Entscheidungsstichwort (Thema)

Zulässigkeit des Squeeze-Out-Verfahrens

 

Normenkette

AktG § 319 Abs. 6, § 327e Abs. 2

 

Verfahrensgang

LG Dortmund (Aktenzeichen 18 O 1/05)

 

Tenor

Die sofortigen Beschwerden werden zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Antragsgegner zu je 1/5.

Der Beschwerdewert beträgt 1,1 Mio. EUR.

 

Gründe

A. Das LG hat mit dem angefochtenen Beschluss, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird, dem Antrag nach §§ 327e Abs. 2, 319 Abs. 6 AktG stattgegeben und festgestellt, dass die Erhebung der vor dem LG Dortmund unter dem Az. 18 O 136/04 anhängigen Klage gegen den Beschluss der ordentlichen Hauptversammlung der Antragstellerin vom 15.10.2004 über die Übertragung der Aktien der Minderaktionäre auf die Hauptaktionärin gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung nach §§ 327aff. AktG der Eintragung des Beschlusses in das Handelsregister nicht entgegensteht.

Mit ihren gegen diesen Beschluss gerichteten sofortigen Beschwerden erstreben die Antragsgegner weiterhin die Zurückweisung des Antrags. Sie berufen sich auf ihren erstinstanzlichen Vortrag, den sie im Beschwerdeverfahren vertiefen.

Die Antragstellerin beantragt die Zurückweisung der sofortigen Beschwerden. Sie hält die Einwendungen der Antragsgegner für unbegründet.

Die Akten 18 O 136/04 = 8 U 79/05 haben dem Senat vorgelegen.

B. Die sofortigen Beschwerden sind zulässig, insb. rechtzeitig eingelegt, in der Sache haben die Rechtsmittel jedoch keinen Erfolg. Das LG hat zu Recht die Voraussetzungen der §§ 327e Abs. 2, 319 Abs. 6 AktG bejaht. Das beruht auf folgenden Erwägungen:

I. Prüfungsrnaßstab

Nach §§ 327e Abs. 2, 319 Abs. 6 S. 2 AktG darf der angefochtene Beschluss ergehen, wenn die Klage gegen die Wirksamkeit des Hauptversammlungsbeschlusses offensichtlich unbegründet ist. Offensichtlich unbegründet ist die Anfechtungsklage gegen den Hauptversammlungsbeschluss, wenn sich ohne weitere Aufklärung in der Sache die Überzeugung gewinnen lässt, dass die Klage voraussichtlich abzuweisen ist und auch in der Berufungs- bzw. Revisionsinstanz keine Erfolgsaussicht bietet. Die Klage muss zweifelsfrei unschlüssig oder unbegründet sein. Für das Merkmal der Offensichtlichkeit kommt es nicht entscheidend darauf an, ob es zur Beurteilung der Erfolgsaussicht schwieriger rechtlicher Überlegungen bedarf oder ob die Unbegründetheit der Klage gleichsam ins Auge springt (st. Rspr. des Senats: OLG Hamm v. 4.3.1999 - 8 W 11/99, GmbHR 1999, 721 = AG 1999, 422; v. 28.2.2005 - 8 W 6/05, AG 2005, 361). Der Prüfungsmaßstab des LG ist daher nicht zu beanstanden.

II. Zu den einzelnen Anfechtungsrügen

1. Verfassungsmäßigkeit des Squeeze-Out-Verfahrens

Der Senat hat im Einvernehmen mit der ganz h.M. in Rechtsprechung und Literatur keine Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der §§ 327aff. AktG. Das BVerfG hat in mehreren Entscheidungen (BVerfG v. 27.4.1999 - 1 BvR 1613/94, AG 1999, 566 m. Anm. Vetter = NJW 1999, 3769; NJW 2001, 279) das unternehmerische Interesse an Konzernierungs- und Strukturmaßnahmen als beachtenswert bei der Auslegung und Anwendung verfassungsrechtlicher Inhalts- und Schrankenbestimmungen des Eigentums im Aktienrecht anerkannt und darauf aufbauend festgestellt, dass Art. 14 Abs. 1 S. 1 GG es nicht grundsätzlich ausschließt, eine Aktionärsminderheit gegen ihren Willen aus einer Aktiengesellschaft zu drängen. Notwendig ist allein, dass der Minderheitsaktionär einen vollen Ausgleich für den Verlust der Aktien erhält. Diesen verfassungsrechtlichen Vorgaben genügen die §§ 327aff. AktG durch die normierte Pflicht zur Festlegung, Erläuterung und Begründung einer Barabfindung durch den Hauptaktionär, die Prüfung deren Angemessenheit durch einen gerichtlich zu bestellenden Prüfer, die Absicherung des Anspruchs durch Bankgarantie und die volle Nachprüfbarkeit der angemessenen Höhe der Barabfindung im Spruchverfahren.

2. RWE AG als Hauptaktionär

Das LG hat in seinem Urteil vom 7.4.2005 (18 O 136/04) unter Heranziehung von §§ 327a Abs. 2, 16 Abs. 4 AktG zutreffend festgestellt, dass der RWE AG im Zeitpunkt der Hauptversammlung Aktien i.H.v. mehr als 95 % des Grundkapitals der Antragstellerin gehörten. Auf die Begründung des landgerichtlichen Urteils wird verwiesen.

3. Ordnungsgemäßes Barabfindungsgebot

a) Nicht zu beanstanden ist, wie das LG in seinem Urteil vom 7.4.2005 zutreffend ausgeführt hat, dass das Gutachten des sachverständigen Prüfers gem. § 327c Abs. 2 S. 2 AktG auf Zahlen beruht, die nach dem sog. IFRS-Standard und nicht nach den Vorschriften des HGB ermittelt worden sind. § 327c Abs. 2 AktG gibt keine Unternehmensbewertungsmethode vor.

b) Die Auswahl des Prüfers gem. § 327c Abs. 2 S. 2 AktG war ordnungsgemäß. Es handelt sich nicht um einen "Wunschprüfer", der Prüfer ist nicht wegen eines "abstrakten Interessenkonflikts" von der Prüfertätigkeit ausgeschlossen und die durchgeführte Parallelprüfung ist zulässig. Im Einzelnen:

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