Entscheidungsstichwort (Thema)

Begrenzung der Kostenbelastung für die Löschung einer Globalgrundschuld durch den letzten Erwerber

 

Leitsatz (amtlich)

1. Wird eine Globalgrundschuld gelöscht, die infolge der Realteilung eines größeren Grundstücks entstanden ist und die nach vorausgegangenen Pfandfreigaben nur noch auf einer rechtlich verselbständigten Teilparzelle lastet, so entsteht eine Löschungsgebühr nach § 68 S. 1 Halbs. 1 KostO nach dem vollen Nennbetrag der Grundschuld; eine Begrenzung des Geschäftswertes auf den Wert des letzten belasteten Grundstücks findet nicht statt.

2. Dies gilt auch, wenn Antragsteller der Löschung und Kostenschuldner der Erwerber des letzten mit der Grundschuld belasteten Grundstücks ist.

3. Im Einzelfall kann eine Reduzierung der Gebührenbelastung unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit staatlichen Handelns geboten sein.

4. Die objektive Grenze der Verhältnismäßigkeit wird bei dieser Fallgestaltung in der Regel erreicht, wenn der maßgebende Geschäftswert das individuelle Interesse des Kostenschuldners an der Löschung um mehr als das Fünffache übersteigt. Hinzukommen muss jedoch, dass der schuldrechtliche Anspruch auf lastenfreie Eigentumsübertragung effektiv nicht mehr durchsetzbar ist und dem Erwerber keine verwertbaren Sicherheiten zur Verfügung stehen, um die Löschungskosten decken zu können.

 

Normenkette

KostO §§ 23, 68

 

Verfahrensgang

LG Hagen (Beschluss vom 17.02.2006; Aktenzeichen 3 T 784/05)

 

Tenor

Der angefochtene Beschluss und der Beschluss des Grundbuchamtes vom 12.12.2005 werden aufgehoben.

 

Gründe

I. Die Beteiligten zu 1) haben am 19.8.1997 durch notariellen Grundstückskauf- und Bauvertrag von der O GmbH als Bauträger eine Teilfläche aus einem von dieser noch zu erwerbenden Gesamtgrundstück nebst einem noch zu errichtenden Reihenhaus sowie einen 1/16 Miteigentumsanteil an einer weiteren als Zuwegung vorgesehenen Teilfläche erworben. Der Kaufpreis betrug 317.500 DM (162.335,17 EUR). Die Verkäuferin verpflichtete sich zur Übertragung lastenfreien Eigentums und zur Übernahme der Kosten einer notwendigen Lastenfreistellung. In § 4 Ziff. 2 Abs. 1 des Vertrages haben sich die Beteiligten zu 1) zu Ratenzahlungen auf den Kaufpreis nach Baufortschritt nach näherer Maßgabe der Einzelregelung verpflichtet. Nach § 4 Ziff. 2 Abs. 2 ist der Bauträger berechtigt, Kaufpreiszahlungen bereits vor Eintritt der genannten Fälligkeitsvoraussetzungen zu verlangen, wenn und soweit er dem Käufer eine Bankbürgschaft auf Rückgewähr oder Auszahlung seiner Vermögenswerte i.S.d. § 7 MaBV stellt. Das Gesamtgrundstück wurde im Rahmen des Erwerbs durch die Bauträgerin mit zwei Globalgrundschulden mit Kapitalbeträgen von 7 bzw. 8,3 Mio. DM belastet. Die verkauften Teilflächen wurden in der Folgezeit abvermessen und auf neu angelegte Grundbuchblätter abgeschrieben. Die Globalgrundschulden wurden hierbei unter Eintragung der Mithaft in die neuen Grundbuchblätter übertragen.

Über das Vermögen der Bauträgerin wurde im Jahre 2003 das Insolvenzverfahren eröffnet. Unter dem 15.6.2005 beantragte der Urkundsnotar "gemäß § 15 GBO" u.a. die Umschreibung des Eigentums auf die Beteiligten zu 1) und 2) sowie die "pfandfreie Abschreibung" der o.a. Grundpfandrechte. Mit dem Antrag legte er u.a. eine Erklärung der Grundpfandrechtsgläubigerin vor, in welcher diese die Entlassung der einzeln bezeichneten Grundstücke aus der Mithaft sowie die Löschung der Grundschulden nach "Abschreibung des letzten Grundbuchblattes" bewilligte. Weiter legte er einen bereits 1998 beglaubigten "Pfandentlassungsantrag/Löschungsantrag" des Bauträgers sowie eine Genehmigungserklärung der Insolvenzverwalterin hinsichtlich der Eigentumsumschreibung vor.

Durch Zwischenverfügung wies das Grundbuchamt darauf hin, dass die Mithaft aller weiteren Grundstücke bereits erloschen sei, so dass im hier betroffenen Grundbuch nur noch eine Löschung der Grundpfandrechte in Betracht komme. Hierzu sei die Zustimmung der Insolvenzverwalterin erforderlich. Darüber hinaus werde die Löschung gem. § 8 Abs. 2 KostO im Hinblick auf die Insolvenz der primär kostenpflichtigen Bauträgerin von der vorschussweisen Zahlung der Kosten abhängig gemacht. Diese berechnete das Grundbuchamt mit einem Gebührengesamtbetrag von 5.929,50 EUR, der jeweils der volle Nennbetrag der zu löschenden Grundschulden zugrunde liegt. Der Urkundsnotar nahm daraufhin den Antrag hinsichtlich der Haftungsfreistellung des Grundstücks zurück.

Nachdem die Beteiligten zu 1) als Eigentümer im oben genannten Grundbuch eingetragen worden waren, beantragten sie nunmehr die Löschung der beiden genannten Grundschulden, die am 14.11.2005 im Grundbuch eingetragen wurde. Mit Kostenansatz vom selben Tage hat der Kostenbeamte des Grundbuchamts für die Löschung erneut Kosten i.H.v. insgesamt 5.929,50 EUR erhoben. Mit Schriftsatz ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 2.12.2005 haben die Beteiligten zu 1) gegen die Kostenrechnung Erinnerung eingelegt, mit der sie beantragt haben, die Gebühr für die Löschung der genan...

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