Leitsatz (amtlich)
1. Ratenzahlungszuschläge bei Versicherungsverträgen wegen monatlicher Zahlungsweise stellen - auch unter Berücksichtigung europarechtlicher Bezüge - keine Kreditgewährung in Form eines entgeltlichen Zahlungsaufschubs dar (§ 506 Abs. 1 BGB, zuvor: § 499 Abs. 1 BGB a.F., § 1 Abs. 2 VerbrKrG), so dass der effektive Jahreszins nicht anzugeben ist.
2. § 12 VVG (§ 9 VVG a.F.), wonach die Versicherungsperiode 1 Jahr beträgt, regelt nicht die Fälligkeit der Prämienbezeichnung, sondern bestimmt lediglich den Zeitabschnitt, nach dem die Prämie zu bemessen ist.
3. Ratenzahlungszuschläge werden - auch wenn sie in Prozentsätzen angegeben sind - nicht wie Zinsen eines Kredits kalkuliert, sondern stellen einen Ausgleich für die Übernahme einer höheren Gefahr sowie die Kompensation von Verwaltungsmehraufwand dar.
Verfahrensgang
Tenor
Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
Es wird Gelegenheit gegeben, binnen drei Wochen Stellung zu nehmen.
Gründe
A. Der Kläger begehrt die teilweise Rückzahlung geleisteter Lebensversicherungsprämien. Im Kern streiten die Parteien dabei um die Frage, ob es sich bei den von der Beklagten bei unterjähriger Beitragszahlungsweise erhobenen Ratenzahlungszuschlägen um eine Kreditgewährung im Sinne des - inzwischen außer Kraft getretenen - Verbraucherkreditgesetzes (hier: in der Fassung vom 1.1.1997) handelt mit der Folge, dass im Fall der Nichtangabe des effektiven Jahreszinses gem. § 4 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 6 Abs. 3 VerbrKrG der Barzahlungspreis höchstens mit dem gesetzlichen Zinssatz zu verzinsen wäre.
Der Kläger beantragte am 18.12.1997 bei der Beklagten den Abschluss von zwei Kapitallebensversicherungen. Die beiden Versicherungsscheine vom 12.1.1998 weisen eine Vertragslaufzeit jeweils bis zum 1.12.2013 sowie für den einen Vertrag einen jährlichen Beitrag von 5.155,98 DM und einen monatlichen Beitrag einschließlich 5 % Ratenzuschlag von 451,15 DM bzw. für den weiteren Vertrag einen jährlichen Beitrag von 6.532,68 DM und einen monatlichen Beitrag einschließlich 5 % Ratenzuschlag von 571,61 DM aus. Für beide Versicherungsverträge wurde die Geltung der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die kapitalbildende Lebensversicherung des Gewinnverbandes FD vereinbart, in denen es u.a. heißt:
"§ 3 Was haben Sie bei der Beitragszahlung zu beachten?
1. Die Beiträge zu Ihrer Lebensversicherung können Sie je nach Vereinbarung in einem einzigen Betrag (Einmalbeitrag) oder durch jährliche Beitragszahlungen (Jahresbeiträge) entrichten. Die Jahresbeiträge werden zu Beginn eines jeden Versicherungsjahres fällig.
2. Nach Vereinbarung können Sie Jahresbeiträge auch in halbjährlichen, vierteljährlichen oder monatlichen Raten zahlen (Ratenzahlungen); hierfür werden Ratenzuschläge erhoben. Stirbt die versicherte Person, so werden wir auf nach dem Todestag fällige Raten des laufenden Versicherungsjahres verzichten.
3. Bei Fälligkeit einer Versicherungsleistung werden wir etwaige Beitragsrückstände verrechnen.
4. Der Einlösungsbeitrag wird sofort nach Abschluss des Versicherungsvertrages fällig. Alle weiteren Beiträge (Folgebeiträge) sind zum jeweils vereinbarten Fälligkeitstag an uns zu zahlen. Die Zahlung kann auch an unseren Vertreter erfolgen, sofern dieser Ihnen eine von uns ausgestellte Beitragsrechnung vorlegt
5. Für eine Stundung der Beiträge ist eine schriftliche Vereinbarung mit uns erforderlich."
Nach Abschluss der beiden Lebensversicherungsverträge leistete der Kläger bis einschließlich Dezember 2010 Prämienzahlungen von insgesamt 77.692,12 EUR, wovon 3.884.39 EUR auf die Ratenzuschläge entfielen.
Mit Schreiben vom 5.4.2010 wandte sich der Kläger sodann an die Beklagte und forderte unter Hinweis auf das Urteil des LG Bamberg vom 8.2.2006 (2 O 764/04, Zitat nach juris) eine "Neuberechnung des Ratenzahlungszuschlages seit Vertragsbeginn auf Basis des gesetzlichen Zinssatzes von 4 % p.a. und die Rückerstattung der zu viel gezahlten Zinsen (plus Zinsen) sowie eine Neuberechnung für die Zukunft". Dem kam die Beklagte in der Folgezeit auch nach anwaltlicher Aufforderung durch die Prozessbevollmächtigten des Klägers nicht nach.
Der Kläger ist der Ansicht, dass in der Vereinbarung monatlicher Ratenzahlungszuschläge eine Kreditgewährung in Form eines entgeltlichen Zahlungsaufschubes i.S.d. § 1 Abs. 2 VerbrKrG zu sehen sei. Die Ratenzahlungszuschläge entsprächen wirtschaftlich betrachtet den Zinszahlungen bei Darlehensverträgen. Aus diesem Grund sei die Beklagte gem. § 4 Abs. 1 Nr. 2 lit. d) VerbrKrG verpflichtet gewesen, jeweils den effektiven Jahreszins anzugeben, was - unstreitig - nicht geschehen ist. Folglich sei er - der Kläger - gem. § 6 Abs. 3 VerbrKrG lediglich verpflichtet, Ratenzahlungszuschläge in Höhe des gesetzlichen Zinssatzes von 4 % zu zahlen. Unter Berücksichtigung der tatsächlich geleisteten Ratenzuschläge ergebe sich demgegenüber ein effektiver Jahreszins von 11,35 %. Ausgehend von dieser Annahme hat der Kläg...