Verfahrensgang
LG Essen (Aktenzeichen 1 O 44/16) |
Tenor
Der Senat weist darauf hin, dass beabsichtigt ist, die Berufung der Klägerin gegen das am 25.11.2019 verkündete und durch Beschluss vom 19.12.2019 berichtigte Urteil der 1. Zivilkammer der Landgerichts Essen gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen.
Es besteht Gelegenheit, innerhalb eines Monats ab Zustellung dieses Hinweisbeschlusses Stellung zu nehmen.
Gründe
I. Die Klägerin macht gegen die Beklagten einen Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld wegen Behandlungs- und Aufklärungsfehlern im Rahmen einer Behandlung im Hause der Beklagten zu 1) in der Zeit von September 2013 bis Februar 2015 geltend. Insbesondere beanstandet die Klägerin drei Operationen am 27.09.2013, 27.11.2014 und 09.02.2015, die der Beklagte zu 2) an ihrem rechten Knie durchführte.
Hinsichtlich der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes erster Instanz wird auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
Das Landgericht hat die Beklagten zur Zahlung eines Schmerzensgeldes i.H.v. 500,00 EUR verurteilt und die Klage im Übrigen abgewiesen.
Es habe - so das Landgericht - nicht dem fachärztlichen Standard entsprochen, dass das OP-Instrumentarium vor Einleitung der Narkose am 05.02.2015 nicht vorbereitet und steril gewesen sei. Die Narkose hätte nicht vor einer entsprechenden Kontrolle eingeleitet werden dürfen. Für die durch diesen Fehler bedingten Beschwerden hat das Landgericht einen Betrag i.H.v. 500,00 EUR für angemessen und ausreichend erachtet. Auch wenn damit ein unnötiger stationärer Aufenthalt mit Unannehmlichkeiten verbunden gewesen sei, habe die Klägerin keine Dauerschäden erlitten. Auch habe sie nicht bewiesen, dass sie in der Nacht nach der Narkose unter Kopfschmerzen gelitten habe.
Weitere Behandlungsfehler seien nicht festzustellen. Ein operatives Vorgehen sei am 27.09.2013 eindeutig indiziert gewesen. Auch die Entscheidung des Beklagten zu 2) für den Erhaltungsversuch der Prothese mit einem Debridement und ausgiebiger Jet-Lavage im gesamten Gelenkbereich sowie einen Wechsel des PE-Inlays und Entfernung des Retropatellarersatzes sei nicht zu beanstanden. Im Hinblick auf die Entscheidung gegen den Austausch bzw. das erneute Einsetzen eines Retropatellarersatzes sei ebenfalls kein Fehler festzustellen, da die Patella bei der Klägerin bereits eine deutliche Substanzminderung gezeigt habe.
Auch die im Herbst 2014 getroffene Entscheidung des Beklagten zu 2) für ein zweizeitiges Vorgehen zunächst durch die Entfernung der Prothese und erst später durch eine Neuimplantation sei nicht fehlerhaft gewesen, da dies gegenüber dem von der Klägerin angeführten einzeitigen Vorgehen der sicherere Weg bei der Annahme eines Low-Grade-Infektgeschehens sei. Das zweizeitige Vorgehen sei in Deutschland und Zentraleuropa der Standard, das einzeitige Vorgehen werde lediglich zum Teil in spezialisierten Kliniken durgeführt, wenn der Keim vorher identifiziert sei und die Mikrobiologen ihn für entsprechend angehbar, also nicht für einen "difficult to treat"-Keim hielten.
Die Planung vom 23.01.2015 zum Einbau der Prothese sei ebenfalls nicht fehlerhaft gewesen. Die präoperative eindimensional computer-simulierte Planung habe lediglich der Größenbestimmung der einzusetzenden Implantate sowie allenfalls der Abschätzung der zu resezierenden Ebene gedient. Sie habe die Valgusfehlstellung durchaus berücksichtigt, es habe sich eine konstruierte orthograde Beinachse gezeigt. Die Rotationsstellung des Oberschenkels zum Unterschenkel lasse sich - so das Landgericht auf der Grundlage des Sachverständigengutachtens - anhand der eindimensionalen Planung demgegenüber nicht bestimmen.
Hinsichtlich der Implantation der Prothese am 09.02.2015 könne ebenso wenig ein Behandlungsfehler festgestellt werden. Soweit Achsabweichungen vorlägen, befänden diese sich im tolerablen Bereich. Der Sachverständige habe zwischen der Beinachsstellung und der Rotationsstellung differenziert. Bezüglich der Achsstellung seien in der Revisionsendoprothetik Abweichungen von bis zu 10° möglich und manchmal nicht vermeidbar. Bezüglich der Rotationsstellung seien bei Erstoperationen Abweichungen von 10° tolerabel, bei Revisionsoperationen sei der Toleranzbereich sogar noch größer. Dass diese Werte überschritten seien, sei auf der Grundlage des OP-Berichts aus der C-Klinik D vom 15.08.2015 nicht feststellbar. Ebenfalls tolerabel sei, dass das Tibiaprothesenelement 5 mm zu weit lateral über dem Knochen platziert worden sei. Die bei der Klägerin später festgestellte Oberschenkelerkrankung - eine Drehung des Hüftkopfes nach hinten anstatt nach vorne - habe der Beklagte zu 2) nicht berücksichtigen können und müssen, da diese sich erst nach dem Eingriff auf der CT-Aufnahme vom 24.02.2015 gezeigt habe. Diese Erkrankung habe auch dazu geführt, dass ein nach außen gerichtetes Gangbild vorhanden sei. Ebenfalls sei es nicht fehlerhaft gewesen, die Prothese einzuzementieren, da dadurch eine höhere Formschlüssigk...