Entscheidungsstichwort (Thema)

Deckung des Mindestbedarfs

 

Leitsatz (amtlich)

1. Eine Versagung oder Herabsetzung des Unterhaltsanspruchs der geschiedenen Ehefrau nach § 1579 BGB darf nur unter Wahrung der Kindesbelange erfolgen. Das bedeutet, dass dem betroffenen Ehegatten der Mindestbedarf verbleiben muss, der allerdings nicht notwendig durch Unterhaltszahlungen des geschiedenen Ehegatten gedeckt sein muss.

2. Dieser Mindestbedarf kann gem. Ziff. 21.4.2 der Hammer Leitlinien (Stand 1.7.2003) mit 730 Euro bemessen werden und ist im konkreten Fall gedeckt i.H.v. 80 Euro durch Kostenersparnis infolge des Zusammenlebens mit dem neuen Partner, i.H.v. 250 Euro durch Zahlungen des neuen Partners und i.H.v. 400 Euro durch eigene (fiktive) Tätigkeit im Geringverdienerbereich, die hier zumutbar erscheint.

 

Verfahrensgang

AG Hamm (Beschluss vom 17.09.2003; Aktenzeichen 31 F 165/03)

 

Tenor

Die Beschwerde der Beklagten vom 17.9.2003 gegen den Beschluss des AG – FamG – Hamm vom 17.9.2003 wird zurückgewiesen.

 

Gründe

I. Die Parteien sind geschiedene Eheleute. Aus der Ehe sind die im Haushalt der Beklagten lebenden, am 8.1.1986, 4.10.1988 und 24.10.1991 geborenen Söhne J., M. und F. hervorgegangen, für die der Kläger Unterhalt nach Einkommensgruppe 8 der Düsseldorfer Tabelle zahlt.

In einem am 23.11.2001 vor dem AG Kamen geschlossenen Vergleich hat sich der Kläger daneben u.a. verpflichtet, an die jedenfalls seit Frühjahr 2001 mit dem Zeugen B. in eheähnlicher Lebensgemeinschaft zusammenlebende Beklagte ab Dezember 2001 nachehelichen Unterhalt von monatlich 1.000 DM = 511,29 Euro zu zahlen.

Mit seiner Klage erstrebt der Kläger die Abänderung des genannten Vergleichs dahin, dass er der Beklagten mit Wirkung ab April 2003 keinen Unterhalt mehr schuldet. Zur Begründung verweist der Kläger darauf, dass auf Seiten der Beklagten inzwischen von dem Bestehen einer verfestigten Lebensgemeinschaft auszugehen sei, die zur Verwirkung des titulierten Unterhaltsanspruchs geführt habe.

Die Beklagte tritt dem entgegen. Sie wendet insb. ein, aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr erwerbsfähig und daher auf Unterhaltsleistungen des Klägers weiterhin angewiesen zu sein, zumal auch der Zeuge B. aufgrund bestehender Unterhaltsverpflichtungen ggü. seinen Kindern und seiner geschiedenen Ehefrau nicht in der Lage sei, sie über einen monatlich gezahlten Haushaltszuschuss von 250 Euro hinaus zu unterhalten.

Die Beklagte hat beantragt, ihr zur Verteidigung gegen die Klage Prozesskostenhilfe zu bewilligen. Das AG hat diesen Antrag durch den angefochtenen Beschluss mangels hinreichender Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung zurückgewiesen und zur Begründung unter näherer Darlegung ausgeführt, die Voraussetzungen einer Anspruchsverwirkung nach § 1579 Nr. 7 BGB seien im Hinblick auf das mehrjährige Zusammenleben der Beklagten in nichtehelicher Lebensgemeinschaft mit dem Zeugen B. gegeben, auch unter Berücksichtigung der zu wahrenden Kindesbelange sei der Kläger zu keinen weiteren Unterhaltszahlungen mehr verpflichtet, da die Beklagte in der Lage sei, den ihr zuzubilligenden und in Ansehung einer gewissen Kostenersparnis durch das Zusammenleben mit dem Zeugen B. mit monatlich 650 Euro zu bemessenden Mindestbedarf durch den seitens des Zeugen geleisteten Zuschuss zu den Kosten der Haushaltsführung sowie durch eigene Erwerbstätigkeit im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung zu decken. Dass die Beklagte aus gesundheitliche Gründen wie behauptet erwerbsunfähig sei, lasse sich nach den von ihr vorgelegte Unterlagen nicht feststellen.

Hiergegen richtete sich die Beschwerde der Beklagten, der das AG nicht abgeholfen hat.

II. Die nach §§ 127 Abs. 2, 567 ff. ZPO zulässige Beschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg. Das AG hat auf der Grundlage des bisherigem Sach- und Streitstandes hinreichende Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverteidigung der Beklagten als nach § 114 ZPO unabdingbare Voraussetzung einer Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit Recht verneint.

1. Die vom Kläger erhobene Klage dürfte ungeachtet abweichender Antragstellung als Vollstreckungsgegenklage i.S.d. § 767 ZPO auszulegen sein (vgl. nur Zöller/Vollkommer, ZPO, 23. Aufl. § 323 Rz. 16 m.w.N.; BGH FamRZ 1987, 261; v. 29.5.1991 – XII ZR 157/90, FamRZ 1991, 1175; OLG Hamm, Urt. v. 31.1.2003 – 11 UF 125/02, m.w.N.).

2. Gegen die Annahme des AG, dass nach mehrjährigem, durch gemeinsame Urlaubsreisen sowie die Anmietung einer gemeinsamen Wohnung auch nach außen dokumentiertem nichtehelichen Zusammenleben der Beklagten mit dem Zeugen B. im Streitfall die Voraussetzungen einer Anspruchsverwirkung nach § 1579 Nr. 7 BGB gegeben sind, werden mit der Beschwerde keine substantiierten Einwände erhoben. Die diesbezügliche Einschätzung des AG steht zudem in Übereinstimmung mit der zitierten Rspr. des BGH (vgl. hierzu auch BGH v. 12.3.1997 – VII ZR 153/95, MDR 1997, 648 [649] m.w.N.) und gibt dem Senat keine Veranlassung zur Beanstandung.

3. Im Kern geht es danach im Rahmen der Beschwerde entsche...

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