Verfahrensgang
LG Münster (Aktenzeichen 115 O 209/20) |
Tenor
Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gemäß § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO zurückzuweisen.
Es wird Gelegenheit gegeben, binnen drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses Stellung zu nehmen.
Gründe
I. Der Senat ist einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung auf Grund mündlicher Verhandlung erfordern und eine mündliche Verhandlung auch sonst nicht geboten ist.
Das Landgericht hat die auf Rückabwicklung eines fondsgebundenen Rentenversicherungsvertrages nach einem von der Klägerin erklärten Widerspruch gerichtete Klage zu Recht abgewiesen. Die Berufungsangriffe der Klägerin aus der Berufungsbegründung vom 01.02.2021 (Bl. 9 ff. der elektronischen Gerichtsakte zweiter Instanz, im Folgenden: eGA-II und für die erste Instanz eGA-I) greifen nicht durch.
1. Der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch auf Rückzahlung der geleisteten Prämien nebst von dem Beklagten gezogener Nutzungen unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu. Er ergibt sich insbesondere nicht aus §§ 812 Abs. 1 S. 1, 818 Abs. 1 BGB.
Die Klägerin erbrachte die Prämienzahlungen mit rechtlichem Grund.
Der von ihr erklärte Widerspruch führte nicht zu einer Unwirksamkeit des zwischen den Parteien im Jahre 2004 geschlossenen Versicherungsvertrages.
Denn die Widerspruchsfrist war im August 2020 lange abgelaufen. Unabhängig davon wäre die Ausübung des Widerspruchsrechts im Streitfall aber auch jedenfalls treuwidrig.
a) Die Widerspruchsfrist war im August 2020 seit langem abgelaufen.
Der Lauf der Frist wurde mit Übersendung des Versicherungsscheines gemäß § 5a Abs. 2 S. 1 VVG wirksam in Lauf gesetzt, weil die darin enthaltene Belehrung den Anforderungen dieser Vorschrift genügte.
aa) Die der Klägerin erteilte Belehrung war entgegen dem Vorbringen in der Berufungsbegründung ausreichend hervorgehoben.
Dazu musste sie, wovon auch das Landgericht völlig zutreffend ausgegangen ist, so gestaltet sein, dass sie einem durchschnittlichen Versicherungsnehmer nicht entgehen kann, auch wenn er nicht danach sucht (vgl. statt vieler BGH, Urteil vom 28.01.2004 - IV ZR 58/03, VersR 2004, 497, juris Rn. 18).
Dies ist bei der hier in Rede stehenden Belehrung der Fall.
Die auf Seite drei des dreiseitigen Versicherungsscheins enthaltene Belehrung konnte die Klägerin nicht übersehen, selbst wenn sie nicht danach gesucht haben sollte.
Innerhalb des insgesamt übersichtlichen und nur aus drei Seiten bestehenden Versicherungsscheins ist eingangs auf Seite 1 die Bezeichnung des Vertrages fett gedruckt. Auf den Seiten 2 und 3, welche die wesentlichen vertraglichen Informationen enthalten, findet sich dann aber Fettdruck nur noch ganz ausnahmsweise. Außer der insgesamt fett gedruckten Widerspruchsbelehrung sind ansonsten nur wenige Zahlen und Daten auf diese Weise hervorgehoben. Es kommt hinzu, dass sich neben der Widerspruchsbelehrung - ebenfalls in Fettdruck - am linken Rand zudem das Schlagwort "Widerspruchsrecht" befindet, durch das der Versicherungsnehmer noch zusätzlich auf diesen Punkt aufmerksam gemacht wird. Der Senat hat bei dieser Fallgestaltung keinerlei Zweifel an der Richtigkeit der landgerichtlichen Bewertung, dass die Belehrung einem Versicherungsnehmer nicht entgehen konnte, auch wenn dieser nicht da- nach suchte. Dass es noch andere Möglichkeiten gegeben hätte, die Textpassage mit der Belehrung hervorzuheben, etwa durch Umrahmung oder farbliche Unterlegung, ist ohne Belang. Für die erforderliche Hervorhebung stehen dem Versicherer vielfältige Möglichkeiten zur Verfügung. Ob die Hervorhebung aus- reichend ist, ist stets eine Frage des Einzelfalls und vom Tatrichter zu beurteilen (vgl. zum Ausreichen einer in Fettdruck gehaltenen Belehrung auch BGH, Urteil vom 28.06.2017 - IV ZR 440/14, VersR 2017, 997, juris Rn. 2 und 29).
bb) Entgegen dem Berufungsvorbringen ist die Belehrung auch nicht im Hinblick auf die Formulierung "nach Überlassung" fehlerhaft.
Diese Formulierung gibt den Gesetzeswortlaut wieder und ist nicht zu beanstanden. Entgegen der Berufungsbegründung entsteht für einen durchschnittlichen Versicherungsnehmer keine Unsicherheit darüber, ob der Tag der Überlassung zur Frist zählt oder nicht (BGH, Beschluss vom 17.08.2015 - IV ZR 293/14, r+s 2015, 593 zu der Formulierung "wenn Ihnen die Unterlagen vorliegen"; vgl. ferner BGH, Urteil vom 11.02.2015 - IV ZR 311/13, NJW-RR 2015, 655, juris Rn. 17 f.).
cc) Schließlich macht es die Widerspruchsbelehrung vorliegend entgegen der Ansicht der Klägerin nicht inhaltlich unzutreffend, dass sie die "weiteren beigefügten Informationen" anstelle der Verbraucherinformation im Sinne von § 10a VAG a.F. als fristauslösende Unterlagen benennt.
Der Senat folgt der ständigen Rechtsprechung des BGH, wonach eine unzureichende Bezeichnung der fristauslösenden Unterlagen eine Belehru...