Verfahrensgang
LG Münster (Aktenzeichen 108 O 62/18) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Klägerin vom 12.03.2020 gegen den Beschluss der 8. Zivilkammer des Landgerichts Münster vom 28.01.2020 wird auf Kosten der Klägerin nach einem Beschwerdewert von bis 3.000,- EUR zurückgewiesen.
Der Verweisungsbeschluss des Landgerichts Münster vom 28.01.2020 wird im Tenor dahingehend klargestellt, dass der Rechtsstreit auch in Bezug auf die Entscheidung über den Feststellungsantrag an das Sozialgericht Münster verwiesen ist.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
I. Die Klägerin ist eine gesetzliche Unfallversicherungsträgerin, die Beklagten zu 1) und 2) sind für sie tätige Durchgangsärzte. Mit der beim Landgericht Münster erhobenen Klage verlangt die Klägerin von den Beklagten als Gesamtschuldner wegen vorgeblich fehlerhafter Behandlung ihres Versicherten A Ersatz von Heilbehandlungsmehrkosten in Höhe von 649,59 EUR sowie Erstattung an ihren Versicherten geleisteter Zahlungen in Höhe von insgesamt 5.713,08 EUR. Darüber hinaus begehrt die Klägerin die Feststellung, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, ihr sämtliche weitere Aufwendungen zu ersetzen, die ihr wegen der fehlerhaften ärztlichen Behandlung ihres Versicherten entstanden sind und noch entstehen werden.
Zwischen der Klägerin und den Beklagten zu 1) und 2) gilt der Vertrag gemäß § 34 Abs. 3 SGB VII zwischen der B e. V. (B) in D und dem Spitzenverband der C (C-SpV) in E einerseits und der Kassenärztlichen Bundesvereinigung, K.d.ö.R. in D andererseits über die Durchführung der Heilbehandlung, die Vergütung der Ärzte sowie die Art und Weise der Abrechnung der ärztlichen Leistungen (Vertrag Ärzte/Unfallversicherungsträger), gültig ab 1. Januar 2011, vorgelegt als Anlage K 8 der Klageschrift (Blatt 61 bis 90 der Akten).
Am 00.11.2015 erlitt der Versicherte der Klägerin, Herr A, einen Arbeitsunfall, bei der er sich eine Schnittverletzung der linken Hand zuzog. Dabei wurde auch die Beugesehne des zweiten Fingers durchtrennt. Der Versicherte wurde wegen des Arbeitsunfalls noch am gleichen Tag beim Beklagten zu 1.) sowie am 30.11.2015, 04.12.2015 und 11.12.2015 bei dem Beklagten zu 2.), jeweils in ihrer Funktion als Durchgangsarzt, vorstellig.
Nach Behaupten der Klägerin war die Behandlung durch beide Beklagte fehlerhaft. Beide Beklagte hätten die Beugesehnendurchtrennung nicht diagnostiziert und den Versicherten insoweit unversorgt in der allgemeinen ambulanten Heilbehandlung belassen. Dies habe zu einer Verzögerung des Heilbehandlungsverlaufs über den 30.06.2016 hinaus sowie zu dauerhaften Funktionseinbußen der Hand und damit verbundenen Schmerzen des Versicherten geführt. Sie habe ihrem Versicherten zur Abgeltung sämtlicher ihm wegen der fehlerhaften Behandlung zustehender Ansprüche einen Entschädigungsbetrag in Höhe von 4.500,- EUR gezahlt und vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 1.213,68 EUR erstattet. Außerdem seien ihr durch den infolge der Behandlungsfehler der Beklagten verzögerten Heilungsverlauf Behandlungsmehrkosten in Gestalt weiterer Arztkosten von 23,19 EUR und weiterer Physiotherapiekosten von 626,40 EUR entstanden.
Die Klägerin meint, die Beklagten hafteten ihr im Innenverhältnis wegen Schlechterfüllung des Vertrages gemäß § 34 SGB VII auf Erstattung der vorgenannten Beträge. Auf das Haftungsprivileg des Art. 34 Satz 2 GG könnten sich die Beklagten nicht berufen, weil dieses auf das Innenverhältnis der Parteien keine Anwendung finde. Unabhängig davon falle beiden Beklagten auch der Vorwurf grober Fahrlässigkeit zur Last. Der Feststellungsantrag sei gerechtfertigt, weil ihr Versicherter zwar endgültig abgefunden sei, jedoch für sie das Risiko bestehe, zukünftig noch weitere Behandlungsmehrkosten tragen zu müssen. Nachdem das Landgericht die Parteien mit Beschluss vom 13.05.2020 (Blatt 238 der Akten) darauf hingewiesen hatte, dass es sich bei der vorliegenden Klage um eine sozialrechtliche Streitigkeit handeln und deshalb der Rechtsstreit an das örtlich zuständige Sozialgericht zu verweisen sein dürfte, hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 22.05.2019 ergänzend zur Zulässigkeit des von ihr beschrittenen Rechtswegs vorgetragen. Sie hat die Auffassung vertreten, dass gemäß Art. 34 S. 3 GG der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten gegeben sei, weil sie nach ihrer Inanspruchnahme durch ihren Versicherten mit der vorliegenden Klage allein Ansprüche gegen die Beklagten im Wege des Innenregresses geltend mache. Sowohl die geltend gemachten Behandlungsmehrkosten, als auch die Schmerzensgeldzahlung an den Versicherten und die Erstattung der Rechtsverfolgungskosten würden aus dessen Schadensersatzansprüchen i.S.d. §§ 249 ff. BGB resultieren.
Die beiden Beklagten haben demgegenüber eine fehlerhafte durchgangsärztliche Behandlung, ärztliches Verschulden, einen kausalen Schaden und die von der Klägerin geltend gemachten Schäden bestritten und die Auffassung vertreten, sich auf das Haftungsprivileg des Art. 34 S. 2 GG berufen zu können. ...