Leitsatz (amtlich)

Die in Gestalt eines privatschriftlichen Antrages formulierte negative Hoferklärung ist trotz Verstosses gegen § 4 Abs. 2 HöfeVfO wirksam und nicht gemäß § 125 BGB nichtig. Bei der Vorschrift des § 4 Abs. 2 HöfeVfO handelt es sich um eine dem § 29 GBO nachgebildete Vorschrift, die lediglich dem Nachweis der Identität des Erklärenden in dem förmlichen Verfahren betreffend die Löschung oder Eintragung eines Hofvermerks dient.

 

Verfahrensgang

AG Brilon (Entscheidung vom 14.10.2011; Aktenzeichen 6 Lw 69/11)

 

Tenor

Die Beschwerde der Beteiligten zu 1) gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Landwirtschaftsgerichts - Brilon vom 14.10.2011 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beteiligten zu 2) trägt die Beteiligte zu 1).

Der Verfahrenswert wird für das Verfahren vor dem Amtsgericht sowie für das Beschwerdeverfahren auf bis zu 270.000,00 € festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I.

Die Beteiligten sind zwei von insgesamt drei Abkömmlingen der Eheleute C (sen.) und I C.

Die Eltern der Beteiligten übertrugen mit notariell beurkundetem Vertrag vom 18.11.1998 den gemeinsamen landwirtschaftlichen Grundbesitz auf den Beteiligten zu 1). Dieser wurde aufgrund des vorgenannten Übergabevertrages am 30.03.1999 als Eigentümer in das Grundbuch eingetragen.

An dem Übertragungsvertrag waren neben den Eltern der Beteiligten der Beteiligte zu 2) sowie der Bruder der Beteiligten, I1 C, beteiligt. Soweit die Beteiligte zu 1) durch I1 C vollmachtlos vertreten worden ist, hat die Beteiligte zu 1) den Vertrag nicht genehmigt und unstreitig nicht unterzeichnet.

Unter Ziffer I. des Vertrages wurde u. a. folgender Passus aufgenommen:

“Sodann erklärten die Erschienen zu 1) [die Eltern der Beteiligten]:

Der vorbezeichnete Grundbesitz war Ehegattenhof im Sinne der Höfeordnung. Durch privatschriftliche Erklärung gegenüber dem Landwirtschaftsgericht Brilon haben wir die Hofeigenschaft aufgehoben, die Aufhebung ist auf Anordnung des Landwirtschaftsgerichts auch im Grundbuch erfolgt.

Rein vorsorglich erklären wir noch einmal ausdrücklich, dass unsere vorstehend bezeichnete Besitzung weder Ehegattenhof noch Hof im Sinne der Höfeordnung sein soll.„

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Ablichtung des Vertrages Bl. 4 - 11 d. A. Bezug genommen.

Ursprünglich war für die landwirtschaftliche Besitzung ein Ehegattenhofvermerk eingetragen, aufgrund dessen die Beteiligte zu 1) unter Bezugnahme auf § 5 HöfeVfO davon ausgeht, dass die tatsächlichen Voraussetzungen für die Hofeigenschaft vorlagen. Das Finanzamt C2 hatte den Wirtschaftswert des Hofes mit der Anschrift J 5, ####1 C2 zum 01.01.1995 mit 31.442,00 DM festgestellt. Wegen der Einzelheiten wird auf Bl. 9 der beigezogenen Akte AG Brilon 6 Lw 114/07 Bezug genommen.

Der Hofvermerk wurde auf Ersuchen des Landwirtschaftsgerichts an das Grundbuchamt von diesem am 17.07.1998 gelöscht. Das Löschungsersuchen des Landwirtschaftsgerichts erfolgte aufgrund einer privatschriftlichen Erklärung vom 13.07.1998, eingegangen beim Landwirtschaftsgericht am gleichen Tage, die mit dem Namen der Eltern der Beteiligten unterzeichnet worden ist und nach deren Inhalt der Hofvermerk gelöscht werden sollte. Die Erklärung hatte folgenden Inhalt:

“Wir beantragen hiermit die Löschung des Hofvermerks

C

I C, geb. N geb. am 23.2.1930

Blatt ####

Abs.

C

H-Straße

####1 C„

Der Beteiligte zu 2) veräußerte im Jahre 2007 umfangreich Grundstücke für etwa 2.700.000,00 € an die Fa. F und erwarb andere Grundstücke ersatzweise hinzu. Diese Firma hatte ihren Betriebssitz angrenzend an die Hofgrundstücke.

Der Vater der Beteiligten verstarb am 11.05.2008.

Die Beteiligte zu 1) hat die Auffassung vertreten, die privatschriftliche Erklärung sei unwirksam, da sie nicht in der nach § 4 Abs. 2 HöfeVfO erforderlichen Form der öffentlichen Beglaubigung vorliege. Dennoch habe das Landwirtschaftsgericht das Ersuchen gestellt und das Grundbuchamt habe entgegen § 1 Abs. 7 HöfeO den Ehegattenhofvermerk gelöscht. Die Löschung sei rechtswidrig gewesen, daher sei durch den Übergabevertrag vom 18.11.1998 ein Hof im Sinne der Höfeordnung übertragen worden. Bei § 4 Abs. 2 HöfeVfO handele es sich nicht um eine dem § 29 GBO vergleichbare Vorschrift, zumal die Erklärung gegenüber dem Landwirtschaftsgericht abgegeben werden müsse und nicht gegenüber dem Grundbuchamt. Der beurkundende Notar hätte vorsorglich eine negative Hoferklärung an das Landwirtschaftsgericht weiterleiten können, was er jedoch bis zur Eintragung des Beteiligten zu 2) - unstreitig - nicht getan habe.

Nachdem die Beteiligte zu 1) zunächst davon ausgegangen war, die privatschriftliche Erklärung vom 13.07.1998 stamme von ihren Eltern, hat sie nunmehr vorsorglich bestritten, dass die Erklärung von ihren Eltern stamme. Nach Einsicht in die Erklärung vom 13.07.1998 hat die Beteiligte zu 1) erklärt, dass sie denke, die Erklärung stamme von ihren Eltern.

Die Beteiligte zu 1) hat die Auffassung vertreten, ihr stünden Ansp...

Dieser Inhalt ist unter anderem im VerwalterPraxis Gold enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge