Verfahrensgang

AG Essen (Aktenzeichen 109 F 308/15)

 

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird - unter Zurückweisung der weitergehenden Beschwerde - der am 15.11.2016 verkündete Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Essen abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der am 09.11.2011 vor dem Amtsgericht - Familiengericht - Essen (Aktenzeichen 108a F 211/10) zwischen den Beteiligten geschlossene Vergleich wird dahingehend abgeändert, dass der Antragsteller verpflichtet ist, an die Antragsgegnerin nachehelichen Unterhalt in folgender monatlicher Höhe zu zahlen:

Ab Oktober 2016: 1.561 EUR (bestehend aus Elementarunterhalt i.H.v. 1.075 EUR, Krankenvorsorgeunterhalt i.H.v. 231,31 EUR und Altersvorsorgeunterhalt i.H.v. 254,69 EUR).

Ab Januar 2017: 1.557 EUR (bestehend aus Elementarunterhalt i.H.v. 1.075 EUR, Krankenvorsorgeunterhalt i.H.v. 230,95 EUR und Altersvorsorgeunterhalt i.H.v. 251,05 EUR).

Im Übrigen wird der Abänderungsantrag des Antragstellers zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen trägt der Antragsteller.

Die sofortige Wirksamkeit dieser Entscheidung wird angeordnet.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 11.849,04 EUR festgesetzt.

 

Gründe

Der Antragsteller verlangt gegenüber der Antragsgegnerin - der von ihm geschiedenen Ehefrau - Abänderung eines Unterhaltsvergleichs mit Wirkung ab Oktober 2016.

Die Beteiligten schlossen am 00.12.1980 die Ehe. Die Trennung erfolgte am 00.08.2007; der Scheidungsantrag wurde im August 2008 zugestellt. Am 00.01.2009 wurde die Ehe rechtskräftig geschieden. Aus der Ehe sind zwei 1981 und 1984 geborene Töchter hervorgegangen.

Der Antragsteller zahlte seit der Trennung durchgehend Unterhalt an die Antragsgegnerin.

Beide Beteiligten sind alkoholkrank, die Antragsgegnerin ist allerdings seit einigen Jahren trocken; im Jahr 2000 erhielt sie eine Lebertransplantation. Beim Antragsteller liegt aufgrund diverser weiterer Erkrankungen (COPD, Ischämische Colitis, Gonarthrose rechts, chronisches Lumbalsyndrom links, Zustand nach Einbau einer Kniegelenksendoprothese links, Fettleber, Diabetes mellitus Typ 2, mittelgradige depressive Störung, Dysthymie, generalisierte Angststörung, psychische und Verhaltensstörung durch Alkohol, Kubitalsyndrom) ein GdB von 70 (mit Merkzeichen G) vor. Seine Alkoholerkrankung ist allerdings wohl erst im Jahre 2007 im Rahmen einer psychosomatischen Rehabilitationsmaßnahme diagnostiziert worden. Die Verantwortlichkeit insbesondere für die Alkoholerkrankung der Antragsgegnerin - die erst während der Ehezeit eingetreten ist - schieben sich die Beteiligten gegenseitig zu.

Der Antragsteller war seit dem 01.09.1970 wohl durchgehend als Angestellter bei der G F (dort zuletzt im Jobcenter) vollschichtig erwerbstätig. Seit Oktober 2016 bezieht er - vorgezogene - ungekürzte Altersrente und eine wegen des Versorgungsausgleichs gekürzte Zusatzrente bei der M Versorgungskasse. Eine ihm gehörende Immobilie mit einem Wert von 125.000 EUR (Rweg ...) hat der Antragsteller offenbar zwischenzeitlich veräußert und eine Eigentumswohnung (Rweg ...) erworben. Der Antragsteller behauptet insoweit einen Wohnwert von weiterhin 400 EUR.

Die Antragsgegnerin besuchte bis 1972 die Hauptschule und absolvierte bis zum 31.01.1975 eine zweieinhalbjährige Ausbildung zur Uhren- und Schmuckfachverkäuferin. In diesem Beruf war sie dann ca. 4 Jahre (bis März 1979) bei einer Firma T beschäftigt. Danach arbeitete sie bei einem Tabakgeschäft I. Im Februar 1980 erkrankte sie und wurde dann arbeitslos (ab 01.07.1980). Im September 1980 arbeitete sie nochmals für einen Monat als Verkäuferin bei M, bevor sie dann - noch vor der Eheschließung - wiederum erkrankte (wohl Meniskusschaden) und schwanger wurde. Danach arbeitete sie - mit Ausnahme eines Zeitraumes von Oktober 1991 bis Juni 1993, in dem sie als geringfügig beschäftigte Verkäuferin bei B und J tätig war - nicht mehr, u.a. wegen der Betreuung und Erziehung der Kinder sowie später krankheitsbedingt. Sie ist krankheitsbedingt vollständig dauerhaft erwerbsunfähig, ohne die sozialversicherungsrechtlichen Voraussetzungen zum Bezug einer Erwerbsunfähigkeitsrente zu erfüllen.

Am 09.11.2011 schlossen die Beteiligten vor dem Amtsgericht Essen einen Unterhaltsvergleich bezüglich Nachscheidungsunterhalt, in dem sich der Antragsteller zur Zahlung monatlichen Unterhaltes von 1.600 EUR (einschließlich 210 EUR Krankenvorsorgeunterhalt und 296,50 EUR Altersvorsorgeunterhalt) verpflichtete. Vergleichsgrundlage war die Berechnung im Schriftsatz des ehemaligen Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers, Rechtsanwalt N, vom 27.10.2011. Eine Begrenzung und Befristung des Unterhalts sollte möglich bleiben.

Am 27.9.2011 hatten die Beteiligten vor dem Amtsgericht Essen bereits einen Vergleich betreffend den Zugewinnausgleich geschlossen. Hiernach hatte der Antragsteller an die Antragsgegnerin 25.000 EUR zu zahlen. Die Beteiligten waren sich darüber einig, dass die Zinserträge, die die Antragsge...

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