Leitsatz (amtlich)

1. Entgegen der Rechtsprechung des OLG Frankfurt (Beschluss vom 02.12.2013, 2 UF 293/13) ist ein dynamischer Titel mit der Nennung des monatlichen Aussetzungswertes in Entgeltpunkten der gesetzlichen Rentenversicherung im Verfahren zur (teilweisen) Aussetzung des Versorgungsausgleichs wegen nachehelichen Unterhalts gem. § 33 VersAusglG nicht zulässig. Vielmehr muss die Entscheidung einen statischen monatlichen Aussetzungsbetrag - ggf. gestaffelt nach unterschiedlichen Höhen und Zeiträumen - enthalten.

2. Zwar wäre die Tenorierung des monatlichen Aussetzungsbetrages nicht allein mit dem angegebenen Betrag an Entgeltpunkten, wohl aber unter ergänzender Angabe der übrigen Bezugsgrößen (Rentenartfaktor, Zugangsfaktor, durch den Unterhaltsbetrag gezogene Höchstgrenze der Aussetzung) hinreichend bestimmt, da dadurch u. a. auch Abschläge wegen vorzeitigen Renteneintritts erfasst würden.

3. § 48 FamFG regelt jedoch, dass der Ausgleichspflichtige bei einer - in der gesetzlichen Rentenversicherung regelmäßig zum 1. Juli eines jeden Jahres stattfindenden - Erhöhung der Rentenwerte nur dann eine Abänderung (Erhöhung) der Aussetzung verlangen kann, wenn die Änderung wesentlich i. S. dieser Norm ist. Diese Regelung, die durch eine dynamisierte und damit zukünftig automatisch weitergehende Anpassung der Aussetzung unterlaufen würde, stellt für den betroffenen Ausgleichspflichtigen entgegen der Auffassung des OLG Frankfurt (a.a.O.) keine unzumutbare Härte dar, sondern ist vom Gesetzgeber nach Abwägung des Besitzschutzes des Rentenberechtigten mit dem Interesse der Versichertengemeinschaft so gewollt.

4. Richtiger Antragsgegner in den Verfahren nach § 33 VersAusglG ist nicht der von dem Antrag des antragstellenden Ehegatten (§ 34 Abs. 2 S. 1 VersAusglG) betroffene andere Ehegatte - dieser ist nur weiterer Beteiligter -, sondern der Versorgungsträger.

 

Normenkette

FamFG §§ 48, 224; VersAusglG § 33 Abs. 1, 3, § 34 Abs. 2 S. 1, Abs. 3

 

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bocholt vom 30.11.2016 abgeändert:

Die Kürzung des Anrechtes des Antragstellers bei der Deutschen Rentenversicherung X (Vers.-Nr. X) wird mit Wirkung ab dem 01.09.2016 in Höhe von 338,93 EUR monatlich und mit Wirkung ab dem 01. 07.2017 in Höhe von 345,38 EUR monatlich ausgesetzt.

Der Antragsteller und die weitere Beteiligte haben die Gerichtskosten jeweils zur Hälfte zu tragen. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.058,80 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Der Antragsteller begehrt die Aussetzung einer Rentenkürzung nach § 33 VersAusglG, die infolge der Durchführung des Versorgungsausgleichs zugunsten seiner geschiedenen Ehefrau, der weiteren Beteiligten, entstanden ist.

Der Antragsteller bezieht Altersrente bei der Antragsgegnerin.

Mit Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - vom 01.06.2016 wurde die Ehe rechtskräftig geschieden und der Versorgungsausgleich dergestalt durchgeführt, dass zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der Antragsgegnerin und zu Gunsten der weiteren Beteiligten 15,3264 Entgeltpunkte auf das ebenfalls bei der Antragsgegnerin vorhandene Konto übertragen wurden. Zulasten des Anrechts der weiteren Beteiligten bei der Antragsgegnerin wurden zu Gunsten des Antragstellers 3,3322 Entgeltpunkte auf dem vorhandenen Konto bei der Antragsgegnerin übertragen.

In einem im Scheidungsverfahren geschlossenen Vergleich hatte sich der Antragsteller zur Zahlung von nachehelichen Unterhalt an die weitere Beteiligte in Höhe von monatlich 400 EUR verpflichtet.

In erster Instanz waren die Beteiligten aufgrund einer entsprechenden Mitteilung der Antragsgegnerin davon ausgegangen, dass die versorgungsausgleichsbedingte Kürzung der Rente des Antragstellers 365,22 EUR betragen würde, was bei einem damals noch gültigen Rentenwert von 30,45 EUR der Differenz von 11,9942 Entgeltpunkten zwischen den zulasten des Antragstellers übertragenen Entgeltpunkten von 15,3264 und den zu Gunsten des Antragstellers übertragenen Entgeltpunkten von 3,3322 entsprochen hätte.

Wie sich im Laufe des Beschwerdeverfahrens herausgestellt hat, hat der Antragsteller die Altersrente vorzeitig in Anspruch genommen, so dass die Rente mit einem um 7,2 % verringerten Zugangsfaktor ausgezahlt wird. Dementsprechend hat die durch den Versorgungsausgleich bedingte Kürzung der Rente bis einschließlich Juni 2017 monatlich 338,93 EUR betragen, was bei einem bis zum 30.06.2017 gültigen Rentenwert von 30,45 EUR und bei einem um 7,2% verringerten Zugangsfaktor des Antragstellers der Differenz von 11,9942 Entgeltpunkten zwischen den zulasten des Antragstellers übertragenen Entgeltpunkten von 15,3264 und den zu Gunsten des Antragstellers übertragenen Entgeltpunkten von 3,3322 entsprochen hat.

Nachdem der Antragsteller zunächst im Scheidungsverbundverfahren einen Antrag auf Aussetzung der Kürzung des Versorgungsausgleichs nach § 33 Ve...

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