Leitsatz (amtlich)
Die Grenze der Geringfügigkeit einer Geldbuße ist nach einhelliger obergerichtlicher Rechtsprechung jedenfalls bei Geldbußen von mehr als 250,00 Euro überschritten.
Tenor
Unter Verwerfung der Rechtsbeschwerde im Übrigen wird das angefochtene Urteil im Rechtsfolgenausspruch aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Amtsgericht Lippstadt zurückverwiesen.
Gründe
Das Amtsgericht Lippstadt hat den Betroffenen wegen fahrlässiger Überschreitung des zulässigen Gesamtgewichts zu einer Geldbuße von 260,00 Euro verurteilt. Nach den getroffenen Feststellungen befuhr der Betroffene mit dem LKW xxxxx am 24. Januar 2007 gegen 8.50 Uhr in Geseke die BAB A 44 Fahrtrichtung Kassel, wobei das zulässige Gesamtgewicht des von ihm geführten LKW von 11.990 kg um 4.390 kg (= 36,6%) überschritten war. Die Überladung hätte der Betroffene erkennen können und müssen.
Hiergegen wendet sich der Betroffene mit seiner Rechtsbeschwerde, mit der er unter näheren Ausführungen die Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts erhebt. Er begehrt die Aufhebung des Urteils insgesamt.
Die Rechtsbeschwerde hat nur zum Rechtsfolgenausspruch Erfolg.
Die Überprüfung des Schuldspruchs aufgrund der Rechtsbeschwerderechtfertigung des Betroffenen hat einen durchgreifenden Rechtsfehler zu seinem Nachteil nicht ergeben. Das Rechtsmittel war daher insoweit auf Antrag der Generalstaatsanwaltschaft gemäß §§ 79 Abs. 3 OWiG, 349 Abs. 2 StPO als unbegründet zu verwerfen.
Die sachlich-rechtliche Nachprüfung des Urteils führt dagegen zur Aufhebung der Rechtsfolgenentscheidung, da das angefochtene Urteil keinerlei Feststellungen zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Betroffenen enthält. Zwar sind an die Urteilsgründe in Ordnungswidrigkeitenverfahren keine hohen Anforderungen zu stellen, gleichwohl sind von Gesetzes wegen Ausführungen zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nur bei geringfügigen Geldbußen entbehrlich (vgl. § 17 Abs. 3 S. 2, 2. HS OWiG). Die Grenze der Geringfügigkeit ist nach einhelliger obergerichtlicher Rechtsprechung jedenfalls bei Geldbußen von mehr als 250,00 Euro überschritten (für eine Grenze von: 200,00 DM vgl. OLG Düsseldorf, NZV 2000, 51; für 250,00 DM vgl. OLG Hamm, 5. Senat, NZV 2001, 177; für 300,00 DM vgl. OLG Hamm, 3. Senat, DAR 1998, 151 = MDR 1998, 466 = NZV 1998, 214 = zfs 1998, 276 = VRS 95, 38; für 400,00 DM vgl. OLG Hamm, 4. Senat, Beschlüsse vom 25. Mai 2000 - 4 Ss OWi 358/00 - und vom 1. August 2000 - 4 Ss OWi 695/00 -; für 500,00 DM vgl. OLG Düsseldorf, VRS 99, 131 = DAR 2000, 534 = VM 2000, 84; für 250,00 Euro vgl. Saarländisches OLG, BA 2004, 173; Thüringer OLG, VRS 108, 269, VRS 110, 443, VRS 113, 330 und VRS 113, 351; OLG Köln DAR 2005, 699; OLG Hamburg NZV 2004, 269 = NJW 2004, 1813 = NStZ 2004, 350 = BA 2005, 484; OLG Düsseldorf, BA 2004, 265 sowie Senat, Beschlüsse vom 2. Februar 2005 - 4 Ss OWi 54/05 - und vom 26. Februar 2007 - 4 Ss OWi 146/07 -). Dem Senat ist aufgrund des Fehlens jeglicher Feststellungen zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse die Prüfung nicht möglich, ob die verhängte Geldbuße im Hinblick auf die Leistungsfähigkeit des Betroffenen nicht übermäßig hoch ist. So ist nicht bekannt, ob der Betroffene (noch) berufstätig ist, wie seine Einkommensverhältnisse sind und ob er ggfls. Halter des LKW ist, so dass auch nicht geprüft werden kann, ob ihm eventuell Zahlungserleichterungen nach § 18 OWiG zu bewilligen sein könnten.
Der Senat weist vorsorglich darauf hin, dass jedenfalls hinsichtlich der beiden ersten bußgeldrechtlichen Vorbelastungen Tilgungsreife eingetreten ist. Falls der einzuholende Verkehrszentralregisterauszug keine weiteren Eintragungen enthalten sollte, hätte der Betroffene - unabhängig vom Bestehen der Überliegefrist - für das vorliegende Verfahren sogar als nicht vorbelastet zu gelten.
Das Amtsgericht wird auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde zu entscheiden haben, da deren Erfolg noch nicht feststeht. Dabei wird das Amtsgericht auch zu berücksichtigen haben, dass das Rechtsmittel allenfalls einen geringen Erfolg haben kann, da das eigentliche Ziel der Rechtsbeschwerde, den Schuldspruch zu Fall zu bringen, jedenfalls nicht erreicht worden ist
Fundstellen