Leitsatz (amtlich)
Bei einer Verurteilung wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung ist die Angabe des Toleranzabzugs jedenfalls dann entbehrlich, wenn sich aus sonstigen Umständen ergibt, dass die vom Amtsgericht der Verurteilung zu Grunde gelegte Geschwindigkeit bereits um die um einen Toleranzabzug verminderte Geschwindigkeit handelt.
Verfahrensgang
AG Herne-Wanne (Entscheidung vom 12.02.2004) |
Tenor
Die Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichts Herne Wanne vom 12. Februar 2004 wird auf Kosten des Betroffenen als unbegründet verworfen.
Gründe
I.
Das Amtsgericht Herne-Wanne hat den Betroffenen wegen einer fahrlässigen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit nach den §§ 41 Abs. 2, 49 StVO in Verbindung mit §§ 24, 25 StVG zu einer Geldbuße von 200,00 Euro verurteilt und gegen ihn ein Fahrverbot von einem Monat verhängt. Ferner hat es eine Anordnung über die Wirksamkeit des Fahrverbotes nach § 25 Abs. 2 a StVG getroffen. Dagegen wendet sich der Betroffene mit seiner Rechtsbeschwerde, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt. Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt,
die Rechtsbeschwerde gemäß § 79 Abs. 3 OWiG, 349 Abs. 2 StPO zu verwerfen.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist zulässig, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Die auf die Sachrüge hin vorgenommene Überprüfung des angefochtenen Urteils lässt Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen nicht erkennen.
1.
Die tatsächlichen Feststellungen und Ausführungen des Tatrichters tragen im Gesamtzusammenhang noch die Verurteilung des Betroffenen wegen einer innerorts begangenen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit. Damit tritt der Senat den Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft in der Stellungnahme vom 2. April 2004 bei.
Das Amtsgericht hat folgende tatsächliche Feststellungen getroffen:
"Am 5. 5. 2003 befuhr der Betroffene um 13.54 Uhr mit dem Pkw - amtliches Kennzeichen ... - die Straße am Berg in Richtung Süden.
Zu dieser Zeit führten Beamte der Stadtverwaltung Herne innerorts in Höhe des Hauses mit der Hausnummer 33 mit einem Radarmessgerät Traffipax Speedophot (Fabriknummer 0526-005/95/05263-005/95-391), das bis zum 31.12.2003 geeicht war, eine gezielte Geschwindigkeitsüberwachung über die Einhaltung der an dieser Stelle durch Verkehrszeichen 274.1 angeordneten zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h durch. Dabei wurde der von dem Betroffenen gesteuerte Pkw mit einer Geschwindigkeit von 78 km/h gemessen."
Allein diese tatsächlichen Feststellungen wären, worauf die Rechtsbeschwerde zutreffend hingewiesen hat, nicht ausreichend. Denn nach ständiger Rechtsprechung des Senats, die der der anderen Bußgeldsenate des Oberlandesgerichts Hamm und der übrigen obergerichtlichen Rechtsprechung entspricht, muss der Tatrichter, um die rechtliche Nachprüfung der Zuverlässigkeit der Feststellung der Geschwindigkeitsüberschreitung zu ermöglichen, in den Urteilsgründen nicht nur das zur Feststellung der gefahrenen Geschwindigkeit angewandte Messverfahren mitteilen, sondern grundsätzlich auch den berücksichtigten Toleranzwert (vgl. z.B. Senat in 2 Ss OWi 1029/01 = NZVV 2002, 282 = zfs 2002, 404 m.w.N.; BGHSt 39, 291 = DAR 1993, 474; Senat, Beschluss vom 8. Juli 2003 in 2 Ss OWi 482/03 = zfs 2003, 571 = VA 2003, 178 (Ls.) = VRS 105/447 = NZV 2004, 99; Senat vom 5. Februar 2004 in 2 Ss OWi 62/04 sowie auch Beschluss des 1. Senats für Bußgeldsachen vom 7. Oktober 2003 in 1 Ss OWi 623/03.
Dem werden die tatsächlichen Feststellungen des amtsgerichtlichen Urteils vorliegend allein nicht gerecht. Der Tatrichter teilt nämlich nur mit, mit welcher Messmethode die Geschwindigkeitsüberschreitung von den Polizeibeamten ermittelt worden ist. Er gibt jedoch in den tatsächlichen Feststellungen nicht an, ob es sich bei der "Geschwindigkeit von 78 km/h" um die gemessene oder aber bereits um die unter Abzug des Toleranzwertes ermittelte Geschwindigkeit handelt. Die Mitteilung war auch nicht etwa deshalb entbehrlich, weil der Betroffene den festgestellten Sachverhalt offenbar eingeräumt hat. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, a.a.O.) und des erkennenden Senats (vgl. o.a. Beschluss vom 8. Juli 2003)) kann zwar eine Verurteilung wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit grundsätzlich auch auf ein - uneingeschränktes und glaubhaftes - Geständnis des Betroffenen gestützt werden. Aber auch wenn dieses vorliegt, muss den Feststellungen dennoch zu entnehmen sein, ob überhaupt ein Toleranzwert berücksichtigt worden ist.
Dieser Rechtsfehler führt vorliegend jedoch ausnahmsweise nicht zur Aufhebung des angefochtenen Urteils. Denn den übrigen Ausführungen des Amtsgerichts lässt sich noch hinreichend deutlich entnehmen, dass das Amtsgericht einen Toleranzwert berücksichtigt hat. Das Amtsgericht hat nämlich dargelegt, dass auf Grund der Einlassung des Betroffenen und der Aussage des Zeugen D. feststehe, "dass der Betroffene die zulässige Höchstgeschwindigkeit um vorwerfbare 48 km/h überschritten und sich damit ... eine fahrläss...