Verfahrensgang

LG Essen (Aktenzeichen 7 T 3/01)

 

Tenor

Die sofortige weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.

 

Tatbestand

I.

Gemäß den Beschlüssen des Amtsgerichts vom 23.07.1998 und 24.02.1999 übte eine Mitarbeiterin des Beteiligten zu 1) das Amt der Betreuerin für die am 25.03.2000 verstorbene Betroffene aus. Von dem Nachlass der Betroffenen ist nach Begleichung der Kosten für die Beerdigung noch ein Betrag in Höhe von 1.706,26 DM vorhanden, der auf zu Lebzeiten geäußerten Wunsch der Betroffenen an ihre Schwester ausgezahlt werden soll. Das Amtsgericht – Rechtspfleger – setzte durch Beschluss vom 28.09.2000 die Vergütung und den Auslagenersatz des Beteiligten zu 1) für die Zeit vom 01.01.2000 bis 28.04.2000 in Höhe von 4.296,13 DM insgesamt zur Erstattung gegen die Landeskasse fest. Zur Begründung hat das Gericht ausgeführt, dass den Erben gemäß § 1836 e Abs. 1 Satz 3 BGB in Verbindung mit § 92 c Abs. 3 und 4 BSHG immer ein Schonbetrag in Höhe von zur Zeit 3.150,00 DM zuzubilligen sei. Da das Nachlassvermögen darunter liege, sei es nicht in Anspruch zu nehmen. Zum anderen würde sich der Anspruch des Betreuers entsprechend der Regelung in § 1836 d BGB insgesamt gegen die Landeskasse richten, wenn – wie hier – teilweise Zahlungsunfähigkeit vorliege.

Gegen diesen Beschluss hat die Beteiligte zu 2) mit Schreiben vom 03.11.2000 sofortige Beschwerde eingelegt, mit der sie geltend gemacht hat, dass nur ein Betrag in Höhe von 2.589,87 DM gegen die Landeskasse festgesetzt werden könne. Im übrigen habe die Festsetzung in Höhe des Aktivnachlasses von 1.706,26 DM gegen die Erben zu erfolgen.

Das Landgericht hat durch Beschluss vom 06.03.2001 die sofortige Beschwerde zurückgewiesen und die weitere sofortige Beschwerde zugelassen. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, dass § 1836 d BGB entsprechend anzuwenden sei.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die sofortige weitere Beschwerde der Beteiligten zu 2), die er mit einem bei dem Landgericht am 27.03.2001 eingegangenen Schriftsatz vom Vortag eingelegt hat.

Auf Veranlassung des Senats hat der Leiter des Dezernats 10 des Oberlandesgerichts zu dem Rechtsmittel mit Verfügung vom 18. Januar 2002 Stellung genommen; die Beteiligten haben Gelegenheit erhalten, sich dazu zu äußern.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die sofortige weitere Beschwerde ist nach den §§ 56 g Abs. 5 Satz 2, 27, 29 FGG infolge Zulassung durch das Landgericht statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt. Die Beschwerdebefugnis des Beteiligten zu 2) folgt daraus, dass seine erste Beschwerde ohne Erfolg geblieben ist.

In der Sache ist das Rechtsmittel unbegründet, weil die Entscheidung des Landgerichts nicht auf einer Verletzung des Rechts beruht (§ 27 Abs. 1 Satz 1 FGG).

In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist das Landgericht zutreffend von einer gemäß § 56 g Abs. 5 Satz 1 FGG zulässigen sofortigen Erstbeschwerde der Beteiligten zu 2)

ausgegangen. Die Rechtsmittelfrist ist gewahrt. Da das Amtsgericht die sofortige Erstbeschwerde nicht zugelassen hat, hängt ihre Zulässigkeit zusätzlich davon ab, dass die Beschwer der Beteiligten zu 2) den Betrag von 300,00 DM übersteigt. Dies ist hier im Hinblick auf die von der Beteiligten zu 2) begehrte Abänderung der amtsgerichtlichen Entscheidung (Festsetzung der Vergütung in Höhe von 1.706,26 DM gegen die Erben) der Fall.

Auch in der Sache hält die Entscheidung des Landgerichts rechtlicher Nachprüfung statt. Zu Recht hat die Kammer im Ergebnis angenommen, dass der Vergütungs- und Aufwendungsersatzanspruch gegen die Staatskasse festzusetzen ist.

Der Vergütungs- und Aufwendungsersatzanspruch, der dem Beteiligten zu 1) als Betreuungsverein gemäß §§ 1908 e Abs. 1 Satz 1, 1835 ff. BGB zusteht, stellt eine Nachlassverbindlichkeit gemäß § 1967 Abs. 1 BGB als eine vom Erblasser herrührende Schuld im Sinne von § 1967 Abs. 2 BGB dar (vgl. BayObLG, FamRZ 1996, 372, 373). Der Anspruch auf Vergütung entsteht aufgrund der Bestellung zum Betreuer mit der Betreuertätigkeit und umfasst ggfls. auch die Entschädigung für die Tätigkeit des Betreuers nach dem Tode des Betreuten.

Schuldner des Aufwendungsersatzanspruch nach § 1835 BGB und der Vergütung nach § 1836 BGB, zwischen denen strikt zu trennen ist (vgl. Palandt-Diederichsen, BGB, 61. Aufl., § 1836 Rn. 1), ist grundsätzlich der Betreute; ist er mittellos, kann der Betreuer die Aufwendungen und die Vergütung aus der Staatskasse verlangen (§§ 1908 i, 1835 Abs. 4, 1836 a BGB). Ist der Betreute, wie hier, verstorben, kommt es für die Prüfung der Mittellosigkeit nach allgemeiner Auffassung auf die Verhältnisse zur Zeit der letzten Tatsachenentscheidung unter Berücksichtigung derjenigen zum Zeitpunkt des Todes an (vgl. BayObLG FamRZ 1998, 697; OLG Thüringen FG Prax 2001, 22). Nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des Betreuungsrechtsänderungsgesetzes vom 25.06.1998 am 01.01.1999 war Aktivvermögen, über das der Betreute bei Eintritt seines Todes verfügt hatte, in vollem Umfang bei der Festsetzung der Betreuervergütung und Aufwandentschädigung zu

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