Leitsatz (amtlich)
Für die Eintragung des Ausscheidens eines Gesellschafters einer GbR reichen die Berichtigungsbewilligungen der im Grundbuch gem. § 47 Abs. 2 GBO eingetragenen Gesellschafter aus.
Normenkette
GBO § 47 Abs. 2; BGB § 705
Verfahrensgang
AG Bad Oeynhausen (Beschluss vom 23.03.2011; Aktenzeichen LO-1210-5) |
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.
Das Grundbuchamt wird angewiesen, den Berichtigungsantrag zu vollziehen.
Gründe
Die namens der Beteiligten vom Urkundsnotar (§ 15 GBO) eingelegte Beschwerde ist nach §§ 71, 73 GBO zulässig.
In der Sache hat die Beschwerde Erfolg und führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses.
Entgegen der Auffassung des Grundbuchamtes sind die Berichtigungsbewilligungen der drei gem. § 47 Abs. 2 S. 1 GBO eingetragenen Gesellschafter ausreichend, um das Grundbuch entsprechend dem Antrag gem. § 22 GBO dahingehend zu berichtigen, dass der bisher eingetragene Mitgesellschafter C2 nicht mehr Gesellschafter ist. Unabhängig davon, ob der nach dem angefochtenen Beschluss ergangenen Grundsatzentscheidung des BGH (Beschl. v. 28.4.2011 - V ZB 194/10) der Grundsatz zu entnehmen ist, dass mit Rücksicht auf den Zweck des § 47 Abs. 2 GBO im Grundbuchverfahren grundsätzlich keine Nachweise hinsichtlich der inneren Verhältnisse der Gesellschaft verlangt werden können, schließt sich der Senat damit im Ergebnis der bereits zuvor ergangenen Rechtsprechung der OLG München (NZG 2011, 548) und Zweibrücken (DNotZ 2011, 207) an.
Diese Rechtsprechung entspricht dem erklärten Willen des Gesetzgebers, der durch § 47 Abs. 2 S. 2 GBO n.F. u.a. hinsichtlich der Berichtigung des eingetragenen Gesellschafterbestandes wieder den verfahrensrechtlichen Rahmen herstellen wollte, wie er vor der Entdeckung der Rechtsfähigkeit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts durch den II. Zivilsenat des BGH bestand (vgl. BT-Drucks. 16/13437 S. 24f). In der überkommenen Rechtsprechung wurde im Rahmen des § 22 GBO für die Berichtigung des Gesellschafterbestandes jedoch eine allseitige Berichtigungsbewilligung unter schlüssiger Darlegung desjenigen Vorgangs, der den Wechsel (nach damaligem Verständnis den Eigentümerwechsel) außerhalb des Grundbuchs bewirkt hatte (vgl. etwa OLG Jena FGPrax 2001, 12f nebst Anmerkung von Demharter m.w.N.).
Der Kritik von Bestelmeyer (Rpfleger 2010, 185f), dessen dogmatische Bedenken gegen die Gesetzesreform durch das ERVGBG bzw. deren Reichweite der Senat bis zur o.a. Entscheidung des BGH vom 28.4.2011 jedenfalls in Teilbereichen durchaus geteilt hat (vgl. OLG Hamm ZIP 2010, 2245ff), kann der Senat an dieser Stelle nicht folgen. Auch vor der Anerkennung der Rechtsfähigkeit der GbR bestand in der Rechtspraxis seit jeher Konsens, dass die geringe gesetzliche Regelungsdichte hinsichtlich der GbR, insbesondere in Formfragen, im Rahmen des § 22 GBO zu Nachweiserleichterung i. w. S. nötigt, da die nach damaligem Verständnis gesamthänderisch verbundenen Gesellschafter als solche in das Grundbuch einzutragen waren (vgl. oben). Wenn der Gesetzgeber nunmehr die Eintragung der Gesellschafter mit eigenen Rechtswirkungen ausgestattet hat, so kann hierin kein Grund dafür liegen, hinter den damaligen verfahrensrechtlichen Rahmen zurückzufallen. Denn an der Problematik als solcher hat sich nichts geändert. Diese wird von der Feststellung C, dass keine Rechtsgrundlage bestehe, auf der das Grundbuchamt im Rahmen des § 22 GBO davon ausgehen könne, dass die Gesellschaft überhaupt noch existent sei oder aus den eingetragenen Gesellschaftern bestehe, nicht getroffen. Denn die Fragestellungen im Rahmen des § 22 GBO betreffen jedenfalls primär kein Rechts-, sondern ein tatsächliches Erkenntnisproblem.
Insoweit bestand jedoch schon innerhalb der h. A. zum überkommenen Rechtszustand Einigkeit, dass das Grundbuchamt grundsätzlich keine Prüfungspflicht hinsichtlich der die Unrichtigkeit begründenden Tatsachen hat (OLG Jena und Demharter, a.a.O., m.w.N.). Umstritten war allenfalls die Frage, ob das Grundbuchamt die beantragte Berichtigung bereits bei erheblichen Zweifeln an der ursprünglichen Unrichtigkeit oder der künftigen Richtigkeit des Grundbuchbestandes verweigern konnte, oder insoweit die Überzeugung erforderlich war, dass die beantragte Eintragung nicht zu einem richtigen Grundbuchbestand führt (vgl. Demharter, a.a.O.). Dieses Problem stellt sich hier nicht, da nicht einmal Anhaltspunkte für derartige Zweifel ersichtlich sind.
Die Entscheidung ist rechtskräftig.
Fundstellen
Haufe-Index 2738383 |
FGPrax 2011, 226 |
Rpfleger 2011, 663 |