Leitsatz (amtlich)

1. Die vormalige Ehefrau des Antragstellers ist im Verfahren nach § 33 VersAusglG Beteiligte.

2. Zu den Voraussetzungen für die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe im Verfahren nach § 33 VersAusglG.

3. Zu den Voraussetzungen für die Beiordnung eines Rechtsanwalts im Verfahren nach § 33 VersAusglG.

 

Normenkette

VersAusglG § 33; FamFG §§ 76, 78 Abs. 2; ZPO § 114

 

Verfahrensgang

AG Marl (Beschluss vom 07.12.2012; Aktenzeichen 11 F 160/12)

 

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der beteiligten Ehefrau wird der am 7.12.2012 erlassene Beschluss des AG - Familiengericht - Marl abgeändert.

Der beteiligten Ehefrau wird ratenfreie Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt M in Marl bewilligt.

 

Gründe

I. Der Antragsteller und die beteiligte Ehefrau waren miteinander verheiratet. Ihre Ehe ist durch Urteil des AG - Familiengericht - Marl vom 24.4.2002 geschieden worden. Im Rahmen des Versorgungsausgleichs sind Rentenanwartschaften des Antragstellers auf seine vormalige Ehefrau übertragen worden. Nach der Ehescheidung verpflichtete sich der Antragsteller in einem gerichtlichen Vergleich vom 24.10.2003, an seine vormalige Ehefrau nachehelichen Unterhalt i.H.v. monatlich 800 EUR zu zahlen. Seit dem 1.10.2012 bezieht der Antragsteller Altersrente; die beteiligte Ehefrau bezieht noch keine Renteneinkünfte.

Im vorliegenden Verfahren hat der Antragsteller gem. § 33 VersAusglG beantragt, die Kürzung seiner laufenden Versorgung bei der E- Bund in näher bezeichneter Höhe auszusetzen. Das AG hat die vormalige Ehefrau am Verfahren beteiligt, ihr die Antragsschrift zugestellt und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen gegeben. Mit Anwaltsschriftsatz ließ sie mitteilen, dass die Angaben in der Antragsschrift richtig seien und sie derzeit einen monatlichen Unterhaltsbetrag von 800 EUR erhalte. Sie beantragte zu entscheiden, was rechtens ist, und suchte um Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung ihres Verfahrensbevollmächtigten nach. Nach Eingang der Stellungnahme der E- Bund fragte das AG sodann bei den Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers und der beteiligten Ehefrau, ob Einverständnis mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren bestehe. Nach bejahender Antwort beider Bevollmächtigter erging ein dem Antrag des Antragstellers im Wesentlichen entsprechender Beschluss im schriftlichen Verfahren.

Mit dem angefochtenen Beschluss hat das AG sodann den Verfahrenskostenhilfeantrag der beteiligten Ehefrau zurückgewiesen. Ihre Rechtsverteidigung habe keine Aussicht auf Erfolg geboten. Anlass für eine anwaltliche Vertretung habe nicht bestanden.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde der beteiligten Ehefrau, mit der sie ihren Verfahrenskostenhilfeantrag weiter verfolgt. Sie sei 62 Jahre alt und gerichtsunerfahren. Der ihr zugestellte Antrag des Antragstellers sei für sie schlichtweg nicht verständlich und nicht nachvollziehbar gewesen. Sie sei daher auf anwaltliche Hilfe angewiesen gewesen.

II. Die sofortige Beschwerde ist zulässig und begründet.

1. Der beteiligten Ehefrau ist Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen, §§ 76 Abs. 1 FamFG, 114 ZPO.

a) Die Beschwerdeführerin ist als vormalige Ehefrau im Verfahren nach § 33 VersAusglG Beteiligte (vgl. Borth, Versorgungsausgleich, 6. Aufl., Rz. 1098). Das Verfahren nach § 33 VersAusglG ist ein Versorgungsausgleichsverfahren i.S.v. § 217 FamFG (Keidel/Weber, FamFG, 17. Aufl., § 217 Rz. 6 m.w.N.), so dass sich die Beteiligtenstellung aus § 219 Nr. 1 FamFG ergibt.

Die beteiligte Ehefrau gehört damit zu dem Personenkreis, dem nach § 76 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 114 ZPO Verfahrenskostenhilfe bewilligt werden kann (vgl. Keidel/Zimmermann, a.a.O., § 76 Rz. 7; BT-Drucks. 16/6308, 212). Sie hat am Verfahren zwecks Verteidigung ihrer eigenen Rechtsposition teilgenommen (vgl. zu diesem Kriterium Bassenge/Roth, FamFG, 12. Aufl., § 76 FamFG Rz. 14), da ihr Interesse dahin ging, dass der Antragsteller weiterhin zur Zahlung des Unterhalts leistungsfähig bleibt. Eine Kürzung der Versorgung des Antragstellers hätte negativen Einfluss auf die Höhe ihres Unterhaltsanspruchs haben können.

b) Nach den §§ 76 Abs. 1 FamFG, 114 ZPO setzt die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe zudem eine hinreichende Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung voraus. Für Beteiligte in Antragsverfahren, die nicht Antragsteller oder Antragsgegner sind, bedeutet dies, dass ihnen nur dann Verfahrenskostenhilfe bewilligt werden kann, wenn das aus ihrem Vorbringen erkennbare Verfahrensziel Aussicht auf Erfolg hat (Keidel/Zimmermann, a.a.O., Rz. 15, BT-Drucks., a.a.O.).

Auch diese Voraussetzung ist hier gegeben. Mit ihrem Vorbringen zur Unterhaltszahlung und dem Antrag, zu erkennen was rechtens ist, unterstützte sie den Antrag des Antragstellers, dem das AG weitgehend gefolgt ist. I. Ü. hätte es zur Verfahrenskostenhilfebewilligung des Stellens eines eigenen Antrags nicht bedurft (BT-Drucks., a.a.O.).

c) Die Bedürftigkeit der beteilig...

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