in dem Zeitpunkt, in dem das Grundbuchamt von Amts wegen oder auf eine Anregung (§ 24 Abs. 1 FamFG), die sich auch aus einer als Grundbuchberichtigungsantrag formulierten Eingabe ergeben kann, Anlass hat, in eine sachliche Überprüfung der erfolgten Eintragung einzutreten.
3. Der spätere Zeitpunkt der Einlegung der Beschwerde nach Ablehnung der Eintragung eines Amtswiderspruchs durch das Grundbuchamt bleibt für die Anwendung der Übergangsvorschrift ohne Bedeutung.
Normenkette
FGG-RG Art. 111 Abs. 1 S. 1; GBO § 53 Abs. 1, § 71 Abs. 2
Verfahrensgang
AG Marl (Beschluss vom 16.09.2009; Aktenzeichen MA-10541-12) |
Tenor
Der Senat lehnt eine Entscheidung ab.
Gründe
In dem eingangs genannten Grundbuch sind am 7.3.2008 als Eigentümer in Erbengemeinschaft eingetragen worden die Beteiligte und T.
Für die Beteiligte bestellte das Vormundschaftsgericht am 18.6.2009 Rechtsanwalt I aus H zum Ergänzungspfleger mit dem Wirkungskreis "Vertretung des Kindes in der Nachlassangelegenheit nach dem am 14.9.2007 verstorbenen Großvater T2".
Mit Schriftsatz vom 27.7.2009, der am selben Tag beim AG einging, beantragte der Ergänzungspfleger, das Grundbuch zu berichtigen, weil die Beteiligte nicht Erbin ihres Großvaters und damit nicht Miteigentümerin des Grundstücks sei. Zur Begründung gab er an, er habe die Annahme der Erbschaft durch die nicht allein sorgeberechtigte Mutter der Beteiligten sowie die Versäumung der Ausschlagungsfrist angefochten und die Erbschaft ausgeschlagen.
Mit Verfügung vom 25.8.2009 lehnte das Grundbuchamt die Eintragung eines Amtswiderspruchs ab. Die Beteiligte legte mit Schriftsatz vom 9.9.2009 bei dem Grundbuchamt beschränkte Beschwerde gem. § 71 Abs. 2 S. 2 GBO mit dem Antrag ein, entweder einen Widerspruch einzutragen oder eine Löschung der Eintragung der Beteiligten vorzunehmen.
Das Grundbuchamt half der Beschwerde nicht ab und legte die Sache dem Senat zur Entscheidung vor.
Der Senat hat eine Entscheidung über die Grundbuchbeschwerde der Beteiligten abzulehnen, weil er in dieser Sache nicht als Rechtsmittelgericht zur Entscheidung berufen ist.
Allerdings entscheidet nach § 72 GBO in der Fassung durch das am 1.9.2009 in Kraft getretene FGG-RG vom 17.12.2008 (BGBl. I, 2586) das OLG über eine Beschwerde (§ 71 GBO) gegen eine Entscheidung des Grundbuchamtes. Diese Vorschrift gelangt indessen infolge der Übergangsregelung in Art. 111 Abs. 1 S. 1 FGG-RG auf den vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Nach dieser Vorschrift sind auf Verfahren, die bis zum Inkrafttreten des FGG-RG eingeleitet worden sind oder deren Einleitung bis zu diesem Zeitpunkt beantragt worden sind, weiterhin die vor Inkrafttreten des FGG-RG geltenden Vorschriften anzuwenden. Ein vor dem 1.9.2009 eingeleitetes Verfahren ist somit vollständig unter Geltung des bisherigen Verfahrensrechts abzuwickeln. Für die Anwendung der Übergangsvorschrift ist weder der Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Entscheidung oder derjenige des Eingangs der Beschwerde, sondern allein der Zeitpunkt der Einleitung bzw. des Antrags auf Einleitung des Verfahrens maßgebend. Die Anwendbarkeit des bisherigen Verfahrensrechts schließt die gerichtsverfassungsrechtlichen Regelungen zur Zuständigkeit des Rechtsmittelgerichts ein.
Mit dieser Beurteilung schließt sich der Senat der in Rechtsprechung und Literatur nahezu einheitlich vertretenen Auslegung der Übergangsvorschrift an (OLG Köln, Beschl. v. 21.9.2009 - 16 Wx 121/09; Beschl. v. 11.9.2009 - 2 Wx 76/09; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 24.9.2009 - I-3 Wx 187/09; Keidel/
Engelhardt, FamFG, 16. Aufl., Art. 111 FGG-RG, Rz. 2; Musielak/Borth, Familiengerichtliches Verfahren, 2009, Einl., Rz. 90; Hüsstege in Thomas/Putzo, ZPO, 30. Aufl., Vorbem. 3 vor § 606). Nur so kann dem Zweck der Übergangsregelung Rechnung getragen werden, der in der Begründung zum Regierungsentwurf des FGG-RG ausdrücklich dahin beschrieben wird, ein unter
Geltung des bisherigen Rechts eingeleitetes Verfahren sei nach dem bisherigen Recht durchzuführen, und zwar einschließlich der Durchführung des Rechtsmittelverfahrens (BT-Drucks. 16/6308, 359). Mit dem danach unzweideutigen Willen des Gesetzgebers ist die Auffassung (Prütting/Helms, FamFG, Art. 111 FGG-RG, Rz. 5) nicht in Einklang zu bringen, die jeweilige gerichtliche Instanz bilde ein selbständiges Verfahren i.S.d. Art. 111 Abs. 1 S. 1 FGG-RG mit der Folge, dass bei einer ab dem 1.9.2009 eingelegten Beschwerde auf das gesamte weitere Verfahren einschließlich des Rechtsmit...