Leitsatz (amtlich)
Zu den Voraussetzungen für die Niederschlagung der Kosten des gerichtlich beauftragten Sachverständigen.
Normenkette
FamGKG § 20
Verfahrensgang
AG Steinfurt (Beschluss vom 21.05.2015; Aktenzeichen 10 F 284/12) |
Tenor
Die Beschwerde des Antragsgegners vom 17.12.2015 gegen den Beschluss des AG - Familiengericht - Steinfurt vom 21.05.2015 (10 F 284/12) wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Erinnerung des Antragsgegners gegen den Kostenansatz vom 10.11.2014 zurückgewiesen wird.
Gründe
I. Der Antragsgegner wendet sich im Beschwerdeverfahren gegen die Inanspruchnahme für Kosten, die in einem Umgangsverfahren durch ein Sachverständigengutachten entstanden sind. Durch Beschluss vom 09.08.2011 ordnete das AG die Einholung eines Sachverständigengutachtens an, das der Sachverständige Dipl.-Psych. M unter dem 09.11.2012 vorlegte. Im Gutachten wies er darauf hin, dass er auf ein Befundgutachten aus inhaltlichen Gründen und aus Kostengründen zunächst verzichtet habe, er aber das Gutachten bei Bedarf bzw. auf Geheiß des Gerichts um die Untersuchungsergebnisse ergänzen könne. Für die Erstattung des Gutachtens brachte der Sachverständige unter anderem 84,5 Stunden in Ansatz und rechnete ein Honorar von 9.092,02 EUR ab. Durch Beschluss vom 17.05.2013 traf das AG eine Umgangsregelung und hob die Kosten des Verfahrens gegeneinander auf. In der Begründung der Entscheidung nahm das AG mehrfach auf das Gutachten des Sachverständigen Bezug. Auf die Beschwerde des Antragsgegners ergänzte der 8. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm durch Beschluss vom 19.02.2014 die Entscheidung des AG; die Kostenentscheidung für die erste Instanz blieb aufrecht erhalten.
Durch Rechnung vom 10.11.2014 wurde der Antragsgegner zur Zahlung von 4.576,26 EUR (davon 4.546,01 EUR Sachverständigenkosten) aufgefordert. Hiergegen hat der Antragsgegner Erinnerung eingelegt. Einen Antrag des Bezirksrevisors vom 14.11.2014, dem Sachverständigen einen Anspruch auf Vergütung wegen Mängel des Gutachtens abzuerkennen, wies das AG durch Beschluss vom 03.12.2014 zurück; die dagegen gerichtete Beschwerde des Bezirksrevisors wies LG Münster durch Beschluss vom 27.04.2015 zurück. Durch Beschluss vom 21.05.2015 hat das AG die Erinnerung des Antragsgegners gegen die Kostenrechnung zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Antragsgegners vom 27.12.2015, der das AG durch Beschluss vom 21.03.2016 nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt hat.
II. Die gemäß § 57 Abs. 2 S. 1 FamGKG zulässige Beschwerde ist unbegründet. Zu Recht ist der Antragsgegner durch den Kostenansatz von 10.11.2014 auf Erstattung der hälftigen Kosten für das Sachverständigengutachten in Anspruch genommen worden.
Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens sind rechtskräftig gegeneinander aufgehoben worden. Damit tragen die Antragstellerin und der Antragsgegner die Gerichtskosten jeweils zur Hälfte. Die Gerichtskosten von insgesamt 9.152,52 EUR setzen sich aus den nicht streitigen Gerichtsgebühren in Höhe von 121,00 EUR und aus den Auslagen für die Vergütung des Sachverständigen in Höhe von 9.092,02 EUR zusammen.
Ohne Erfolg beruft sich der Antragsgegner darauf, dass er wegen vermeintlicher Mängel des Gutachtens nicht mit den Kosten des Sachverständigengutachtens belastet werden dürfe. Dieser Einwand ist dem Antragsgegner nicht schon deshalb abgeschnitten, weil durch den Beschluss des LG Münster vom 27.04.2015 die Vergütung des Sachverständigen auf 9.092,02 EUR festgesetzt worden ist. Diese Festsetzung wirkt nach § 4 Abs. 9 JVEG nicht zulasten des Kostenschuldners; das Verfahren zur Festsetzung der Vergütung des Sachverständigen bindet daher die Entscheidung im Verfahren über die Erinnerung des Kostenschuldners gegen den Kostenansatz nicht (BGH, Beschluss vom 07.09.2011, VIII ZB 22/10, Rn. 8).
Die Einwendungen des Antragsgegners begründen jedoch eine Niederschlagung der durch die Beauftragung des Sachverständigen entstandenen Kosten nach § 20 FamGKG nicht. Der Honoraranspruch des Sachverständigen besteht unabhängig davon, wie die Beteiligten oder das Gericht das Gutachten bewerten. Ein Sachverständiger verwirkt seine Vergütung nur dann, wenn das Gutachten unverwertbar ist und er die Unverwertbarkeit vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat (OLG München, Beschluss vom 20.12.2011, 11 W 2733/10, MDR 2012, 306; OLG Thüringen, Beschluss vom 05.06.2012, 9 W 243/12, Rn. 8; OLG Schleswig, Beschluss vom 19.05.2011, 9 B 132/10, Rn. 3 - beide zitiert nach juris; Hartmann, Kostengesetze, 42. Aufl. 2012 § 8 JVEG Rn. 8 f.). Im Streitfall fehlt es schon an der Unverwertbarkeit des Sachverständigengutachtens. Das AG hat die Ergebnisse der Begutachtung seiner Entscheidung zugrunde gelegt. Auf die Beschwerde des Antragsgegners ist der angefochtene Beschluss des AG nur geringfügig ergänzt worden. Dass der 8. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm vom 19.02.2014 das Gutachten nicht allein als ausreichende Entscheidungsgrundlage ...