Leitsatz (amtlich)
Zur Bestimmung der sachlichen und örtlichen Zuständigkeit für eine Klage einer Wohnungseigentümergemeinschaft auf Ersatz eines am Gemeinschaftseigentum durch einen Wohnungseigentümer und den von ihm beauftragten Handwerker verursachten Schaden.
Normenkette
ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 3; GVG § 23; WEG § 43
Verfahrensgang
Tenor
Zum zuständigen Gericht wird das AG N bestimmt.
Gründe
I. Die Klägerin ist eine Wohnungseigentümergemeinschaft an der Wohnungseigentumsanlage T-Straße 19/X-Straße 1-5 in N. Sie hat vor dem LG N gegen die Beklagten Klage erhoben, mit der sie die Feststellung beantragen will, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, die Klägerin von der Zahlung eines Betrags i.H.v. 5.833,14 EUR aus der Rechnung einer Firma U GmbH vom 15.12.2015 sowie weiteren Ansprüchen der genannten Firma im Zusammenhang mit der vorgenannten Rechnung freizustellen.
Der Klage liegt nach dem Vortrag der Klägerin folgender Sachverhalt zu Grunde:
Der Beklagte zu 2) habe im Jahr 2010 Sondereigentum an einer Wohnung im Erdgeschoss der Wohnungseigentumsanlage erworben, die über einer im Kellergeschoss befindlichen und im Gemeinschaftseigentum stehenden Kegelbahn lag. Er habe durch die Beklagte zu 1) umfangreiche Umbaumaßnahmen an Heizung und Bad der Wohnung vornehmen lassen. Durch die Arbeiten der Beklagten zu 1) sei es zu einem Wasserschaden gekommen, der durch die Beklagte zu 1) zunächst behoben worden sei. Kurz vor Ostern 2012 sei es zu einem starken Wassereintritt im Bereich der Kegelbahn gekommen, weil ein durch die Beklagte zu 1) innerhalb der Wand installiertes Fallrohr undicht gewesen sei. Eine Abdichtungsschelle an dem Fallrohr sei wohl nicht stark genug angezogen gewesen. Die Kosten der Beseitigung des Wasserschadens seien der Klägerin mit Schreiben vom 15.12.2015 in Rechnung gestellt worden.
Der Beklagte zu 2) ist aus der Wohnungeigentümergemeinschaft ausgeschieden. Er hat seinen Wohnsitz in Düsseldorf.
Die Klägerin ist der Ansicht, die Beklagten seien als Gesamtschuldner verpflichtet, sie von der Zahlung des aus der Rechnung noch offenen Restbetrages und etwaiger weiterer Kosten freizustellen. Die Beklagte zu 1) hafte aus § 823 Abs. 1 BGB, da sie zumindest fahrlässig das Eigentum der Klägerin verletzt habe. Den Beklagten zu 2) treffe als Auftraggeber der Beklagten zu 1) gesamtschuldnerisch neben der Beklagten zu 1) die gleiche Verpflichtung.
Das LG N hat darauf hingewiesen, dass es für die Klage gegen den Beklagten zu 2) nicht zuständig sei. Ausschließlich zuständig sei gemäß § 23 Nr. 2c GVG und § 43 Nr. 2 WEG das AG N.
Die Klägerin beantragt, das AG N als zuständiges Gericht zu bestimmen.
Die Beklagten seien als Gesamtschuldner Streitgenossen, zudem liege ein im Wesentlichen gleichartiger tatsächlicher und rechtlicher Grund für die geltend gemachten Feststellungsansprüche gegen beide Beklagte vor.
Die Beklagten haben nicht Stellung genommen.
II.1. Das Oberlandesgericht Hamm ist gemäß § 36 Abs. 1 ZPO zu der Bestimmung des ständigen Gerichts berufen.
2. Die Voraussetzungen einer Bestimmung des zuständigen Gerichts gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO in entsprechender Anwendung liegen vor.
a) § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO kann über den Wortlaut hinaus auch nach Klageerhebung angewendet werden (vgl. Vollkommer in: Zöller, ZPO, 31. Auflage 2016, § 36 ZPO Rn. 16 m.w.N.).
b) Die Beklagten sollen jedenfalls als einfache Streitgenossen gemäß § 60 ZPO in Anspruch genommen werden. Die Norm beruht weitgehend auf Zweckmäßigkeitserwägungen und ist deshalb grundsätzlich weit auszulegen. Auch ohne Identität oder Gleichheit des tatsächlichen und rechtlichen Grundes der geltend gemachten Ansprüche ist Streitgenossenschaft anzunehmen, wenn die Ansprüche in einem inneren sachlichen Zusammenhang stehen, der sie ihrem Wesen nach als gleichartig erscheinen lässt (BGH, Beschluss vom 03.05.2011 - X ARZ 101/11, juris Rn. 18; BGH, Beschluss vom 23.05.1990 - I ARZ 186/90, juris Rn. 5). Der danach erforderliche Zusammenhang ergibt sich vorliegend schon daraus, dass die Klägerin die Beklagten als Werkunternehmer und dessen Auftraggeber gemeinsam auf Freistellung von Kosten in Anspruch nimmt, die ihr im Zusammenhang mit der Beseitigung des Wasserschadens entstanden sind, den die Beklagte zu 1) bei im Auftrag des Beklagten zu 2) durchgeführten Arbeiten verursacht haben soll.
c) Ein gemeinsamer Gerichtsstand der Beklagten ist nicht gegeben.
Für die Klage gegen den Beklagten zu 2) ist gemäß § 23 Nr. 2c) GVG ausschließlich zuständig das AG N. Bei der Klage handelt es sich um eine Streitigkeit über die Rechte und Pflichten zwischen der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und einem Wohnungseigentümer gemäß § 43 Nr. 2 WEG. Unter § 43 Nr. 2 WEG fallen auch Schadensersatzansprüche des Verbands der Wohnungseigentümer gegen einzelne Wohnungseigentümer (Engelhardt Münchener Kommentar zum BGB, 6. Aufl. 2013, § 43 WEG Rn. 8, beck-online). Einen solchen stellt der vorliegend geltend gemachte Anspruch dar. Dem steht auch nicht entgegen, dass der Beklagte zu 2)...