Leitsatz (amtlich)
1. Ist im Falle eines Parteiwechsels eine Partei schon in den Rechtsstreit eingetreten, bevor die andere ausgeschieden war, so handelt es sich in Ansehung der Vertretung durch ein und denselben Prozessbevollmächtigten um eine Angelegenheit.
2. Die zugunsten der ausscheidenden Partei zu berücksichtigende 3/10-Erhöhungsgebühr kann auch als Rechnungsposten in die Ausgleichung zwischen ihren Streitgenossen und dem Prozessgegner einbezogen werden, wenn diese in der Kostenregelung des abgeschlossenen Vergleichs dies so vereinbart haben.
Normenkette
BRAGO §§ 2, 6 Abs. 1 S. 1, § 13 Abs. 1 und 2
Verfahrensgang
LG Dortmund (Aktenzeichen 15 O 43/00) |
Tenor
Der Kostenfesetzungsantrag der früheren Beklagten zu 2) vom 23.8.2000 wird unter Aufhebung des Kostenfestsetzungsbeschlusses II zurückgewiesen.
Der dem Kläger von den Beklagten zu 1) und 2) als Gesamtschuldner gem. dem Kostenfestsetzungsbeschluss I zu erstattende Betrag wird abändernd auf 698,92 DM festgesetzt.
Die weitergehende sofortige Beschwerde des Klägers wird zurückgewiesen.
Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen der Kläger zu 29 % und die frühere Beklagte zu 2) zu 71 % nach einem Beschwerdewert von 435,17 DM. Die Gerichtskosten werden dem Kläger nach einem Wert von 124,84 DM auferlegt.
Gründe
Die als „Erinnerung” bezeichnete sofortige Beschwerde des Klägers (§ 104 Abs. 3 ZPO, § 11 Abs. 1 RpflG), die dahin auszulegen ist, dass sie sich gegen die in den Kostenfestsetzungsbeschlüssen I und II erfolgte doppelte Berücksichtigung einer Prozessgebühr auf Beklagtenseite richtet, ist zulässig und zum überwiegenden Teil auch begründet.
Er wendet sich zu Recht dagegen, dass die Rechtspflegerin in den beiden von ihr erlassenen Kostenfestsetzungsbeschlüssen vom 23.2.2001 ohne jede Anrechnung aufeinander sowohl eine 10/10 Prozessgebühr nach § 31 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO nebst einer Auslagenpauschale von 40 DM (§ 26 BRAGO) und Umsatzsteuer zugunsten der früheren Beklagten zu 2) als auch eine 13/10 Prozessgebühr (§ 6 Abs. 1 S. 2 BRAGO) nebst einer Auslagenpauschale und Umsatzsteuer zugunsten der Beklagten zu 1) und 2) berücksichtigt hat.
I. Die Beklagten zu 1) und 2) und die frühere Beklagte zu 2) haben jeweils denselben Prozessbevollmächtigten beauftragt, für den sich ihre Vertretung als eine Angelegenheit dargestellt hat, so dass er gem. §§ 6 Abs. 1 S. 1, 13 Abs. 2 S. 1 BRAGO die Prozessgebühr nur einmal verdient hat. Sie ist lediglich gem. § 6 Abs. 1 S. 2 BRAGO wegen der Tätigkeit für mehrere Auftraggeber erhöht.
Der Parteiwechsel von der früheren Beklagten zu 2) zur späteren Beklagten zu 2) hat nicht dazu geführt, dass für den gemeinsamen Prozessbevollmächtigten eine neue gebührenrechtliche Angelegenheit entstanden ist. Dies käme allerdings in Betracht, wenn der Prozessbevollmächtigte zunächst die ausscheidende und anschließend ohne Überschneidung die eintretende Partei vertreten hätte. Daran fehlt es aber, weil die frühere und die spätere Beklagte zu 2) eine gewisse Zeit Streitgenossen waren (vgl. von Eicken in Gerold/Schmidt/von Eicken/Madert, BRAGO, 14. Aufl., § 6 Rz. 27; Göttlich/Mümmler, BRAGO, 19. Aufl., Stichwort: „Parteiwechsel” unter 2.3). Der späteren Beklagten zu 2) ist die Klageschrift am 10.8.1000 zugestellt worden. Daraufhin haben sich die Rechtsanwälte K., F. und Kollegen mit Schriftsatz vom 16.8.2000 auch für sie gemeldet. Im Kammertermin vom 22.8.2000 hat Rechtsanwalt F. für die frühere Beklagte zu 2) „Kostenantrag” gestellt, nachdem der Kläger die Klage gegen sie zurückgenommen hatte, und für die Beklagte zu 1) und 2) die Abweisung der Klage beantragt.
Es kommt deshalb nicht zusätzlich darauf an, ob die Verknüpfung zu einer Angelegenheit auch deshalb anzunehmen ist, weil die Rechtsanwälte K., F. und Kollegen den Beklagten zu 1) jeweils gleichzeitig mit der früheren und der späteren Beklagten zu 2) vertreten haben (so von Eicken in Gerold/Schmidt/von Eicken/Madert, BRAGO, 14. Aufl., § 6 Rz. 27).
II. Entgegen dem mit der Beschwerde verfolgten Begehren des Klägers kann aber der zugunsten der früheren Beklagten zu 2) ergangene Kostenfestsetzungsbeschluss II nicht ersatzlos ohne Auswirkungen auf den zugunsten des Klägers ergangenen Kostenfestsetzungsbeschluss I aufgehoben werden.
Im Letzterem ist nämlich nicht berücksichtigt, dass alle drei Beklagten ihrem Prozessbevollmächtigten insgesamt nicht nur eine um 3/10, sondern gem. § 6 Abs. 1 S. 2 BRAGO eine um 6/10 auf 16/10 erhöhte Prozessgebühr schulden. Die deshalb zusätzlich auszusetzende 3/10 Gebühr beläuft sich einschließlich 16 % Umsatzsteuer auf 304,50 DM. Von diesem Betrag muss der Kläger nach dem am 19.10.2000 geschlossenen Vergleich 41 % tragen, so dass sich der ihm gem. dem Kostenfestsetzungsbeschluss I zu erstattende Betrag um 124,84 auf 698,92 DM verringert.
Die durch die Beteiligung der früheren Beklagten zu 2) ausgelöste 3/10 Erhöhungsgebühr ist im Wege der Gesamtkostenausgleichung in den Kostenfestsetzungsbeschluss I einzubeziehen. Die Erhöhungsgebühr oder ein Drittel der i...