Leitsatz (amtlich)
Zu den Anforderungen an die tatsächlichen Feststellungen bei der Verhängung eines Fahrverbots wegen einer in einer Tempo-30-Zone begangenen G Geschwindigkeitsüberschreitung
Tenor
Das angefochtene Urteil wird im Rechtsfolgenausspruch mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und, Entscheidung auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens - an das Amtsgericht Recklinghausen zurückverwiesen.
Gründe
I.
Das Amtsgericht hat gegen den Betroffenen "wegen einer fahrlässig begangenen Ordnungswidrigkeit im Straßenverkehr nach §§ 3, 49 StVO i. V. m. § 24 StVG eine Geldbuße in Höhe von 250 DM festgesetzt" und außerdem ein Fahrverbot von einem Monat verhängt. Dazu hat das Amtsgericht folgende tatsächliche Feststellungen getroffen:
"Der Betroffene befuhr am 24. 07. 1999 gegen 10. 54 Uhr mit dem Pkw des Typ Opel amtliches Kennzeichen RE-UW 352 die Elper Straße in Herten in Fahrtrichtung Westen. In Höhe des Einmündungsbereichs Schreberstraße wurden zum Tatzeitpunkt durch den Zeugen Müller als Messbeamten mit einem Lasergerät des Typ Laveg 101, das bis Ende 1999 geeicht ist, Geschwindigkeitsmessungen durchgeführt. In diesem Bereich ist die zulässige Höchstgeschwindigkeit durch das Zeichen 274 (§ 41 StVG) auf 30 km/h begrenzt. Das vom Betroffenen zum Tatzeitpunkt geführte Fahrzeug wurde mit einer Geschwindigkeit von 66 km/h gemessen. Abzüglich eines Toleranzwertes von 3 km/h geht das Gericht von einer gefahrenen Geschwindigkeit von 63 km/h und damit von einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 33 km/h aus.
Der Betroffene, der die Geschwindigkeitsüberschreitung nicht in Abrede gestellt hat, hat sich dahin eingelassen, dass er das "Tempo-30-Schild" nur übersehen habe, weil sich seine Kinder auf dem Rücksitz seines Fahrzeugs gestritten hätten. Diesen Streit habe er geschlichtet, als er an dem Tempo-30-Schild vorbeigefahren sei.
Das Amtsgericht hat gegen den Betroffenen das Regelfahrverbot und die Regelgeldbuße festgesetzt. Wegen einer Voreintragung - gegen den Betroffenen ist durch Bußgeldbescheid vom 3. Februar 1999 wegen einer Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaft um 47 km/h eine Geldbuße von 400 DM festgesetzt worden - hat es die Regelgeldbuße auf 250 DM erhöht.
Mit seiner Rechtsbeschwerde wendet sich der Betroffene insbesondere gegen die Festsetzung des Fahrverbots. Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, die Rechtsbeschwerde zu verwerfen.
II.
Die zulässige Rechtsbeschwerde, die der Betroffene in zulässiger Weise auf die Überprüfung des Rechtsfolgenausspruchs beschränkt hat, hat - zumindest vorläufig - teilweise Erfolg.
1.
Die vom Amtsgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen tragen grundsätzlich die Verurteilung wegen einer fährlässigen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit gemäß den§§ 3 Abs. 3, 41 (Zeichen 274. 1), 49 StVO, 24 StVG. Es ist nicht zu beanstanden, dass das angefochtene Urteil sich hinsichtlich der Feststellungen zur Geschwindigkeitsmessung darauf beschränkt mitzuteilen, dass die Geschwindigkeitsmessung mit einem Lasergerät des Typ Laveg 101 durchgeführt worden ist und von der gemessenen Geschwindigkeit - ersichtlich zum Ausgleich von Meßungenauigkeiten - ein Toleranzwert von 3 km/h abgezogen worden ist. Auch bei dieser Art der Geschwindigkeitsmessung handelt es sich nach ständiger Rechtsprechung aller Bußgeldsenate des OLG Hamm um ein sog. standardisiertes Meßverfahren (vgl. nur Beschluss des Senats vom 17. Februar 1998, 2 Ss OWi 103/98 = ZAP EN-Nr. 241/98 = DAR 1998, 244 = MDR 1998, 836 = StraFo 1998, 273 = VRS 95, 141). Damit sind, wenn wie hier - keine Besonderheiten vorliegen, die vom Amtsgericht gemachten Angaben ausreichend (vgl. OLG Hamm NStZ 1990, 546; Beschluss des Senats vom 20. Januar 1999, 2 Ss OWi 1/99 = NZV 1999, 215 = VRS 96, 382 sowie Beschluss des Senats vom 24. Juni 1999 - 2 Ss OWi 509/99 - ZAP EN-Nr. 615/99 = MDR 1999, 1322 = NStZ-RR 1999, 374 = VRS. 97, 449 = NZV 2000, 9; Jagusch/Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 35. Aufl. , § 3 StVO Rn. 59 m. w. N. ). Der Betroffene hat zudem auch weder die Geschwindigkeitsüberschreitung an sich noch deren Höhe bestritten (vgl. insoweit zu den Anforderungen an das Geständnis eines Betroffenen Beschluss des Senats vom 14. Januar 1999 in 2 Ss OWi 1377/98, ZAP EN-Nr. 135/99 = VRS 96, 458 = NZV 1999, 391). Damit ist die Beschränkung der Rechtsbeschwerde auf die Überprüfung des Rechtsfolgenausspruchs wirksam.
2.
Die Überprüfung des Rechtsfolgenausspruchs läßt hingegen, worauf die Rechtsbeschwerde zutreffend hinweist, einen Rechtsfehler erkennen der zur Aufhebung des angefochtenen Urteils insoweit führt.
a) Die vom Amtsgericht insoweit bislang getroffenen Feststellungen sind nämlich lückenhaft und rechtfertigen (noch) nicht die Anordnung des verhängten Fahrverbots. Den getroffenen Feststellungen läßt sich nicht ausreichend entnehmen, ob dem Betroffenen zu Recht eine auch subjektiv grobe Verletzung der Pflichten eines Kraft...