Entscheidungsstichwort (Thema)

FSK 18. Filme in Justizvollzugsanstalt. Gewaltdarstellung. Poronographie. Medien

 

Leitsatz (amtlich)

Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, wenn Strafgefangenen der Besitz bzw. Erwerb von Medien, die lediglich eine sog "FSK18"-Freigabe besitzen, nicht gestattet wird.

 

Normenkette

StVollzG § 70; JSchG §§ 18, 15

 

Verfahrensgang

LG Bochum (Aktenzeichen V StVK 10/14)

 

Tenor

Die Rechtsbeschwerde wird zur Fortbildung des Rechts und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zugelassen.

Die Rechtsbeschwerde wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens hat der Betroffene zu tragen (§ 121 Abs. 2 StVollzG).

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen.

 

Gründe

I.

Der Betroffene verbüßt eine lebenslange Haftstrafe wegen Mordes u.a. in der JVA C; 15 Jahre werden am 16. Februar 2017 verbüßt sein. Er beantragte am 07. Januar 2014 die Aushändigung von DVDs mit der Kennzeichnung “FSK 18„. Dies wurde mit der Begründung abgelehnt, “FSK 18„-Medien seien generell geeignet, die Sicherheit und Ordnung in der JVA zu gefährden. Diese Gefährdung könne nur durch einen der Anstalt nicht mehr zumutbaren Kontrollaufwand ausgeschlossen werden, mit der Folge, dass es gerechtfertigt sei, generell die Überlassung von “FSK 18„-Medien an Gefangene abzulehnen. Durch derartige Medien würden die in der JVA Bochum mit einem signifikanten Anteil wegen Gewalt- oder Sexualdelikten verurteilten Gefangenen und deren Vollzugsziele gefährdet; es sei nicht hinzunehmen, dass Gefangene ohne nähere inhaltliche Kontrolle mit Medieninhalten in Berührung kämen, die wegen eines möglichen gewaltverherrlichenden, aggressiven oder anderweitige sozialschädlichen Inhalts zu einer Abstumpfung und Enthemmung führen können.

Solche Medien seien zudem beliebte Tausch- und Handelsobjekte in der JVA, so dass auch nicht ausgeschlossen werden könne, dass Medien, die für einen Gefangenen unbedenklich sein mögen, an einen Dritten weitergegeben würden, hinsichtlich dessen die Vollzugsziele gefährdet würden.

Den hiergegen gerichteten Antrag des Betroffenen auf gerichtliche Entscheidung hat die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bochum mit dem angefochtenen Beschluss zurückgewiesen und sich hierzu unter Hinweis auf die Rechtsprechung der Oberlandesgerichte Schleswig und Celle (OLG Schleswig, Beschluss vom 25. Januar 2008 - 2 Vollz(Ws) 533/07 - juris, OLG Celle, NStZ 2006, 702) der Auffassung des Antragsgegners angeschlossen. Hinsichtlich der Einzelheiten der Begründung wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses Bezug genommen.

Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Betroffenen, mit welcher er unter Bezugnahme auf anderweitige Rechtsprechung des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg (OLG Hamburg, Beschluss vom 25. Juni 2008, 3 Ws 43/08 - juris) sein Begehren mit der Auffassung weiterverfolgt, dass die Kennzeichnung von Medien mit “FSK 18„ kein taugliches Kriterium für die Abwehr von Gefahren für die Anstaltssicherheit darstelle. Gegen eine Gefährdung der Sicherheit und Ordnung der Anstalt durch solche Filme spreche, dass durch die FSK überhaupt eine Kennzeichnung vergeben und damit geprüft worden sei, dass die Ausschlussgründe der §§ 15, 18 JuSchG nicht vorlägen, der Inhalt des Mediums also nicht Strafvorschriften verletze, den Krieg verherrliche, verrohend wirke oder zu Gewalttätigkeit, Verbrechen oder Rassenhass anreize.

Das Justizministerium des Landes Nordrhein-Westfalen hat beantragt, die Rechtsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen.

II.

Das Rechtsmittel des Betroffenen hat keinen Erfolg.

1.

Der Senat lässt die Rechtsbeschwerde zu, da es vorliegend im Sinne des § 116 Abs. 1 S. 1 StVollzG geboten ist, die Nachprüfung der angefochtenen Entscheidung zur Fortbildung des Rechts zu ermöglichen. Die im vorliegenden Fall aufgeworfene und verallgemeinerungsfähige Problematik, ob die Überlassung von “FSK 18„-Medien an Strafgefangene generell als geeignet angesehen werden kann, die Sicherheit und Ordnung in Justizvollzugsanstalten zu gefährden, ist vom Senat, der für die Entscheidungen in Vollzugssachen in Nordrhein-Westfalen landesweit zuständig ist, bisher noch nicht explizit entschieden worden. Mit Beschlüssen 22. Dezember 2004 - 1 Vollz(Ws) 195/04 - und vom 22. Februar 2007 - 1 Vollz (Ws) 104/07 - hat der Senat jeweils Rechtsbeschwerden gegen Beschlüsse von Strafvollstreckungskammern mangels Zulassungsgrundes als unzulässig verworfen, durch welche in jeweils einzelfallbezogenen Entscheidungen Anträge auf Herausgabe von “FSK 18„-Medien abgelehnt worden waren.

In Anbetracht der zu der streitgegenständlichen Fragestellung inzwischen vorliegenden erheblich unterschiedlichen Entscheidungen verschiedener Oberlandesgerichte sind zudem divergierende Entscheidungen der jeweils zuständigen Strafvollstreckungskammern in den einzelnen Landgerichtsbezirken in Nordrhein-Westfalen zu besorgen, durch die schwer erträgliche und insbesondere für die betroffenen Gefangenen nicht nachvoll...

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