Leitsatz (amtlich)
Wird auf die Klageerwiderung des Beklagten die Klage zum Teil zurückgenommen, dann ist dem Beklagten für diesen Teil der Rechtsverteidigung keine Prozesskostenhilfe mehr zu bewilligen.
Normenkette
ZPO §§ 114, 119
Verfahrensgang
AG Warendorf (Aktenzeichen 9 F 563/02) |
Tenor
Die Beschwerde des Beklagten vom 17.10.2002 gegen den Beschluss des AG Hamm vom 14.10.2002 wird zurückgewiesen.
Gründe
I. Der Beklagte ist der Vater der am 17.7.2000 nichtehelich geborenen L.P. Deren Mutter M.G. hat von der Klägerin, der Stadt W., seit dem 1.10.2001 laufende Hilfe zum Lebensunterhalt erhalten. lm vorliegenden Verfahren macht die Stadt die auf sie übergegangenen Unterhaltsansprüche der Kindesmutter aus § 1615 lit e BGB gegen den Beklagten geltend. Sie hat den Unterhaltsrückstand für die Zeit vom 1.10.2001 bis zum 31.8.2002 zunächst auf 3.548,45 Euro beziffert und die ab September 2002 laufend zu zahlenden Beträge auf 304,93 Euro.
Der Beklagte hat die Abweisung der Klage beantragt und dafür Prozesskostenhilfe begehrt. Auf Grund der von ihm vorgetragenen, für die Unterhaltsbemessung maßgeblichen Umstände hat die Klägerin ihre Klage teilweise zurückgenommen. Sie verlangt nur noch rückständige Beträge i.H.v. 1.646,46 Euro und laufenden Unterhalt i.H.v. 182,94 Euro.
Im Hinblick auf die teilweise Rücknahme der Klage hat das AG den Antrag des Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen und ausgeführt, die jetzt noch geltend gemachten Beträge seien auf jeden Fall zu zahlen.
Dagegen wendet sich der Beklagte mit der Beschwerde und macht geltend, nach den Feststellungen des AG habe seine Rechtsverteidigung jedenfalls teilweise Aussicht auf Erfolg gehabt. Insoweit sei auch Prozesskostenhilfe zu bewilligen.
II. Die Beschwerde ist zulässig, bleibt in der Sache aber ohne Erfolg. Das AG hat den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Abwehr der Klage zu Recht als nicht erfolgversprechend zurückgewiesen.
1. Die Feststellung des AG, dass die Klage im jetzt noch weiter verfolgten Umfang begründet ist, greift der Beklagte nicht an. Insoweit bietet die beabsichtigte Rechtsverteidigung also keine Aussicht auf Erfolg, so dass die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ausscheidet, § 114 ZPO.
2. Der Einwand, es sei Prozesskostenhilfe zu bewilligen, soweit die Klage zurückgenommen sei, weil der ursprüngliche Abweisungsantrag insoweit erfolgversprechend gewesen sei, geht fehl.
Grundsätzlich hat das Gericht in der Tatsacheninstanz nach seinem letzten Erkenntnisstand über die Prozesskostenhilfe zu entscheiden. Wird daher auf die Einwendungen des Beklagten in der Klageerwiderung die Klage insoweit zurückgenommen, als die Rechtsverteidigung Aussicht auf Erfolg bot, kann keine Prozesskostenhilfe mehr bewilligt werden (Zöller, ZPO, 23. Aufl., § 119 ZPO Rz. 46).
Anders können nur solche Fälle beurteilt werden, in denen das Gericht die Bewilligungsentscheidung durch nachlässige Bearbeitung verzögert und deshalb eine ursprünglich bestehende Erfolgsaussicht nachträglich wegfällt. Ein solcher Fall liegt hier aber nicht vor. Die Klagerücknahme ist vielmehr binnen der zur Stellungnahme auf die Klageerwiderung gesetzten Frist und nahezu zeitgleich mit der Vorlage der Erklärung des Beklagten über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse erfolgt. Also war der Prozesskostenhilfe-Antrag bereits aussichtslos, als Entscheidungsreife eingetreten war.
3. Darüber hinaus bedarf es der Bewilligung von PKH hinsichtlich des zurückgenommenen Teils der Klage auch deshalb nicht, weil der Beklagte insoweit einen Kostenerstattungsanspruch gem. § 269 Abs. 3 ZPO hat.
Zumdick Dr. Köhler Michaelis de Vasconcellos
Fundstellen
Haufe-Index 1106256 |
NJW 2004, 692 |
FamRZ 2003, 1761 |
NJW-RR 2004, 79 |
EzFamR aktuell 2003, 109 |
OLGR Hamm 2003, 176 |
AGS 2003, 317 |
ZFE 2003, 313 |