Verfahrensgang

AG Rahden (Aktenzeichen 7 F 313/10)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 08.02.2012; Aktenzeichen XII ZB 462/11)

 

Tenor

Der Antrag des Antragsgegners auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Beschwerdebegründung wird zurückgewiesen.

 

Gründe

Die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand (§ 113 Abs. 1 FamG, § 233 ZPO) liegen nicht vor. Es lässt sich nicht feststellen, dass es zu einer Versäumung der Frist zur Begründung der Beschwerde ohne Verschulden gekommen ist; ein Verschulden seiner Anwältin muss der Antragsgegner sich zurechnen lassen (vgl. § 85 Abs. 2 ZPO). Die Anwältin des Antragsgegners hätte sicherstellen müssen, dass die Errechnung der Frist zur Beschwerdebegründung und deren Eintragung im Fristenkalender vor Vorlage zur Abfassung der Beschwerde in den Handakten vermerkt war (vgl. BGH, Beschluss vom 10.03.1992, VI ZB 4/92); sie hätte insoweit die Fristennotierung bei Vorlage der Akten kontrollieren können und müssen. Dass dies geschehen ist, ist nach dem im Wiedereinsetzungsantrag geschilderten Verfahrensablauf nicht ersichtlich; von einem Erledigungsvermerk in den Handakten als Teil der gebotenen Fristennotierung ist überhaupt keine Rede.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI3731660

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