Entscheidungsstichwort (Thema)
berechtigtes Interesse der Vollzugsbehörde, Verhältnis des Verfahrens nach § 119a Abs. 2 StVollzG zu dem Verfahren nach § 67c StGB
Leitsatz (amtlich)
Zum berechtigten Interesse der Vollzugsanstalt an einer Überprüfung nach § 119a Abs. 2 StVollzG, wenn bereits ein Überprüfungsverfahren nach § 67c StGB bereits eingeleitet ist (Fortsetzung von OLG Hamm, Beschl. v. 18.11.2014 - III - 1 Vollz(Ws) 540/14).
Normenkette
StVollzG § 119a; StGB §§ 67c, 66c
Verfahrensgang
LG Arnsberg (Aktenzeichen IV-1 StVK 13/14) |
Tenor
Die Beschwerde wird verworfen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen des Betroffenen trägt die Landeskasse (§ 120 Abs. 1 StVollzG i.V.m. § 473 StPO).
Gründe
I.
Der Betroffene wurde mit Urteil des Landgerichts Dortmund vom 16. Mai 2012 wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren verurteilt. Darüber hinaus wurde die nachfolgende Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet, deren Beginn auf den 13. Juli 2014 notiert ist.
Für den Betroffenen wurde unter anderem im Rahmen der Vollzugskonferenz vom 20. März 2014 ein Vollzugsplan aufgestellt. Mit Antrag vom 30. Mai 2014 hat der Leiter der Justizvollzugsanstalt X bei der Strafvollstreckungskammer gemäß § 119 a Abs. 2 StVollzG beantragt, festzustellen, das die in dem Vollzugsplan vom 20. März 2014 vorgesehenen Maßnahmen eine dem § 66 c Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 StGB entsprechende Betreuung darstellen.
Bereits am 17. Februar 2014 war der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Arnsberg seitens der Staatsanwaltschaft Dortmund die Vollstreckungsakte vorgelegt worden, um darüber zu befinden, ob die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung im Anschluss an die Strafhaft gemäß § 67 c Abs. 1 S. 1 Nr. 1 StGB noch erforderlich ist. In jenem Verfahren hat die Strafvollstreckungskammer mit Beschluss vom 15. Mai 2014 die Einholung eines Sachverständigengutachtens zu der Frage angeordnet, ob zu erwarten ist, dass der Betroffene außerhalb des Maßregelvollzuges noch rechtswidrige Taten begeht und ob dem Betroffenen ab dem 01. Juni 2013 eine ausreichende individuelle Betreuung (psychiatrische, psychologische oder sozialtherapeutische Behandlung) angeboten worden ist.
Mit dem angefochtenen Beschluss hat die Strafvollstreckungskammer den Antrag der Justizvollzugsanstalt X mit der Begründung zurückgewiesen, dass im Hinblick auf das bereits parallel anhängigen Vollstreckungsverfahren und das dort bereits zu der Frage einer ausreichenden Betreuung des Betroffenen in Auftrag gegebene Sachverständigengutachten ein berechtigtes Interesse im Sinne des § 119 a Abs. 2 S. 1 StVollzG nicht bestehe, da bereits im Vollstreckungsverfahren die maßgebliche Frage ausreichender Betreuung des Betroffenen gutachterlich geklärt werde. Es bestehe daher kein Rechtsschutzinteresse, im vorliegenden Verfahren dieselbe Frage erneut einem anderen oder dem gleichen Sachverständigen zu stellen.
Der Umstand, dass die Vollzugsbehörde im Verfahren gemäß § 119 a StVollzG Verfahrensbeteiligte sei, während dies im Verfahren nach § 67 c StGB nicht der Fall sei, begründe ebenfalls kein Rechtsschutzbedürfnis, da die Vollzugsbehörde auch im Verfahren nach § 67 c StGB eigene Belange vortragen und darüber hinaus über die Staatsanwaltschaft Einfluss auf das Verfahren nehmen könne. Dem Gesetzeswortlaut sei zudem zu entnehmen, dass das berechtigte Interesse der Vollzugsbehörde über die Möglichkeit, Verfahrensanträge stellen zu können, hinausgehen müsse.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Justizvollzugsanstalt X, mit welcher geltend gemacht wird, die Vorschrift des § 119 a StVollzG sei durch die Strafvollstreckungskammer unzutreffend ausgelegt worden. Entgegen der offenbar seitens der Strafvollstreckungskammer vertretenen Auffassung sei das Verfahren gemäß § 67 c Abs. 1 S. 1 Nr. 2 StGB nicht vorrangig gegenüber dem Verfahren gemäß § 119 a Abs. 2 StVollzG. Unter weiterer Berücksichtigung der Gesetzesbegründung sei vorliegend ein Rechtsschutzinteresse ungeachtet des weiter anhängigen Verfahrens anzuerkennen, es bestehe auch ein gravierender Unterschied zwischen der bloßen Möglichkeit einer Einflussnahme auf die Staatsanwaltschaft und der Befugnis, eigene Verfahrensanträge zu stellen.
Das Justizministerium Nordrhein-Westfalen ist der Beschwerde mit Stellungnahme vom 02. Oktober 2014 beigetreten.
Der Betroffene sowie die anzuhörende Vollstreckungsbehörde haben beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.
II.
Die gemäß § 119 Buchst. a Abs. 5 StVollzG zulässige Beschwerde ist nicht begründet.
In dem praktisch gleich gelagerten Verfahren III-1 Vollz(Ws) 540/14 hat der Senat mit Beschluss vom 18. November 2014 unter anderem folgendes ausgeführt:
"Die Strafvollstreckungskammer hat für den vorliegenden Fall zutreffend ein berechtigtes Interesse der Vollstreckungsbehörde an der beantragten Feststellung verneint.
Die Voraussetzung, dass ein berechtigtes Interesse vorliegen muss, gilt nicht nur für die vergangenheitsgerichtete Feststellung i...