Verfahrensgang

LG Münster (Aktenzeichen 014 O 372/19)

 

Tenor

Der Kläger wird darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, seine Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Münster vom 08.07.2020 durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen. Der Senat ist einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, § 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO, und dass auch die weiteren Voraussetzungen des § 522 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 4 ZPO gegeben sind.

Der Kläger erhält Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 3 Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses. Ggf. mag innerhalb dieser Frist mitgeteilt werden, ob die Berufung aus Kostengründen zurückgenommen wird.

 

Gründe

I. Die Parteien streiten über die Wirksamkeit des Widerrufs der auf Abschluss eines Darlehensvertrages gerichteten Willenserklärung des Klägers.

Der Kläger erwarb bei der M. AG Niederlassung F. einen Gebrauchtwagen M. O. zum Kaufpreis von 57.700,00 EUR, auf den er eine Anzahlung von 7.500,00 EUR leistete. Zur Finanzierung des restlichen Kaufpreises schloss der Kläger mit der Beklagten am 23.02.2016 einen Darlehensvertrag (Anl. K1, Bl. 20 ff der Akten und Bl. 285 ff der Akten/Anl. K14, Bl. 370ff der Akten) über einen Nettodarlehensbetrag i.H.v. 50.200,00 EUR. Das Darlehen war mit 2,95 % p.a. (effektiv 2,99 % p.a.) zu verzinsen. Das Darlehen war innerhalb von 48 Monaten zurückzuzahlen durch 47 monatliche Raten à 542,33 EUR, fällig ab 30.03.2016, und eine Schlussrate i.H.v. 29.427,00 EUR, fällig am 05.03.2020. Außerdem enthielt der fortlaufend paginierte Darlehensvertrag die Darlehensbedingungen der Beklagten, die Europäische Standardinformation für Verbraucher sowie folgende Widerrufsinformation:

((Abbildung))

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Darlehensvertrag Bezug genommen.

Mit Schreiben vom 11.10.2018 (Anl. K2, Bl. 24 der Akten) erklärte der Kläger den Widerruf seiner auf Abschluss des vorgenannten Darlehnsvertrages gerichteten Willenserklärung. Die Beklagte wies den Widerruf mit Schreiben vom 25.10.2018 (Anl. K3, Bl. 25 der Akten) zurück. Mit anwaltlichem Schreiben vom 28.01.2019 (Anl. K4, Bl. 26 ff der Akten) wandte der Kläger sich erneut an die Beklagte und verlangte eine Rückabwicklung des Darlehensvertrages. Gleichzeitig forderte er die Beklagte auf, einen Termin zur Übergabe des Fahrzeugs bis 11.02.2019 mitzuteilen.

Am 20.02.2020 veräußerte der Kläger das streitgegenständliche Fahrzeug zum Kaufpreis von 29.579,00 EUR (Anl. K13, Bl. 367 der Akten).

Der Senat nimmt hinsichtlich des weiteren Sachverhaltes einschließlich der in 1. Instanz gestellten Anträge zunächst Bezug auf die angefochtene Entscheidung, § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, die Klage sei zulässig, aber nicht begründet. Dem Kläger habe zwar ein Widerrufsrecht gemäß §§ 495 Abs. 1, 355 BGB zugestanden. Der Widerruf vom 11.10.2018 sei aber nicht mehr innerhalb der Widerrufsfrist erfolgt. Dem Kläger seien die erforderlichen Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 247 §§ 6 bis 13 EGBGB und eine gem. Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 1 und 2 EGBGB entsprechende Widerrufsinformation bei Vertragsschluss erteilt worden. Insoweit könne die Beklagte sich auf die Gesetzlichkeitsfiktion des Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 3 EGBGB berufen. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf das landgerichtliche Urteil Bezug genommen.

Mit der Berufung verfolgt der Kläger unter Wiederholung und Ergänzung seiner Argumentation seine erstinstanzlichen Anträge weiter.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Landgerichts Münster vom 08.07.2020 - 014 O 372/18 - abzuändern und

1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 32.837,51 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf diesen Betrag seit Rechtshängigkeit zu zahlen;

2. die Hilfs-Widerklage abzuweisen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

II. Die zulässige Berufung des Klägers hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg.

1. Der Kläger hat den streitgegenständlichen, gemäß § 358 Abs. 3 BGB mit einem Kaufvertrag über ein Kraftfahrzeug verbundenen Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrag nicht wirksam widerrufen.

Zwar stand dem Kläger bei Abschluss des Darlehensvertrags ein Widerrufsrecht gemäß § 495 Abs. 1 BGB i.V.m. § 355 BGB zu, da er unstreitig als Verbraucher (§ 13 BGB) handelte. Die Widerrufsfrist begann daher nicht, bevor der Kläger die Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB erhalten hatte.

Zu den Pflichtangaben gehört nach § 492 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB die Erteilung einer ordnungsgemäßen Widerrufsinformation.

Dem ist die Beklagte entgegen der Auffassung des Klägers jedoch nachgekommen, wie der Bundesgerichtshof hinsichtlich vergleichbarer Widerrufsinformationen bereits entschieden hat (vgl. BGH, Urteile vom 05.11.2019 - XI ZR 650/18 und 11/19, juris; BGH, Beschluss vom 11.02.2020 - XI ZR 648/18, juris). Der Bundesgerichtshof hat in den vorgenannten Entscheidungen eingehend begründet, ...

Dieser Inhalt ist unter anderem im VerwalterPraxis Gold enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge