Leitsatz (amtlich)

Die Wiedergabe von Strichcodes im Bereich des Seitenrandes einer notariellen Urkunde über eine Grundschuldbestellung begründet kein grundbuchverfahrensrechtliches Eintragungshindernis.

 

Normenkette

GBO § 18; DONot § 29 Abs. 4

 

Verfahrensgang

AG Dortmund (Aktenzeichen D-46605-10)

 

Tenor

Die angefochtene Zwischenverfügung wird aufgehoben.

 

Gründe

I. Herr C hat zu notarieller Urkunde vom 25.1.2012 (UR-Nr./... Notar F in L) zugunsten der Beteiligten als Gläubigerin an dem vorgenannten Grundstück eine Buchgrundschuld zu einem Kapitalbetrag von 100.000 EUR nebst Zinsen und einmaliger Nebenleistung bestellt und sich wegen der dinglichen Ansprüche aus dem Grundpfandrecht der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen. Die Beurkundung ist unter Verwendung eines im Geschäftsbereich der Volksbanken verbreiteten Formulars erfolgt. Die vorliegende Ausfertigung der notariellen Urkunde gibt von dem teilweise in Rahmen gefassten, ansonsten vorgedruckten Beurkundungstext räumlich unterschieden im Bereich des linken Seitenrandes in der Breite etwa der Aktenfalz in Längsrichtung zwei Strichcodes wieder.

Den gem. § 15 GBO gestellten Antrag des Urkundsnotars auf Eintragung der Grundschuld hat das Grundbuchamt mit Zwischenverfügung vom 6.2.2012 unter Fristsetzung dahin beanstandet, die notarielle Urkunde enthalte verschlüsselte Informationen in Form der beiden genannten Strichcodes. Die Urkunde sei deshalb nicht vollständig lesbar. Zur Behebung des Eintragungshindernisses sei entweder eine Entschlüsselung der Kodierung oder die Einreichung der Urkunde in einer Fassung ohne Stirchcodes erforderlich.

Gegen diese Zwischenverfügung hat die Beteiligte mit Schriftsatz vom 22.2.2012 Beschwerde eingelegt, die sie im Wesentlichen dahin begründet hat, die Strichcodes seien erkennbar nicht Teil der beurkundeten Erklärung und dienten lediglich intern der elektronischen Archivierung der Dokumente.

Das Grundbuchamt hat der Beschwerde mit begründeter Verfügung vom 9.3.2012 nicht abgeholfen und dem OLG vorgelegt.

II. Die Beschwerde ist nach §§ 71, 73 GBO zulässig. Da das FGG-RG die Eigenständigkeit der Vorschriften der §§ 71 ff. GBO betreffend die Beschwerde in Grundbuchsachen nicht berührt hat, verbleibt es bei den in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen zur Zulässigkeit der Beschwerde. Dazu gehört, dass die Rechtsmittelfähigkeit einer Zwischenverfügung des Grundbuchamtes anerkannt ist, obwohl es sich dabei nicht um eine instanzabschließende Entscheidung handelt (BGH NJW 1994, 1158); § 58 Abs. 1 FamFG ist in diesem Zusammenhang nicht anwendbar.

In der Sache hat die Beschwerde Erfolg und führt zur Aufhebung der angefochtenen Zwischenverfügung. Denn die vom Grundbuchamt erhobene Beanstandung ist unberechtigt.

Das Grundbuchamt hat nach Auffassung des Senats in seiner Gedankenführung zwei voneinander zu unterscheidende Gesichtspunkte in rechtlich nicht tragfähiger Weise miteinander vermengt, nämlich

1) die Frage der Rechtswirksamkeit der in der notariellen Urkunde beurkundeten rechtsgeschäftlichen Erklärung auf Bestellung der Buchgrundschuld in Verbindung mit der verfahrensrechtlichen Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung und

2) die Dienstpflichten des Urkundsnotars bei der Urkundenbehandlung hier im Zusammenhang mit der äußeren Gestaltung der von ihm eingereichten Ausfertigung.

Die Urkundsbeteiligten haben einen verfahrensrechtlichen Anspruch auf Eintragung des dinglichen Rechts bereits dann, wenn die rechtsgeschäftliche Willenserklärung in der notariellen Urkunde wirksam abgegeben worden ist. Das Grundbucheintragungsverfahren kann keine Handhabe dafür sein, die Einhaltung von Dienstpflichten des Notars in der vom Grundbuchamt für erforderlich gehaltenen Weise zu erzwingen. Insoweit unterliegen die Notare ausschließlich der Dienstaufsicht nach Maßgabe der §§ 92 ff. BNotO. Insbesondere darf das Grundbuchamt den Urkundsbeteiligten nicht die nach § 873 Abs. 1 BGB von der Eintragung im Grundbuch abhängige Vollendung eines wirksam beurkundeten Rechtsgeschäfts aus Gründen verweigern, die lediglich darauf beruhen, dass das Grundbuchamt Dienstpflichten des Notars im Zusammenhang mit der äußeren Gestaltung der Urkunde verletzt sieht.

Entgegen der Auffassung des Grundbuchamtes gibt die vorliegende Ausfertigung eine wirksam beurkundete Grundschuldbestellung nebst Zwangsvollstreckungsunterwerfung wieder. § 5 Abs. 1 BeurkG (Erfordernis der Errichtung der Urkunde in deutscher Sprache) ist nicht verletzt. Die fehlende Lesbarkeit der Strichcodes steht dieser Beurteilung nicht entgegen, weil diese Codes nach der äußeren Gestaltung der Urkunde erkennbar außerhalb des beurkundeten Textes stehen. Dies folgt bereits aus der Platzierung der Codes an einer Stelle am linken Seitenrand, der räumlich deutlich abgesetzt ist zu dem durch Rahmen und vorgedruckten Text gekennzeichneten Textbereich, auf den sich die Beurkundung bezieht. Die Codes gehören deshalb nicht zu der notariellen Niederschrift und brauchten daher weder vorgelesen noch genehmigt z...

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