Entscheidungsstichwort (Thema)
Haftung des Scheinverwalters
Leitsatz (amtlich)
Derjenige, der ohne als Verwalter der Eigentümergemeinschaft bestellt zu sein tatsächlich Aufgaben der gemeinschaftlichen Verwaltung wahrnimmt, insbesondere über gemeinschaftliche Geldmittel verfügt, haftet der Gemeinschaft nach Grundsätzen des Auftragsrechts, ohne sich auf eine Haftungsbeschränkung berufen zu können.
Normenkette
WEG §§ 26-27; BGB §§ 662 ff.
Verfahrensgang
LG Bielefeld (Beschluss vom 20.03.2007; Aktenzeichen 23 T 543/06) |
AG Bielefeld (Aktenzeichen 5 II WEG) |
Tenor
Die sofortige weitere Beschwerde wird mit der klarstellenden Maßgabe zurückgewiesen, dass der Beteiligte zu 2) verpflichtet ist, einen Betrag i.H.v. 1.533,88 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basissatz seit dem 9.11.2005 an die Wohnungseigentümergemeinschaft S-Straße 32, C, zu Händen der Verwalterin, der I Immobilienservice GmbH, diese vertreten durch den Geschäftsführer F, I-Straße, C, zu zahlen.
Die Gerichtskosten des Verfahrens der sofortigen weiteren Beschwerde werden dem Beteiligten zu 2) auferlegt. Eine Erstattung außergerichtlicher Auslagen findet nicht statt.
Der Geschäftswert wird auf 1.533 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die zu 1) beteiligte Wohnungseigentümergemeinschaft nimmt den zu 2) beteiligten Antragsgegner auf Erstattung zu Unrecht aus der Gemeinschaftskasse entnommener Beträge in Anspruch. Dem liegt folgendes zugrunde:
Der Beteiligte zu 2) ist Eigentümer der im Erdgeschoss gelegenen Wohnung Nr. 1. In der Vergangenheit nahm er, ohne zum Verwalter bestellt worden zu sein, Aufgaben der Verwaltung wahr. Hierbei verfügte er seit 1999 auch über zwei Konten, die die Gemeinschaft bei der Sparkasse unterhält.
Nachdem der Miteigentümer I im Juli 2001 die auf der Grundstücksgrenze stehenden Tannen beschnitten hatte, veranlasste der Beteiligte zu 2) die Rodung der Tannen und die Anpflanzung des gerodeten Grundstücks mit Kirschlorbeersträuchern durch den G- und Landschaftspflegebetrieb Q. Die hierfür anfallenden Kosten i.H.v. 1.533,88 EUR (= 3.000 DM) bezahlte der Beteiligte zu 2) aus Mitteln der Gemeinschaftskasse. Sämtliche neu eingepflanzten Kirschlorbeersträucher gingen nach nur kurzer Zeit ein und wurden im Jahr 2002 durch Koniferen ersetzt.
Die Beteiligten zu 1) bis 6) sind der Auffassung, der Beteiligte zu 7) sei zur Erstattung der im Jahr 2001 eigenmächtig aus der Gemeinschaftskasse entnommenen 1.533,88 EUR verpflichtet.
Soweit sie in der ersten und zweiten Instanz weiter beantragt hatten, den Beteiligten zu 2) zur Zahlung von 25 % der für die Neupflanzung im Jahr 2002 angefallenen Kosten von 1.186,56 EUR zu verpflichten, weil er nach der Teilungserklärung gehalten sei, sämtliche Unterhaltungs- und Pflegekosten des ihm zugewiesenen Sondernutzungsrechts an einer Teilfläche des Gartens, die etwa ¼ der Gesamtfläche des Gartens ausmache, zu tragen, ist dies nicht mehr Gegenstand des Verfahrens der weiteren Beschwerde.
Der Beteiligte zu 7) stellt in Abrede, eigenmächtig im Jahr 2001 die Kirschlorbeersträucher eingepflanzt zu haben. Er behauptet, er habe am 27.7.2001 auf dem Balkon der Eheleute N und M mit diesen und dem Wohnungseigentümer I "übereinstimmend" die Rodung der Tannen und die Neubepflanzung "beschlossen".
Die Vorinstanzen haben als Antragsteller die Wohnungseigentümer mit Ausnahme des Antragsgegners angesehen. Das AG hat deren Antrag mit Beschluss vom 17.8.2006 zurückgewiesen, das LG hat auf die rechtzeitig eingelegte sofortige Beschwerde der antragstellenden Wohnungseigentümer die Entscheidung des AG abgeändert und den Antragsgegner verpflichtet, einen Betrag i.H.v. 1.533,88 EUR an die Wohnungseigentümergemeinschaft, zu Händen des Verwalters F, zu zahlen.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die sofortige weitere Beschwerde des Antragsgegners.
II. Die nach den §§ 62 Abs. 1 WEG n.F., 43, 45 WEG a.F., 27, 29 FGG statthafte und auch sonst zulässige Beschwerde ist unbegründet, weil die Entscheidung des LG nicht auf einer Verletzung des Rechts beruht.
Allerdings hat die Beschwerdekammer nicht widerspruchsfrei im Rubrum als Antragsteller die einzelnen Wohnungseigentümer mit Ausnahme des Antragsgegners bezeichnet, während sie zutreffend im Tenor die Eigentümergemeinschaft als Empfangsberechtigte des Geldes angesehen hat, zu dessen Zahlung sie den Antragsgegner verpflichtet hat. Denn aufgrund der im Jahr 2005 geänderten Rechtsprechung des BGH zur Teilrechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft ( - BGHZ 163, 154 = = =. Anm. = NJW 2005, 2061), die auch in dem zum 1.7.2007 in Kraft getretenen Wohnungseigentumsgesetz in § 10 Abs. 6 (BGBl. 2007 I, 370) übernommen worden ist, ist die rechts- und parteifähige Wohnungseigentümergemeinschaft als Inhaberin des geltend gemachten Anspruchs anzusehen, weil dieser zum Verwaltungsvermögen der Gemeinschaft gehört (§ 10 Abs. 7 WEG n.F.). Sie ist daher für die Geltendmachung und Durchsetzung dieses Anspruchs von vornherein allein zuständig. Der Senat hat daher das Rubrum klarstellend berichtigt und statt ...