Leitsatz (amtlich)
1) Gegen die eigene Eintragung als Eigentümer ist die Beschwerde mit dem Ziel der Wiedereintragung der vorher eingetragenen Person im Wege der Grundbuchberichtigung zulässig.
2) Zum Nachweis der Unrichtigkeit des Grundbuchs, die durch die Eintragung einer Person aufgrund eines Identitätsdiebstahls eingetreten ist.
Normenkette
GBO § 22 Abs. 1, § 29 Abs. 1, § 71 Abs. 2 S. 1
Verfahrensgang
AG Plettenberg (Beschluss vom 07.10.2015; Aktenzeichen OH-676-36) |
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.
Das Grundbuchamt wird angewiesen, jeweils in Abt. I die Beteiligte zu 2) als Eigentümerin der eingangs bezeichneten Wohnungseigentumsrechte einzutragen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I.1. Die Beteiligte zu 2), die mit Immobilien handelt, erwarb auf Grund Zuschlagsbeschlusses die eingangs genannten Eigentumswohnungen von der C-Bauträger GmbH als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen.
Mit notariellem Vertrag vom 29.08.2014 (UR-Nr. 232 des Notars N in M) verkaufte sie beide Wohnungen an einen "Herrn Prof. Dr. A, geboren am 01.01.1962, wohnhaft R.-Str. 1, Bonn, vertreten durch Herrn D als vollmachtsloser Vertreter -Genehmigung nachzureichend versprechend-" zum Preis von insgesamt 36.500 EUR. In § 10 des Vertrages bewilligten die "Vertragsteile" die Eintragung einer Auflassungsvormerkung und erklärten, über den Eigentumsübergang einig zu sein.
Mit Schreiben vom 05.09.2014 übersandte der Notar N dem Grundbuchamt eine "1. Ausfertigung ohne Auflassung" des notariellen Vertrages sowie eine unterschriftsbeglaubigte Genehmigungserklärung eines "Prof. Dr. A" vom 03.09.2014 und beantragte die Eintragung einer Auflassungsvormerkung. Beglaubigt haben soll die Unterschrift der Notar in Bonn-Bad Godesberg E unter der UR. Nr. 5056/2014, nachdem ihm der amtliche Lichtbildausweis des "Herrn Dr. A, geboren am 01.01.1962, wohnhaft in Bonn, R.-Str. 1" vorgelegt worden sei. Aufgrund des Antrags trug das Grundbuchamt am 12.09.2014 in beiden Wohnungsgrundbüchern die beantragte Auflassungsvormerkung ein.
Mit Schreiben vom 05.11.2014 übersandte der Notar N dem Grundbuchamt eine 2. Ausfertigung des notariellen Vertrages, die die Auflassungserklärung enthält, Pfandentlassungserklärungen der Gläubiger Abt. III/4 und 5 sowie eine Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamts und beantragte die Eigentumsumschreibung Zug um Zug gegen Löschung der Auflassungsvormerkungen. Die in beiden Grundbüchern jeweils unter lfd. Nr. 7 eingetragenen Lasten (Zwangssicherungshypothek für die Wohnungseigentümergemeinschaft) blieben entsprechend der Vereinbarung in § 2 des Erwerbsvertrages vom 29.08.2014 bestehen. Diese beiden Beträge wurden am 20.10.2014 an die Verwalterin der Wohnungseigentumsanlage überwiesen, und zwar von einem Konto bei der Postbank, das nach den Angaben der Postbank gegenüber der Polizei missbräuchlich auf den Namen "Dr. A, * 01.01.1962, wohnhaft in Bonn" eröffnet worden war.
Am 13.11.2014 hat das Grundbuchamt als Eigentümer
"Prof. Dr. A, geboren am 01.01.1962"
auf Grund der Auflassung vom 29.08.2014 eingetragen und am selben Tag die Vormerkungen wieder gelöscht.
2. Mit Schreiben vom 23.05.2015 beantragte der Beteiligte zu 1) bei dem Grundbuchamt die Grundbuchberichtigung gemäß § 22 GBO, hilfsweise stellte er einen Antrag nach §§ 84 ff. GBO. Dazu machte er geltend, die Miteigentumsanteile seien nicht von ihm, sondern von ihm nicht bekannten Tätern unter Verwendung seines Namens erworben worden. Er habe zwar einige Jahre seines Lebens an der Universität Bonn gelehrt, aber nie in der R.-Str. 1 in Bonn gewohnt. Die "Genehmigungsurkunde" vom 03.09.2014 sei gefälscht, was der Notar E unter dem 21.05.2015 gegenüber dem Grundbuchamt bestätigt habe. Mit Beschluss vom 08.10.2015 wies das Grundbuchamt den Antrag auf Berichtigung des Grundbuchs zurück. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Beteiligten zu 1), der das Grundbuchamt mit Beschluss vom 26.10.2015 nicht abhalf.
II.1. Die Beschwerde des Beteiligten zu 1) ist nach §§ 71, 73 GBO zulässig.
Der Zulässigkeit der Beschwerde mit dem Hauptziel, eine Berichtigung der Eigentümereintragung im Grundbuch herbeizuführen, steht die Vorschrift des § 71 Abs. 2 S. 1 GBO nicht entgegen. Nach dieser Vorschrift ist eine Beschwerde gegen eine Eintragung unzulässig. Diese Vorschrift gilt nach gefestigter Rechtsprechung auch in der hier vorliegenden Konstellation, dass ein Beteiligter zunächst bei dem Grundbuchamt einen Antrag auf Grundbuchberichtigung gestellt hat und sich mit der Beschwerde gegen die Zurückweisung seines Antrages durch das Grundbuchamt mit der Begründung wendet, die Eintragung sei nach den tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen zum Zeitpunkt ihrer Vornahme unrichtig (vgl. etwa BayObLG NJW-RR 1986, 1458, 1459; Senat OLGZ 1969, 303, 304). Um eine Eintragung im Sinne des § 71 Abs. 2 GBO handelt es sich nach einhelliger Auffassung nur dann, wenn sie unter dem Schutz des öffentlichen Glaubens des Grundbuchs steht. Denn der Vorschrift liegt der Gedanke zugrunde, dass d...