Entscheidungsstichwort (Thema)

Wirksame Schlüsselklausel bei einfacher Fahrlässigkeit

 

Leitsatz (amtlich)

Die Schlüsselklausel ist wirksam, soweit sie auf einfache Fahrlässigkeit abstellt.

 

Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Berufung gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, da sie keine Aussicht auf Erfolg hat und die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung besitzt, noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Senates erfordert.

 

Gründe

I. Der Kläger nimmt den Beklagten auf Zahlung aus einer zwischen den Parteien bestehenden Hausratsversicherung wegen eines Außendiebstahls in Anspruch.

Die Parteien schlossen unter dem 13.3.1998 für die Wohnung des Klägers "Am B.berg ..." in I. eine verbundene Hausratversicherung ab; die Versicherungssumme betrug nach Erhöhung zuletzt 102.259 Euro. Dem Versicherungsvertrag wurden die Allgemeinen Hausratversicherungsbedingungen (VHB 92) zugrunde gelegt.

Im Juni 2003 verbrachte der Kläger zusammen mit seiner Ehefrau seinen Urlaub in Si. in der Türkei. Die Eheleute bewohnten im dortigen Hotel Sü. ein Zimmer mit Schranktresor, in dem sie ihre Wertsachen unterbrachten. In seiner schriftlichen Schadensanzeige vom 4.7.2003 teilte der Kläger dem Beklagten mit, dass aus dem Safe im Hotelzimmer nach vorheriger Entwendung des Zimmerschlüssels diverse Wertgegenstände (insb. Schmuck, ein Handy und Bargeld) gestohlen worden seien. Der Beklagte lehnte mit Schreiben vom 16.7.2003 eine Leistung mit dem Hinweis darauf ab, dass kein Einbruchdiebstahl, sondern ein einfacher Diebstahl vorliege und sie nicht einstandspflichtig sei.

Der Kläger hat vorgetragen:

Es liege ein versicherter Einbruchsdiebstahl (§ 5 Ziff. 1 VHB 92) vor. Am Morgen des 17.6.2003 seien er und seine Ehefrau zum Hotelstrand gegangen; es seien zwei Liegen mit Sonnenschirm in einer der mittleren Schirmreihen belegt worden. In der gleichen Reihe habe einige Liegen weiter in ca. 10 m Entfernung das befreundete Ehepaar P. Liegen belegt. Mittags habe man sich mit dem Ehepaar P. bzgl. des Essens abstimmen wollen, deshalb seien er und seine Ehefrau für wenige Minuten zu den Freunden hinübergegangen. Während dieser Zeit habe seine mitgebrachte Strandtasche in Augenhöhe - verdeckt durch ein Tuch - am Sonnenschirm gehangen. Der Zimmerschlüssel für das Hotelzimmer, von dem er den Anhänger mit der Zimmernummer entfernt habe, habe in einem mit einem Reißverschluss versehenen Täschchen in einer der Seitentaschen der Strandtasche gesteckt; der Safeschlüssel in einem weiteren Täschchen zwischen dem Boden und einem Einlegeboden der Strandtasche. Die Strandtasche sei soweit möglich während des kurzen Gespräches mit den Eheleuten P. von ihm und seiner Ehefrau im Auge behalten worden, was nur dann nicht möglich gewesen sei, wenn Personen zwischen den Schirmen hergegangen seien bzw. gestanden und so die Sicht versperrt hätten.

Als er mit seiner Ehefrau nach ein paar Minuten zum Schirm zurückgekommen sei, habe seine Ehefrau festgestellt, dass die Tasche, in dem der Zimmerschlüssel gewesen sei, geöffnet oben auf dem Inhalt der Strandtasche gelegen habe. Er, Kläger, sei sofort ins Hotel gelaufen und habe nach Erhalt des Ersatzschlüssels von der Rezeption festgestellt, dass der Inhalt des Safes geleert worden sei; entwendet worden seien Schmuck, Bargeld und ein Handy im Gesamtwert von über 12.000 Euro.

Er sei mit dem Hotelmanager zur Polizei gefahren, dort sei ein Protokoll in türkischer Sprache aufgenommen worden, das vollständige Angaben zum Stehlgut enthalten habe und das er unterzeichnet habe; es sei ihm allerdings trotz entsprechender Bitte nicht herausgegeben worden. Am 20.6.2003 habe er telefonisch der Versicherungsagentur Sch. des Beklagten den Schaden gemeldet, bevor er die Schadensanzeige vom 4.7.2003 nach Rückkehr aus dem Urlaub gefertigt habe.

Der Beklagte habe den Schaden zu ersetzen, ihn, den Kläger, treffe allenfalls der Vorwurf leichter Fahrlässigkeit bzgl. des Schlüsseldiebstahles, das führe aber entgegen § 5 Ziff. 1 lit. f VHB 92 - der wegen Verstoßes gegen §§ 305 ff. BGB n.F. unwirksam sei - nicht zur Leistungsfreiheit des Beklagten.

Der Beklagte hat den behaupteten Diebstahl bestritten und im Übrigen vorgetragen: Er sei schon deshalb leistungsfrei, weil der Kläger entgegen § 21 Abs. 1 Ziff. c VHB 92 der zuständigen Polizeidienststelle kein Verzeichnis der abhanden gekommenen Sachen überreicht habe.

Außerdem hafte er im Rahmen des Außenversicherungsschutzes nach der - nicht gegen §§ 305 ff. BGB n.F. verstoßenden - Schlüsselklausel des § 5 Ziff. 1 lit. f VHB 92 nur, wenn ein richtiger Schlüssel außerhalb der Wohnung durch Raub oder ohne fahrlässiges Verhalten des berechtigten Besitzers durch Diebstahl abhanden gekommen sei; der Kläger habe aber bei dem von ihm geschilderten Sachverhalt sogar grob fahrlässig gehandelt. Letztlich sei seine, des Beklagten, Haftung ohnehin gem. § 13 Nr. 6 VHB 92 auf höchstens 10 % der Versicherungssumme beschränkt, also 10.225,84 Euro.

Das LG hat in der mündl...

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