Entscheidungsstichwort (Thema)
Bewertung einer Belastungsvollmacht
Leitsatz (amtlich)
1. Eine in einem Grundstückskaufvertrag dem Käufer erteilte Vollmacht, das Grundstück bereits vor Eigentumsumschreibung mit Grundpfandrechten zu belasten, ist mit dem Kaufvertrag auch dann i.S.d. § 44 Abs. 1 KostO gegenstandsgleich, wenn der äußere Umfang der Vollmacht den Betrag des Kaufpreises übersteigt.
2. Die Bewertung der Vollmacht richtet sich in diesem Fall allein nach § 41 Abs. 1 KostO. Maßgebend ist also ausschließlich der Umfang des Rechtsgeschäfts, für das die Vollmacht erteilt ist.
3. Wegen Abweichung von der Entscheidung des KG in DNotZ 1992, 117 wird die Sache gem. § 28 Abs. 2 FGG dem BGH zur Entscheidung vorgelegt.
Normenkette
KostO § 41 Abs. 1, § 44 Abs. 1
Verfahrensgang
LG Münster (Beschluss vom 15.06.2004; Aktenzeichen 5 T 1282/03) |
Nachgehend
Tenor
Die Sache wird gem. §§ 156 Abs. 4 S. 4 KostO, 28 Abs. 2 FGG dem BGH zur Entscheidung vorgelegt.
Gründe
I. Der Beteiligte zu 1) beurkundete am 16.6.2003 unter der o.a. Urkundenrollennummer einen Grundstückskaufvertrag, durch den die Beteiligten zu 2) ein bebautes Grundstück von dem Beteiligten zu 3) erwarben. Die Beteiligte zu 2a) und der Beteiligte zu 3) sind Geschwister. Als Kaufpreis für die in Abteilung III des Grundbuchs lastenfreie Eigentumsübertragung wurden 119.000 EUR vereinbart.
In Abteilung II des Grundbuchs ist zugunsten der Eheleute N2 und E2 T. der Eltern der Beteiligten zu 2a) und zu 3), ein Wohnungsrecht und eine Reallast (Kostenübernahme) eingetragen, die nach den vertraglichen Vereinbarungen durch die Beteiligten zu 2) mitsamt den schuldrechtlichen Verpflichtungen übernommen wurden. Weiter verpflichteten sich die Beteiligten zu 2), den Verkäufer von Zahlungsverpflichtungen ggü. den Herren U. und S2 T. i.H.v. jeweils 5.000 DM freizustellen, die der Verkäufer im zeitlichen Zusammenhang mit der Begründung der Rechte Abteilung II übernommen hatte. Einen in der damaligen Urkunde zugunsten der Beteiligten zu 2a) begründeten Zahlungsanspruch von 5.000 DM hoben die Beteiligten einvernehmlich auf. "Um dem Käufer die Finanzierung des Kaufpreises etc." zu ermöglichen, verpflichtete sich der Beteiligte zu 3), Grundpfandrechte bis zur Höhe von 140.000 EUR zu bestellen, und erteilte den Beteiligten zu 2) Vollmacht, die hierzu erforderlichen Erklärungen für ihn abzugeben.
Der Beteiligte zu 1) hat den Beteiligten zu 2) für seine Tätigkeit eine notarielle Kostenberechnung erteilt, die er im Laufe des vorliegenden Verfahrens unter dem 4.3.2004 neu gefasst hat, um Bedenken gegen deren formelle Ordnungsgemäßheit Rechnung zu tragen. In dieser Kostenberechnung, die mit einem Gesamtbetrag von 1.060,19 EUR abschließt, hat er die Gebühr für Beurkundung wie folgt in Ansatz gebracht:
Wert: 147.669,38 EUR gem. §§ 44 Abs. 2a, 20 Abs. 1, 41 Abs. 1, 18 Abs. 1 KostO (140.000 EUR Kaufvertrag inkl. Belastungsvollmacht zzgl. 7.669,38 EUR Freistellung)
Beurkundungsgebühr gem. §§ 141, 32, 36 Abs. 2 564 EUR.
Der Präsident des LG hat aus Anlass einer Geschäftsprüfung die Kostenberechnung im Hinblick auf den Geschäftswert für die Beurkundungsgebühr beanstandet. Die Belastungsvollmacht stelle sich als Erfüllung einer Nebenpflicht aus dem Kaufvertrag dar und könne deshalb nicht mit einem höheren Betrag als dieser, nämlich insgesamt 126.669,38 EUR, bewertet werden. Er hat den Beteiligten zu 1), der der Beanstandung nicht abhelfen will, mit Verfügung vom 25.11.2003 gem. § 156 Abs. 6 S. 1 KostO angewiesen, die Entscheidung des LG herbeizuführen. Unter Bezugnahme auf diese Anweisung hat der Beteiligte zu 1) mit Schreiben vom 3.12.2003 den Vorgang dem LG zur Entscheidung vorgelegt.
Der Beteiligte zu 1) ist der Anweisungsbeschwerde aus eigenem Recht entgegengetreten. Er hat insb. den Standpunkt vertreten, Gegenstandsgleichheit i.S.d. § 44 Abs. 1 KostO könne nur angenommen werden, wenn die Belastungsvollmacht den Kaufpreis vom Umfang her nicht übersteige.
Der Präsident des LG hat zu der Anweisungsbeschwerde mit Verfügung vom 9.2.2004, auf deren Inhalt Bezug genommen wird, Stellung genommen. Das LG hat durch Beschluss vom 15.6.2004 die angefochtene Kostenberechnung in der Weise abgeändert, dass es den Gesamtbetrag der Kostenberechnung anderweitig auf 990,59 EUR festgesetzt hat. Diese Neuberechnung beruht nach den Gründen der Entscheidung auf einem anderweitigen Ansatz des Geschäftswertes für die Beurkundungsgebühr i.H.v. 126.669,38 EUR. Ferner hat das LG die weitere Beschwerde zugelassen.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 1), der sie mit einem bei dem LG am 1.7.2004 eingegangenen Schriftsatz eingelegt hat.
II. Die weitere Beschwerde ist nach § 156 Abs. 2 KostO infolge Zulassung durch das LG statthaft sowie fristgerecht eingelegt. Die Beschwerdebefugnis des Beteiligten zu 1) folgt daraus, dass das LG die genannte Kostenberechnung zu seinem Nachteil abgeändert hat.
In der Sache hält der Senat das Rechtsmitt...