Leitsatz (amtlich)

Für die Wertfestsetzung in Abänderungsverfahren nach § 51 VersAusglG ist die erste Alternative des § 50 Abs. 1 S. 1 FamGKG mit einem Ansatz von 10 % für jedes Anrecht anwendbar und nicht die zweite Alternative mit einem Ansatz von 20 % je Anrecht.

 

Normenkette

FamGKG § 50 Abs. 1 S. 1; VersAusglG § 51

 

Verfahrensgang

AG Gladbeck (Beschluss vom 19.11.2012; Aktenzeichen 20 F 344/11)

 

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird die in dem am 19.11.2012 erlassenen Beschluss des AG - Familiengericht - Gladbeck erfolgte Festsetzung des Verfahrenswerts abgeändert.

Der Gegenstandswert für das Verfahren wird auf 5.505 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Ehe der Beteiligten zu 1) und 2) ist durch am 27.10.1995 verkündetes Verbundurteil des AG - Familiengericht - Gladbeck (Az. 10 F 16/92) geschieden worden. In dem Verbundurteil wurde auch der Versorgungsausgleich zwischen den Beteiligten geregelt. Im vorliegenden Verfahren begehrt der Antragsteller, die in dem vorgenannten Verbundurteil getroffene Entscheidung über den Versorgungsausgleich gem. den §§ 51 f. VersAusglG, 225 f. FamFG abzuändern und den Versorgungsausgleich wegen veränderter Bemessungsgrundlagen neu durchzuführen. Er verfügt über monatlich Einkünfte i.H.v. netto 2.170 EUR, die Antragsgegnerin über monatliche Nettoeinkünfte i.H.v. 1.500 EUR. Verfahrensgegenständlich waren fünf Versorgungsanrechte.

Das AG hat in dem angefochtenen Beschluss den Verfahrenswert auf 11.010 EUR festgesetzt und hierzu in den Gründen ausgeführt, der Wert errechne sich nach § 50 Abs. 1 S. 1 FamGKG, wobei es je Anrecht 20 % des in drei Monaten erzielten Nettoeinkommens der Ehegatten angesetzt hat.

Hiergegen richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde des Antragstellers, der geltend macht, es seien gem. § 50 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 FamGKG für jedes Anrecht nur 10 % des in drei Monaten erzielten Nettoeinkommens der Ehegatten in Ansatz zu bringen, da es sich bei dem vorliegenden Verfahren nicht um ein solches "nach der Scheidung" i.S.v. § 50 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 FamGKG handele.

Das AG hat der Beschwerde nicht abgeholfen und im Nichtabhilfebeschluss vom 12.12.2012 ausgeführt, es teile die Ansicht, dass in Verfahren der vorliegenden Art grundsätzlich von einem Ansatz von 10 % je Anrecht auszugehen sei. Gemäß § 50 Abs. 3 FamGKG sei hier jedoch der Regelwert aus Billigkeitsgründen zu verdoppeln, da das Verfahren unverhältnismäßig arbeitsaufwendig gewesen sei.

II. Die Beschwerde des Antragstellers ist zulässig und begründet.

1. Die Wertfestsetzung des Senats beruht auf § 50 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 FamGKG. Das Gesamtnettoeinkommen der Ehegatten von monatlich (2.170 + 1.500 =) 3.670 EUR führt zu einem in drei Monaten erzielten Einkommen von 11.010 EUR, so dass sich bei fünf gegenständlichen Anrechten und einem Ansatz von 10 % je Anrecht ein Verfahrenswert von 5.505 EUR für das Beschwerdeverfahren ergibt.

a) Der Senat folgt der Ansicht des OLG Bremen (Beschl. v. 2.7.2012 - 4 WF 69/12, FamRZ 2013, 724), dass für Abänderungsverfahren nach § 51 VersAusglG die erste Alternative des § 50 Abs. 1 S. 1 FamGKG anwendbar ist und nicht die zweite Alternative, die einen Ansatz von 20 % für jedes Anrecht vorsieht (in diesem Sinne wohl auch Hartmann, Kostengesetze, 43. Aufl., § 50 FamGKG Rz. 4 ff. m.w.N.; a.A. OLG Schleswig, Beschl. v. 19.6.2013 - 15 WF 200/13, AGS 2013, 343). Für dieses Verständnis spricht bereits der Wortlaut der zweiten Alternative, die von "Ausgleichsansprüchen nach der Scheidung" spricht, wobei es für die Abgrenzung nicht darauf ankommt, ob die Versorgungsausgleichsentscheidung gleichzeitig mit der Scheidung erfolgt, sondern mit der Formulierung eine Anknüpfung an die entsprechenden Abschnitte im VersAusglG gemeint ist (so auch OLG Bremen, a.a.O., m.w.N.) Zu Recht weist das OLG Bremen, a.a.O., weiter darauf hin, dass die zweite Alternative vom Gesetzgeber erst nachträglich als Sonderregel für die Bemessung des Verfahrenswertes bei Ausgleichsansprüchen nach der Scheidung gemäß den §§ 20 ff. VersAusglG eingefügt worden ist (BT-Drucks. 16/11903, 61), während ursprünglich für alle Versorgungsausgleichsverfahren ein Ansatz von 10 % für jedes Anrecht vorgesehen war (BT-Drucks. 16/10144, 111). Der Anwendungsbereich der zweiten Alternative der genannten Vorschrift ist danach auf die Fälle der §§ 20-26 VersAusglG beschränkt, während sich die erste Alternative grundsätzlich auf alle übrigen Versorgungsausgleichsverfahren bezieht.

b) Einen Fall des § 50 Abs. 3 FamGKG hält der Senat nicht für gegeben. Nach dieser Vorschrift kann das Gericht einen höheren oder einen niedrigeren Wert festsetzen, wenn der nach Abs. 1 bestimmte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig ist. Dies setzt voraus, dass der Wert nach dem Umfang, der Schwierigkeit und der Bedeutung der Sache nicht vertretbar ist (Hartmann, Kostengesetze, 43. Aufl., § 44 FamGKG Rz. 6 m.w.N.).

Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Zwar zeichnet sich das Verfahren durch einen gewissen Umfang aus, was insbeson...

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