Entscheidungsstichwort (Thema)
Betreuervergütung für eine Berufsbetreuerin mit abgeschlossener Lehramtsausbildung. Betreuungssache
Leitsatz (amtlich)
Eine abgeschlossene Lehramtsausbildung vermittelt einer Berufsbetreuerin nutzbare Kenntnisse im Sinne des § 1 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BVormVG, wenn sie mit dem Aufgabenkreis Behörden- und Pflegeversicherungsangelegenheiten sowie Organisation ambulanter Hilfen bestellt ist.
Normenkette
BVormVG § 1 Abs. 1 S. 2 Nr. 2
Beteiligte
2) der Bezirksrevisor bei dem Amtsgericht Essen, zu: 565 E 7/8540 |
Verfahrensgang
LG Essen (Aktenzeichen 7 T 99/01) |
AG Essen (Aktenzeichen 77 XVII M 769) |
Tenor
Die sofortige weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Staatskasse des Landes Nordrhein-Westfalen hat die dem Beteiligten zu 1) im Verfahren der sofortigen weiteren Beschwerde entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Der Gegenstandswert des Verfahrens dritter Instanz wird auf 429.20 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Das Amtsgericht hat durch Beschluß vom 03.08.2000 die Mitarbeiterin Frau U. … des Beteiligten zu 1) als Vereinsbetreuerin der Betroffenen mit den Aufgabenkreisen Rechts- und Vermögensangelegenheiten, Behörden- und Pflegeversicherungsangelegenheiten sowie Organisation ambulanter Hilfen bestellt. Frau … hat vor ihrer Tätigkeit bei dem Beteiligten zu 1) folgenden Ausbildungs- und beruflichen Werdegang absolviert: Sie hat am 13.06.1980 und am 12.03.1982 die Erste und die Zweite Staatsprüfung für das Lehramt an Hauptschulen und Realschulen abgelegt. In der Zeit vom 14.02.1989 bis zum 25.11.1990 hat sie an einer beruflichen Weiterbildung für die Leitung von Gruppen im pastoralen und therapeutischen Bereich teilgenommen. In der Zeit vom 10.10.1984 bis zum 09.10.1995 hat sie eine Vollzeitweiterbildungsmaßnahme zur Sozialtherapeutin erfolgreich abgeschlossen. Sie war in dem Zeitraum von 1982 bis 1994 Mitarbeiterin bzw. Geschäftsführerin der Telefonseelsorge Giessen-Wetzlar. In der Zeit vom 15.05.1996 bis zum 24.05.1997 war sie als Pädagogin für die sozialarbeiterische Betreuung von Langzeitarbeitslosen und Sozialhilfeempfängern in Beschäftigungs- und Qualifizierungsmaßnahmen im mobilen sozialen Dienst der Diakonie Essen tätig.
Der Beteiligte zu 1) hat mit Schreiben vom 02.01.2001 bei dem Amtsgericht beantragt, für die Tätigkeit seiner Mitarbeiterin in dem Zeitraum vom 01.10. bis zum 31.12.2000 eine Vergütung in Höhe von 888,00 DM sowie Aufwendungsersatz in Höhe von 22,46 DM jeweils zuzüglich anteiliger Mehrwertsteuer mit der Maßgabe festzusetzen, daß die Beträge wegen Mittellosigkeit der Betroffenen aus der Staatskasse zu erstatten sind. Dabei hat der Beteiligte zu 1) die Vergütung nach einem Stundensatz von 60,00 DM (§ 1 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BVormVG) berechnet.
Der Beteiligte zu 2) ist dem Antrag entgegengetreten, indem er sich gegen die Höhe des Stundensatzes gewandt hat Seiner Auffassung nach vermittelt das Hochschulstudium der Mitarbeiterin des Beteiligten zu 1) keine besonderen, für die Führung der Betreuung nutzbaren Fachkenntnisse, so daß die Vergütung nach einem Stundensatz von lediglich 35,00 DM zu bemessen sei (§ 1 Abs. 1 S. 1 BVormVG).
Das Amtsgericht hat durch Beschluß vom 25.01.2001 dem Antrag des Beteiligten zu 1) uneingeschränkt stattgegeben.
Gegen diesen Beschluß hat der Beteiligte zu 2) mit Schreiben vom 05.02.2001 sofortige Beschwerde eingelegt, die das Landgericht durch Beschluß vom 21.05.2001 mit der Maßgabe zurückgewiesen hat, daß die sofortige weitere Beschwerde zugelassen worden ist.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die sofortige weitere Beschwerde des Beteiligten zu 2), die er mit einem bei dem Landgericht am 21.06.2001 eingegangenen Schreiben vom Vortag eingelegt hat.
Der Beteiligte zu 1) beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels.
II.
Die sofortige weitere Beschwerde ist nach den §§ 56 g Abs. 5 S. 2, 27, 29 FGG infolge Zulassung durch das Landgericht statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt. Die Beschwerdebefugnis des Beteiligten zu 2) folgt bereits daraus, daß seine sofortige erste Beschwerde ohne Erfolg geblieben ist.
In der Sache ist das Rechtsmittel unbegründet, weil die Entscheidung des Landgerichts nicht auf einer Verletzung des Gesetzes beruht (§ 27 Abs. 1 S. 1 FGG).
In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist das Landgericht zutreffend von einer gem. § 56 g Abs. 5 S. 1 FGG zulässigen sofortigen Erstbeschwerde des Beteiligten zu 2) ausgegangen. Seine Beschwer übersteigt den Betrag von 300,00 DM.
In der Sache hat das Landgericht in der Begründung seiner Entscheidung offen gelassen, ob bereits die abgeschlossene Hochschulausbildung der Mitarbeiterin des Beteiligten zu 1) dieser für die Führung der Betreuung nutzbare besondere Kenntnisse vermittele. Die Bemessung des Stundensatzes von 60,00 DM nach der Vergütungsgruppe des § 1 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BVormVG sei jedenfalls im Hinblick auf die nach der Lehreramtsausbildung absolvierte Weiterbildung der Mitarbeiterin des Beteiligten zu 1) gerechtfertigt.
Nach Auffassung des Senats gibt der vorliegende Fall keinen Anla...