Verfahrensgang
LG Münster (Aktenzeichen 23 O 216/04) |
Tenor
Die sofortigen Beschwerden werden mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Kostenentscheidung wie folgt lautet:
Von den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens tragen die Antragsgegner die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin zu je 1/8. Ihre eigenen außergerichtlichen Kosten tragen die Antragsgegner selbst.
Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Beschwerdeführer die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin zu je 1/7. Ihre eigenen außergerichtlichen Kosten tragen die Beschwerdeführer selbst.
Der Streitwert der Beschwerde beträgt 500.000 EUR.
Gründe
A. Das LG hat mit dem angefochtenen Beschluss, auf den zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, dem Antrag nach § 16 Abs. 3 UmwG stattgegeben und festgestellt, dass die Erhebung der Anfechtungsklagen der Antragsgegner gegen die Wirksamkeit der Beschlüsse zu TOP 5 und 6 der Hauptversammlung der Antragstellerin vom 18.8.2004 der Eintragung in das Handelsregister nicht entgegenstehen. Bei dem Beschluss zu TOP 5 der Hauptversammlung vom 18.8.2004 handelt es sich um die Zustimmung zur Verschmelzung der J AG auf die Antragstellerin; zu TOP 6 ist die dazu erforderliche Kapitalerhöhung beschlossen worden.
Mit ihren gegen diesen Beschluss gerichteten sofortigen Beschwerden streben die Antragsgegner mit Ausnahme der Antragsgegnerin zu 6) weiterhin die Zurückweisung des Antrags an. Sie rügen die Verfahrensweise des LG, das zu Unrecht ohne mündliche Verhandlung entschieden und erhebliches Vorbringen zum Teil ignoriert habe, wenden sich gegen die Auffassung des LG, ihre Anfechtungsklagen seien offenbar unbegründet, und vertiefen ihr erstinstanzliches Vorbringen, die Antragstellerin habe ein vorrangiges Vollzugsinteresse nicht glaubhaft gemacht. Die Antragsgegner beantragen zum Teil, nicht ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden.
Wegen der Einzelheiten der Beschwerdebegründungen wird auf die Schriftsätze vom 27.1.2005 (Bl. 441 ff. GA, Antragsgegnerinnen zu 1), vom 28.1.2005 (Bl. 431 ff. GA Antragsgegnerin zu 2), vom 31.1.2005 (Bl. 473 ff. GA, Antragsgegnerin zu 4), vom 31.1.2005 (Bl. 489 ff. GA, Antragsgegner zu 5) und vom 31.1.2005 (Bl. 507 ff. GA, Antragsgegner zu 7) Bezug genommen. Der Antragsgegner zu 3) hat sein Rechtsmittel nicht begründet.
Die Antragstellerin beantragt die Zurückweisung der sofortigen Beschwerden. Sie hält die Verfahrensrügen für unbegründet und verweist in der Sache auf ihr erstinstanzliches Vorbringen.
Die Akten 23 O 166/04 haben vorgelegen.
B. Die sofortigen Beschwerden sind zulässig, insb. rechtzeitig eingelegt worden. In der Sache haben die Rechtsmittel jedoch keinen Erfolg. Das LG hat mit dem angefochtenen Beschluss zu Recht die beantragte Freigabe nach § 16 Abs. 3 UmwG erteilt. Die dagegen erhobenen Einwendungen rechtfertigen keine andere Beurteilung.
I. Entscheidung ohne mündliche Verhandlung
Der Senat hat davon abgesehen, entsprechend der Anregung einiger Beschwerdeführer über die Rechtsmittel mündlich zu verhandeln, §§ 572 Abs. 4, 128 Abs. 4 ZPO.
Die Parteien haben ihre Standpunkte sowohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht umfassend dargelegt, so dass es der mündlichen Erörterung etwa zur Klarstellung oder Vertiefung einzelner Gesichtspunkte nicht bedarf.
II. Rüge von Verfahrensfehlern das LG
Die Antragsgegner zu 1), 2), 5) und 7) werfen dem LG vor, es sei verfahrensfehlerhaft zu seiner Entscheidung gelangt. Zum einen habe es, ohne dass die gesetzlichen Voraussetzungen des § 16 Abs. 3 Nr. 3 UmwG vorgelegen hätten, ohne mündliche Verhandlung entschieden. Zum anderen habe es Vorbringen der Antragsgegner in erheblichem Umfang negiert.
Der Antragsgegner zu 7) rügt als weiteren Verfahrensverstoß, das LG habe bei Fassung des Nichtabhilfebeschlusses vom 8.2.2005 die Ablehnungsgesuche übersehen, so dass der Beschluss vor der Entscheidung in der Sache über den Ablehnungsantrag nicht hätte ergehen dürfen.
Mit diesen Angriffen können die Rechtsmittel keinen Erfolg haben.
1. Der Senat neigt zu der Auffassung, dass das LG zu Recht einen dringenden Fall i.S.d. § 16 Abs. 3 Nr. 3 UmwG angenommen hat, bei dessen Vorliegen ohne mündliche Verhandlung entschieden werden durfte. Die Frage kann aber letztlich dahinstehen. Dass die Antragsgegner durch diese Verfahrensweise in der angemessenen Wahrnehmung ihrer Rechte gehindert waren, etwa in ausreichendem Maße zu dem Antrag Stellung zu nehmen, ist nicht ersichtlich. So haben sie nicht dargelegt, welche über ihre schriftsätzlichen Darlegungen hinausgehenden mündlichen Ausführungen sie gemacht hätten.
Sie hätten allenfalls intensiver den Inhalt ihrer Schriftsätze betonen können, den das LG, wie sie meinen, bei seiner Entscheidung nicht oder nicht ausreichend zur Kenntnis genommen hat.
Es kann nicht festgestellt werden, dass das LG Vorbringen der Antragsgegner tatsächlich negiert hat. Allein der zeitliche Ablauf lässt darauf nicht schließen. Auch der Umstand, dass das LG sich ni...