Leitsatz (amtlich)

Die Gebühren für den Entwurf einer Registeranmeldung der Auflösung einer GmbH und der Bestellung der Liquidatoren sowie des elektronischen Vollzugs dürfen nur nach einem einheitlichen Geschäftswert von 30.000,00 EUR berechnet werden.

 

Normenkette

GNotKG §§ 109, 111 Nr. 3

 

Verfahrensgang

LG Bielefeld (Beschluss vom 04.09.2015; Aktenzeichen 23 T 252/15)

 

Tenor

Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 1) wird der Beschluss der 23. Zivilkammer des LG Bielefeld vom 4.9.2015 abgeändert.

Die Kostenrechnung Nr. ... des Notars S in der korrigierten Fassung vom 10.8.2015 wird abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1. Entwurf der Registeranmeldung mit Vollzug vom 17.3.2015 (Urkunde Nummer 71) KV Nr. 24102 i.V.m. § 92 Abs. 2 GNotKG Fertigung eines Entwurfs Geschäftswert gem. §§ 119, 109 Abs. 1, 105 GNotKG 30.000,- EUR

62,50 EUR

KV Nr. 22114 Elektronischer Vollzug und XML-Strukturdaten Geschäftswert gem. § 112, 109 Abs. 1, 105 GNotKG 30.000,- EUR

37,50 EUR

KV Nr. 32001 Dokumentenpauschale

0,30 EUR

KV Nr. 32002 Dokumentenpauschale (Datei)

1,50 EUR

KV Nr. 32011 Handelsregistereinsicht

4,50 EUR

Zwischensumme netto

106,30 EUR

KV 32014 Umsatzsteuer 19 %

20,20 EUR

Zwischensumme brutto

126,50 EUR

2. Vollständiger Entwurf des Beschlusses vom 03.3.2015 KV Nr. 24100 i.V.m. § 92 Abs. 2 GNotKG Fertigung eines Entwurfs Geschäftswert gem. §§ 119, 108, 105 GNotKG 30.000,- EUR

250,00 EUR

KV Nr. 32001 Dokumentenpauschale

0,15 EUR

KV Nr. 32004 Post- und Telekommunikationsentgelte

2,07 EUR

KV Nr. 32002 Dokumentenpauschale (Datei)

1,50 EUR

Zwischensumme netto

253,72 EUR

KV 32014 Umsatzsteuer 19 %

48,21 EUR

Zwischensumme brutto

301,93 EUR

Gesamtendbetrag

428,43 EUR

Die Rechtsbeschwerde wird in Bezug auf die Bemessung des Geschäftswertes für die Ansätze der Gebühren nach KV Nr. 24102 und 22114 zugelassen.

 

Gründe

I. Die beiden Gesellschafter der T UG (haftungsbeschränkt) beschlossen am 3.3.2015 die Auflösung der Gesellschaft. Der bisherige Geschäftsführer H wurde im Beschluss abberufen und zum Liquidator bestellt. Den Beschluss hatte der Beteiligte zu 2) auftragsgemäß entworfen. Der Beteiligte zu 2) entwarf zudem auftragsgemäß eine Anmeldung des bestellten Liquidators zum Handelsregister, in der die Auflösung der T UG (haftungsbeschränkt), die Abberufung des Geschäftsführers und die Bestellung des bisherigen Geschäftsführers zum Liquidator angemeldet wurden. Der Beteiligte zu 2) beglaubigte am 17.3.2015 die Unterschrift des Liquidators unter der Anmeldung (UR-Nr. 71/2015). Im Auftrag der Beteiligten zu 1) reichte der Beteiligte zu 2) die Anmeldungserklärung elektronisch beim Handelsregister des AG Bielefeld ein.

Der Beteiligte zu 2) stellte der Beteiligten zu 1) unter dem 6.4.2015 mit seiner Kostenrechnung Nr. ... insgesamt einen Betrag in Höhe von 543,62 EUR inkl. 19 % Umsatzsteuer in Rechnung. Der Rechnungsbetrag setzte sich zusammen aus 301,93 EUR für den Entwurf des Beschlusses vom 3.3.2015 und aus 241,69 EUR für den Entwurf der Registeranmeldung mit Vollzug. Als Geschäftswert für den Beschlussentwurf setzte der Beteiligte zu 2) 30.000,- EUR an, als Geschäftswert für den Entwurf der Registeranmeldung "90.000,00 Euro (Auflösung: 30.000,00 Euro; Abberufung Geschäftsführer 30.000,00 Euro; Bestellung Liquidator 30.000,00 Euro)".

Nach dem Erhalt der Rechnung beanstandete die Beteiligte zu 1) gegenüber dem Beteiligten zu 2) schriftlich die Bemessung des Geschäftswerts für den Entwurf der Registeranmeldung. Sie vertrat die Auffassung, neben der Auflösung der Gesellschaft dürften die Abberufung des Geschäftsführers und die Bestellung des Liquidators nicht gesondert berücksichtigt werden.

Der Beteiligte zu 2) hat aufgrund der Beanstandung beim LG Bielefeld einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt. Er hat den Ansatz des Geschäftswertes in seiner Kostenberechnung im Hinblick auf die gesetzliche Vorschrift des § 111 Nr. 3 GNotKG begründet. Danach sei jede der drei zum Handelsregister angemeldeten Tatsachen als selbständiger Beurkundungsgegenstand zu behandeln.

Nachdem der Präsident des LG Bielefelds in seiner von der Kammer gemäß § 128 GNotKG eingeholten Stellungnahme den Inhalt der Rechtsbehelfsbelehrung beanstandet hatte, hat der Beteiligte zu 2) unter dem 10.8.2015 seine Kostenberechnungdurch eine Neufassung der Rechtsbehelfsbelehrung geändert.

Mit dem angegriffenen Beschluss hat das LG die verfahrensgegenständliche Kostenberechnung bestätigt. Es hat sich hierbei auf die Vorschrift des § 111 Nr. 3 GNotKG gestützt, dessen Anwendung nicht wegen einer so genannten notwendigen Erklärungseinheit zwischen den vorliegend angemeldeten Umständen ausscheide.

Der hiergegen gerichteten Beschwerde der Beteiligten zu 1) hat das LG nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt.

Die Beteiligte zu 1) vertritt die Auffassung, es handele sich entgegen der Auffassung des LG um eine notwendige Erklärungseinheit. Sie verweist hierzu u.a. auf registerrechtlich notwendige Bestandteile der Anmeldung einer Liquidation und die ...

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