Entscheidungsstichwort (Thema)

Beschwerdebefugnis der Staatskasse im Festsetzungsverfahren

 

Leitsatz (amtlich)

Hat das Amtsgericht eine Vergütung des Betreuers festgesetzt, die aus dem Vermögen des nicht mittellosen Betroffenen aufzubringen ist, so steht der Staatskasse nicht die Befugnis zur Einlegung der Beschwerde mit dem Ziel der Herabsetzung der Vergütung zu, um den auf diese Weise frei werdenden Vermögensbetrag für einen Rückgriff im Hinblick auf in der Vergangenheit bereits gewährte Vergütungen aus der Staatskasse in Anspruch nehmen zu können.

 

Normenkette

FGG § 20 Abs. 1, § 56g Abs. 5

 

Verfahrensgang

LG Dortmund (Beschluss vom 26.03.2001; Aktenzeichen 9 T 144/01)

AG Dortmund (Aktenzeichen 43 XVII 664 J)

 

Tenor

Die sofortige weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.

 

Gründe

Das Amtsgericht hat durch Beschluß vom 19.01.2000 die Beteiligte zu 2) als Berufsbetreuerin des Betroffenen mit den Aufgabenkreisen Gesundheitsangelegenheiten einschließlich des zu deren Ausübung erforderlichen Aufenthaltsbestimmungsrechts, Vermögensangelegenheiten, Behördenangelegenheiten sowie Erbschaftsangelegenheiten nach dem Tod der Mutter bestellt. Die Beteiligte zu 2) hat namens des Betroffenen gegen dessen Schwager einen Rechtsstreit geführt, der durch einen im Januar 2001 geschlossenen Vergleich beendet worden ist. Die Beteiligte zu 2) hat im Rahmen ihrer Rechnungslegung die Kontostände von Bankguthaben des Betroffenen mit 8607,68 DM (per 28.11.2000) und 8.727,85 DM (per 25.01.2001) angegeben.

Nachdem der Beteiligten zu 2) für ihre Betreuertätigkeit in dem Zeitraum vom 25.01. bis zum 30.05.2000 ein Vergütung zunächst aus der Staatskasse gewährt worden ist, hat das Amtsgericht für den Folgezeitraum vom 31.05. bis zum 11.11.2000 durch Beschluß vom 15.01.2001 eine aus dem Vermögen des Betroffenen aufzubringende Vergütung nebst Aufwendungsersatz in Höhe von insgesamt 4.916,54 DM festgesetzt.

Gegen diesen Beschluß haben die Beteiligten zu 2) mit dem Ziel der Heraufsetzung der Vergütung unter Berücksichtigung eines höheren Stundensatzes und der Beteiligte zu 3) mit dem Ziel der Herabsetzung der Vergütung unter Berücksichtigung eines seiner Auffassung nach geringeren vergütungsfähigen Zeitaufwandes sofortige Beschwerde eingelegt.

Das Landgericht hat durch Beschluß vom 26.03.2001 das Rechtsmittel der Beteiligten zu 2) zurückgewiesen und die sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 3) als unzulässig verworfen. Hinsichtlich der Entscheidung über das Rechtsmittel des Beteiligten zu 3) hat das Landgericht die sofortige weitere Beschwerde zugelassen.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die sofortige weitere Beschwerde des Beteiligten zu 3), die er mit einem bei dem Landgericht am 17.05.2001 eingegangenen Schriftsatz vom 10.05.2001 eingelegt hat.

Die sofortige weitere Beschwerde ist infolge Zulassung durch das Landgericht gem. §§ 56 g Abs. 5 S. 2, 27, 29 FGG statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt. Die Beschwerdebefugnis des Beteiligten zu 3) folgt bereits daraus, daß das Landgericht seine sofortige erste Beschwerde als unzulässig verworfen hat.

In der Sache ist das Rechtsmittel unbegründet, weil das Landgericht zu Recht wegen fehlender Beschwerdebefugnis die erste Beschwerde des Beteiligten zu 3) als unzulässig erachtet hat.

Die Beschwerdeberechtigung setzt voraus, daß der Beschwerdeführer durch die angegriffene Entscheidung unmittelbar in seinen Rechten beeinträchtigt wird (§ 20 Abs. 1 FGG). Sonstige Beeinträchtigungen reichen nicht aus. Insbesondere genügt eine tatsächliche oder wirtschaftliche Betroffenheit oder Gefährdung nicht (vgl. etwa BGH NJW 1989, 1858; BayObLG FGPrax 2000, 202; Keidel/Kahl, FG, 14. Aufl., § 20, Rdnr. 7).

Gegenstand der Entscheidung des Amtsgerichts ist der Anspruch der Beteiligten zu 2) auf Vergütung und Aufwendungsersatz, der gegen den nicht mittellosen Betroffenen festgesetzt worden ist. Soweit dem Festsetzungsantrag – wie hier – voll stattgegeben worden ist, berührt die Entscheidung ausschließlich die Rechte des Betroffenen, dem gegenüber ein Zahlungsanspruch mit der Maßgabe begründet wird, daß aus dem Festsetzungsbeschluß die Zwangsvollstreckung nach den Vorschriften der ZPO stattfindet (§ 56 g Abs. 6 FGG). Deshalb wirkt die Entscheidung nur im Verhältnis zwischen der Beteiligten zu 2) und dem Betroffenen. Es gilt hier dasselbe wie für den umgekehrten Fall, daß das Amtsgericht über eine Vergütungsfestsetzung im Verhältnis zwischen dem Betreuer und der Staatskasse entscheidet. Ebenso wie in jenem Fall die Beschwerdebefugnis des Betroffenen gegen die Entscheidung versagt worden ist (BayObLG a.a.O.), gilt dies im vorliegenden Fall für die Staatskasse in dem Vergütungsfestsetzungsverfahren im Verhältnis zwischen dem Betreuer und dem Betroffenen.

Etwa anderes ergibt sich nicht daraus, daß der Beteiligte zu 3) die Kürzung der festgesetzten Vergütung anstrebt, um den auf diese Weise frei werdenden Vermögensbetrag für einen Rückgriff der Staatskasse im Hinblick auf die von ihr in der Vergangenheit bereits gewährte Betreu...

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