Leitsatz (amtlich)

Zur Frage, ob das von einem Gefangenen gefertigte Computerbild einem "Lichtbild" gleichsteht und gespeichert werden darf.

 

Tenor

Die angefochtene Entscheidung wird aufgehoben.

Der Leiter der Justizvollzugsanstalt Bochum wird verpflichtet, das vom Betroffenen gefertigte und in der Computeranlage der JVA gespeicherte Computerbild zu löschen.

Die Kosten des Verfahrens und die insoweit entstandenen notwendigen Auslagen des Betroffenen trägt die Landeskasse.

 

Gründe

Der Betroffene befindet sich seit dem 15. 10. 1998 zur Vollstreckung einer lebenslangen Freiheitsstrafe in der JVA Bochum. Im Rahmen des Aufnahmeverfahrens wurde am 16. 10. 1998 eine Computeraufnahme gefertigt, welche seitdem in der Computeranlage der JVA Bochum gespeichert ist. Die Aufnahme des Bildes erfolgte mittels einer versteckten Kamera. Nachdem der Betroffene auf Anfragen im Februar 1999 erfahren hatte, dass ein solches Bild angefertigt worden war, beantragte er unter dem 18. 02. 1999 die Löschung dieses Bildes. Dieser Antrag wurde nicht beschieden. Daraufhin wiederholte er unter dem 17. 05. 1999 seinen Antrag. Dieser wurde von der JVA Bochum am 31. 05. 1999 abschlägig beschieden. Der dagegen rechtzeitig erhobene Widerspruch wurde vom Präsidenten des Justizvollzugsamtes Westfalen-Lippe mit Bescheid vom 29. 06. 1999 als unbegründet zurückgewiesen. Zur Begründung wurde angeführt: "Gemäß § 86 Abs. 1 Nr. 2 StVollzG ist die Aufnahme von Lichtbildern zur Sicherung des Vollzuges in der JVA Bochum, einer Anstalt des geschlossenen Vollzuges, zulässig. Soweit die Verwendung im Computersystem innerhalb der Anstalt erfolgt, dient das Bild der Gewährleistung des durch den Freiheitsentzug begründeten Gewahrsams. "

Hiergegen wandte sich der Betroffene mit seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung. Mit ihm machte er geltend, § 86 Abs. 2 StVollzG schreibe vor, dass die gefertigten Lichtbilder zu den Gefangenenpersonalakten genommen oder in einer kriminalpolizeilichen Sammlung verwahrt werden müssten. Die Computerdatei sei jedoch weder eine kriminalpolizeiliche Sammlung noch eine Gefangenenpersonalakte. Durch den angefochtenen Beschluss wies die Strafvollstreckungskammer den Antrag des Betroffenen zurück. Zur Begründung hat sie im Wesentlichen folgendes ausgeführt:

"Der Antrag ist zulässig, aber nicht begründet. Die Verwendung des Computerbildes ist im Rahmen der §§ 179 Abs. 1, 180 Abs. 1 StVollzG gestattet, sie dient der Anstalt für den ihr nach dem Gesetz aufgegebenen Vollzug der Freiheitsstrafe. Das Computerbild ist wie das Lichtbild - § 86 Abs. 1 StVollzG - eine erkennungsdienstliche Maßnahme zur Sicherung des Vollzuges und kann in diesem Rahmen auch verwendet werden. Zwar ist das Wort "Computerbild" - im Gegensatz zu "Lichtbild" - nicht ausdrücklich im Gesetz aufgeführt, fällt aber nach dem Sinn der Vorschrift bei der fortschreitenden Ausstattung der Behörden mit Computern und Umstellung der Arbeit auf EDV darunter. Zur Sicherung des Vollzuges bedeutet nicht nur im Verhältnis nach außen, sondern auch innerhalb der Anstalt. Die Nutzung des Computerbildes in der Anstalt ist daher nicht rechtswidrig. Auch die Aufbewahrung im Computersystem der Vollzugsgeschäftsstelle verstößt nicht gegen geltendes Recht. Nr. 58 VGO wird nicht tangiert, da es sich nicht um eine Personalakte im engeren Sinn handelt, die Aufbewahrung im Computersystem der Geschäftsstelle entspricht aber dem Sinn dieser Verwaltungsvorschrift. "

Hiergegen wendet sich der Betroffene mit der rechtzeitig erhobenen und in zulässiger Weise begründeten Rechtsbeschwerde.

Diese hat der Senat - in Übereinstimmung mit der Stellungnahme des Präsidenten des Justizvollzugsamtes Westfalen-Lippe - zugelassen, da es geboten ist, die Nachprüfung der Entscheidung der Strafvollstreckungskammer zur Fortbildung des Rechts zu ermöglichen. Die Rechtsbeschwerde hat auch in der Sache Erfolg. Die Speicherung des vom Betroffenen gefertigten Lichtbildes - um nichts anderes handelt es sich bei einem Computerbild, auch wenn dies digital gefertigt und in einer Computerdatei gespeichert wurde - in der Computeranlage der JVA Bochum verstößt gegen § 86 Abs. 2 StVollzG. Es ist deshalb zu löschen.

Zwar dürfen gemäß § 86 Abs. 1 Ziffer 2 StVollzG von einem Gefangenen "zur Sicherung des Vollzuges" Aufnahmen gefertigt werden. - Gegen diese Maßnahme wendet sich der Betroffene auch nicht -. Gemäß Absatz 2 S. 1 dieser Vorschrift sind die so gewonnenen Unterlagen jedoch zur Gefangenenpersonalakte zu nehmen. Die über den Betroffenen gefertigte Datei im Computer der JVA Bochum ist jedoch keine Gefangenenpersonalakte.

Dass zwischen Dateien und Akten zu unterscheiden ist, ergibt sich bereits aus dem Wortlaut des § 183 Abs. 2 StVollzG sowie § 3 BDSG i. V. m. § 187 StVollzG. Ferner regeln §§ 58 und 59 der VGO ausdrücklich, wie eine Gefangenenpersonalakte beschaffen sein und geführt werden muss. Da die Regelungen des Strafvollzugsgesetzes eindeutig zwischen Akten und Dateien differenzieren, muss die Folgerung gezogen werden, dass eine nu...

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